richtlinie - Landkreis Bernkastel-Wittlich
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Flurbereinigungsbehörde gegenüber der Kreisverwaltung und der Landwirtschaftlichen Betriebsdatenbank<br />
(LBD) unmittelbar bestätigt.<br />
6. Die Beihilfe wird voraussichtlich bis zum 15.10.2014 gezahlt, wenn die Durchführung der Maßnahme<br />
bis 30. Juni 2014 abgeschlossen und der Kreisverwaltung der Abschluss der Pflanzung<br />
gemeldet sowie durch die Vor-Ort-Kontrolle überprüft worden ist. Dies gilt jedoch nur, wenn<br />
alle Flurstücke eines Antrags fertig gestellt sind.<br />
In Einzelfällen kann sie auch gezahlt werden, wenn der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe<br />
von 110 % der Beihilfe geleistet hat. Die Sicherheit wird durch eine unbefristete Bankbürgschaft,<br />
die bis zum 30. Juni 2014 bei der Kreisverwaltung eingegangen sein muss, gegenüber<br />
der Bewilligungsstelle erbracht.<br />
Wichtig: unbefristete Bankbürgschaft rechtzeitig beantragen.<br />
Für Antragsteller, die beantragte Umstrukturierungsmaßnahmen nicht bis zum 30. Juni 2014<br />
abgeschlossen haben, ist es notwendig, dass sie rechtzeitig bei ihrer Hausbank eine unbefristete<br />
Bankbürgschaft beantragen, damit diese der Kreisverwaltung bis zum 30. Juni 2014 vorliegt.<br />
Diese Bankbürgschaft muss über einen Betrag von 110 % der erwarteten Beihilfe ausgestellt sein;<br />
ansonsten wird die Beihilfe entsprechend gekürzt. In der Regel dürfte die Beantragung dieser<br />
Bankbürgschaft unproblematisch sein. Gegebenenfalls wird sich die Hausbank eine Abtretung<br />
unterschreiben lassen, so dass dann der Antragsteller erst ab dem Zeitpunkt der Ablösung frei<br />
über den Beihilfebetrag verfügen kann. Die Bankbürgschaft ist gegenüber der Bewilligungsstelle,<br />
d. h. der Kreisverwaltung, zu erbringen. Für den Fall, dass eine notwendige Bankbürgschaft nicht<br />
vorgelegt wird, kann der Förderbetrag erst im darauf folgenden EU-Haushaltsjahr nach erfolgreicher<br />
Vor-Ort-Kontrolle ausgezahlt werden.<br />
Pro Antrag/Unternehmen kann nur zwischen den beiden Alternativen<br />
- Unbefristete Bankbürgschaft oder<br />
- Fertigstellung der Pflanzung(en) bis 30.06.2014 gewählt werden.<br />
Der späteste Abgabetermin für die Anlage 2 (Meldung der Pflanzung) ist der 31.12.2014.<br />
C Auszahlung<br />
1. Wichtig für die Gewährung der Beihilfe ist, dass die Pflanzung wie beantragt durchgeführt<br />
wurde.<br />
Dies bezieht sich auf alle Angaben wie Rebsorte, Unterlage, Zeilenbreite und Erziehungsart.<br />
Zum Beispiel ist in der Flachlage eine Zeilenbreite von 2,00 m vorgeschrieben. Wird die<br />
Pflanzung aber nur mit einer geringeren Zeilenbreite ausgeführt, so kann keine Beihilfe ausgezahlt<br />
werden. Gleiches gilt für die Pflanzung von wurzelechten Reben oder von Pfropfreben,<br />
bei denen das Edelreis auf die Unterlage 26 G gepfropft worden ist. Allgemein haben<br />
Abweichungen vom Antrag zur Folge, dass die Beihilfe nicht gewährt werden kann. Lediglich<br />
eine Abweichung bei der Rebsorte und/oder Unterlage ist dann förderunschädlich, wenn die<br />
Änderungen in der Pflanzmeldung (Anlage 2) vermerkt sind und die zu pflanzende Rebsorte/<br />
Unterlage zum Zeitpunkt der Antragsstellung in Rheinland-Pfalz klassifiziert ist. Ebenso sind<br />
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