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richtlinie - Landkreis Bernkastel-Wittlich

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Flurbereinigungsbehörde gegenüber der Kreisverwaltung und der Landwirtschaftlichen Betriebsdatenbank<br />

(LBD) unmittelbar bestätigt.<br />

6. Die Beihilfe wird voraussichtlich bis zum 15.10.2014 gezahlt, wenn die Durchführung der Maßnahme<br />

bis 30. Juni 2014 abgeschlossen und der Kreisverwaltung der Abschluss der Pflanzung<br />

gemeldet sowie durch die Vor-Ort-Kontrolle überprüft worden ist. Dies gilt jedoch nur, wenn<br />

alle Flurstücke eines Antrags fertig gestellt sind.<br />

In Einzelfällen kann sie auch gezahlt werden, wenn der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe<br />

von 110 % der Beihilfe geleistet hat. Die Sicherheit wird durch eine unbefristete Bankbürgschaft,<br />

die bis zum 30. Juni 2014 bei der Kreisverwaltung eingegangen sein muss, gegenüber<br />

der Bewilligungsstelle erbracht.<br />

Wichtig: unbefristete Bankbürgschaft rechtzeitig beantragen.<br />

Für Antragsteller, die beantragte Umstrukturierungsmaßnahmen nicht bis zum 30. Juni 2014<br />

abgeschlossen haben, ist es notwendig, dass sie rechtzeitig bei ihrer Hausbank eine unbefristete<br />

Bankbürgschaft beantragen, damit diese der Kreisverwaltung bis zum 30. Juni 2014 vorliegt.<br />

Diese Bankbürgschaft muss über einen Betrag von 110 % der erwarteten Beihilfe ausgestellt sein;<br />

ansonsten wird die Beihilfe entsprechend gekürzt. In der Regel dürfte die Beantragung dieser<br />

Bankbürgschaft unproblematisch sein. Gegebenenfalls wird sich die Hausbank eine Abtretung<br />

unterschreiben lassen, so dass dann der Antragsteller erst ab dem Zeitpunkt der Ablösung frei<br />

über den Beihilfebetrag verfügen kann. Die Bankbürgschaft ist gegenüber der Bewilligungsstelle,<br />

d. h. der Kreisverwaltung, zu erbringen. Für den Fall, dass eine notwendige Bankbürgschaft nicht<br />

vorgelegt wird, kann der Förderbetrag erst im darauf folgenden EU-Haushaltsjahr nach erfolgreicher<br />

Vor-Ort-Kontrolle ausgezahlt werden.<br />

Pro Antrag/Unternehmen kann nur zwischen den beiden Alternativen<br />

- Unbefristete Bankbürgschaft oder<br />

- Fertigstellung der Pflanzung(en) bis 30.06.2014 gewählt werden.<br />

Der späteste Abgabetermin für die Anlage 2 (Meldung der Pflanzung) ist der 31.12.2014.<br />

C Auszahlung<br />

1. Wichtig für die Gewährung der Beihilfe ist, dass die Pflanzung wie beantragt durchgeführt<br />

wurde.<br />

Dies bezieht sich auf alle Angaben wie Rebsorte, Unterlage, Zeilenbreite und Erziehungsart.<br />

Zum Beispiel ist in der Flachlage eine Zeilenbreite von 2,00 m vorgeschrieben. Wird die<br />

Pflanzung aber nur mit einer geringeren Zeilenbreite ausgeführt, so kann keine Beihilfe ausgezahlt<br />

werden. Gleiches gilt für die Pflanzung von wurzelechten Reben oder von Pfropfreben,<br />

bei denen das Edelreis auf die Unterlage 26 G gepfropft worden ist. Allgemein haben<br />

Abweichungen vom Antrag zur Folge, dass die Beihilfe nicht gewährt werden kann. Lediglich<br />

eine Abweichung bei der Rebsorte und/oder Unterlage ist dann förderunschädlich, wenn die<br />

Änderungen in der Pflanzmeldung (Anlage 2) vermerkt sind und die zu pflanzende Rebsorte/<br />

Unterlage zum Zeitpunkt der Antragsstellung in Rheinland-Pfalz klassifiziert ist. Ebenso sind<br />

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