richtlinie - Landkreis Bernkastel-Wittlich

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B Antragstellung 1. Zuständig für die Antragstellung ist die Kreisverwaltung, in deren Landkreis der Betriebssitz des Antragstellers liegt. Liegt der Betriebssitz in einer kreisfreien Stadt, ist die Kreisverwaltung des umliegenden Landkreises zuständig. Antragsformulare halten die Kreisverwaltungen vorrätig, bei denen auch die Anträge einzureichen sind. Antragsteller, die noch keine Unternehmensnummer haben, erhalten diese auf Antrag bei der für sie zuständigen Kreisverwaltung mitgeteilt. 2. Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für Umstrukturierungsmaßnahmen (Umstrukturierungsantrag) enthält in der oberen Hälfte allgemeine Angaben. Beim ausfüllen ist darauf zu achten, dass die Unternehmensnummer identisch ist mit der Angabe bei anderen Fördermaßnahmen (Antrag Agrarförderung). Auch die Weinbaukarteinummer bzw. mehrere Weinbaukartei-Nummern eines Unternehmens sind aufzuführen, falls für dort aufgeführte Flurstücke Umstrukturierungsmaßnahmen vorgesehen sind. Bei dem Ausfüllen der Anlage 1 (siehe Seite 16) zum Antrag sind die Erläuterungen unter Punkt E unbedingt zu beachten. Wichtig: Nur für solche Maßnahmen eine Förderung beantragen, die sicher eingeplant sind und bei denen die Pflanzung im Frühjahr 2014 stattfindet. 3. In Anlage 1 zum Umstrukturierungsantrag sind alle wieder zu bepflanzenden Rebflächen aufzuführen. Die Bedingungen der beantragten Maßnahme müssen im Altzustand auf mindestens 50% der Fläche der Bewirtschaftungseinheit erfüllt sein. Die Angaben zu Gemarkung, Flur-Nummer, Flurstücks-Nummer und Größe können der Weinbaukartei entnommen werden. In der Spalte „Zeilenbreite“ ist die genaue Angabe zur Zeilenbreite nach der Pflanzung zu machen. Pro Zeile darf immer nur eine Maßnahmennummer angeben werden. Je Bewirtschaftungseinheit ist nur eine Maßnahme, eine Rebsorte und Unterlage zulässig. Die Bedingungen bezüglich der Unterlagenwahl gelten auch dann als erfüllt, wenn mehr als 50 % mit einer Unterlagssorte gepflanzt und alle verwendeten Unterlagssorten im Altweinberg nicht verwendet wurden. Zur Bildung von Bewirtschaftungseinheiten siehe auch die Abbildungen auf der Seite 15. Wenn die zu bepflanzende Fläche noch nicht in der eigenen Weinbaukartei aufgeführt ist, muss die Herkunft der Pflanzrechte (Weinbaukartei Nummer) im Antrag durch Angabe der Herkunftsweinbaukartei-Nummer mitgeteilt werden. Ist das Flurstück zum Zeitpunkt der Antragstellung in keiner Weinbaukartei enthalten, muss von der Landwirtschaftskammer bestätigt werden, dass es innerhalb einer abgegrenzten Weinlage liegt und zulässigerweise mit Reben bestockt werden darf. 4. Werden nur eine oder mehrere Teilflächen eines Flurstücks gepflanzt, muss eine Planskizze vorgelegt werden, in der das/die zu bepflanzende(n) Teilstück(e) eingezeichnet wird. Gleiches gilt auch dann, wenn ein Flurstück mit mehreren Rebsorten (= Bewirtschaftungseinheiten) bepflanzt werden soll. Dabei ist für jedes Teilstück eine eigene Zeile in der Anlage 1 auszufüllen. 5. Bei den Maßnahmen 41 bis 44 muss eine Bestätigung der für das Bodenordnungsverfahren zuständigen Behörde über die Abräumung des Altweinberges vorgelegt werden, wenn nicht gemeinsam abgeräumt wird. Bei gemeinsamer Abräumung wird das durch die 8

Flurbereinigungsbehörde gegenüber der Kreisverwaltung und der Landwirtschaftlichen Betriebsdatenbank (LBD) unmittelbar bestätigt. 6. Die Beihilfe wird voraussichtlich bis zum 15.10.2014 gezahlt, wenn die Durchführung der Maßnahme bis 30. Juni 2014 abgeschlossen und der Kreisverwaltung der Abschluss der Pflanzung gemeldet sowie durch die Vor-Ort-Kontrolle überprüft worden ist. Dies gilt jedoch nur, wenn alle Flurstücke eines Antrags fertig gestellt sind. In Einzelfällen kann sie auch gezahlt werden, wenn der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe von 110 % der Beihilfe geleistet hat. Die Sicherheit wird durch eine unbefristete Bankbürgschaft, die bis zum 30. Juni 2014 bei der Kreisverwaltung eingegangen sein muss, gegenüber der Bewilligungsstelle erbracht. Wichtig: unbefristete Bankbürgschaft rechtzeitig beantragen. Für Antragsteller, die beantragte Umstrukturierungsmaßnahmen nicht bis zum 30. Juni 2014 abgeschlossen haben, ist es notwendig, dass sie rechtzeitig bei ihrer Hausbank eine unbefristete Bankbürgschaft beantragen, damit diese der Kreisverwaltung bis zum 30. Juni 2014 vorliegt. Diese Bankbürgschaft muss über einen Betrag von 110 % der erwarteten Beihilfe ausgestellt sein; ansonsten wird die Beihilfe entsprechend gekürzt. In der Regel dürfte die Beantragung dieser Bankbürgschaft unproblematisch sein. Gegebenenfalls wird sich die Hausbank eine Abtretung unterschreiben lassen, so dass dann der Antragsteller erst ab dem Zeitpunkt der Ablösung frei über den Beihilfebetrag verfügen kann. Die Bankbürgschaft ist gegenüber der Bewilligungsstelle, d. h. der Kreisverwaltung, zu erbringen. Für den Fall, dass eine notwendige Bankbürgschaft nicht vorgelegt wird, kann der Förderbetrag erst im darauf folgenden EU-Haushaltsjahr nach erfolgreicher Vor-Ort-Kontrolle ausgezahlt werden. Pro Antrag/Unternehmen kann nur zwischen den beiden Alternativen - Unbefristete Bankbürgschaft oder - Fertigstellung der Pflanzung(en) bis 30.06.2014 gewählt werden. Der späteste Abgabetermin für die Anlage 2 (Meldung der Pflanzung) ist der 31.12.2014. C Auszahlung 1. Wichtig für die Gewährung der Beihilfe ist, dass die Pflanzung wie beantragt durchgeführt wurde. Dies bezieht sich auf alle Angaben wie Rebsorte, Unterlage, Zeilenbreite und Erziehungsart. Zum Beispiel ist in der Flachlage eine Zeilenbreite von 2,00 m vorgeschrieben. Wird die Pflanzung aber nur mit einer geringeren Zeilenbreite ausgeführt, so kann keine Beihilfe ausgezahlt werden. Gleiches gilt für die Pflanzung von wurzelechten Reben oder von Pfropfreben, bei denen das Edelreis auf die Unterlage 26 G gepfropft worden ist. Allgemein haben Abweichungen vom Antrag zur Folge, dass die Beihilfe nicht gewährt werden kann. Lediglich eine Abweichung bei der Rebsorte und/oder Unterlage ist dann förderunschädlich, wenn die Änderungen in der Pflanzmeldung (Anlage 2) vermerkt sind und die zu pflanzende Rebsorte/ Unterlage zum Zeitpunkt der Antragsstellung in Rheinland-Pfalz klassifiziert ist. Ebenso sind 9

B Antragstellung<br />

1. Zuständig für die Antragstellung ist die Kreisverwaltung, in deren <strong>Landkreis</strong> der Betriebssitz<br />

des Antragstellers liegt. Liegt der Betriebssitz in einer kreisfreien Stadt, ist die Kreisverwaltung<br />

des umliegenden <strong>Landkreis</strong>es zuständig. Antragsformulare halten die Kreisverwaltungen vorrätig,<br />

bei denen auch die Anträge einzureichen sind. Antragsteller, die noch keine Unternehmensnummer<br />

haben, erhalten diese auf Antrag bei der für sie zuständigen Kreisverwaltung<br />

mitgeteilt.<br />

2. Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für Umstrukturierungsmaßnahmen (Umstrukturierungsantrag)<br />

enthält in der oberen Hälfte allgemeine Angaben. Beim ausfüllen ist darauf zu<br />

achten, dass die Unternehmensnummer identisch ist mit der Angabe bei anderen Fördermaßnahmen<br />

(Antrag Agrarförderung). Auch die Weinbaukarteinummer bzw. mehrere Weinbaukartei-Nummern<br />

eines Unternehmens sind aufzuführen, falls für dort aufgeführte Flurstücke<br />

Umstrukturierungsmaßnahmen vorgesehen sind. Bei dem Ausfüllen der Anlage 1 (siehe Seite<br />

16) zum Antrag sind die Erläuterungen unter Punkt E unbedingt zu beachten.<br />

Wichtig: Nur für solche Maßnahmen eine Förderung beantragen, die sicher eingeplant sind<br />

und bei denen die Pflanzung im Frühjahr 2014 stattfindet.<br />

3. In Anlage 1 zum Umstrukturierungsantrag sind alle wieder zu bepflanzenden Rebflächen aufzuführen.<br />

Die Bedingungen der beantragten Maßnahme müssen im Altzustand auf mindestens<br />

50% der Fläche der Bewirtschaftungseinheit erfüllt sein.<br />

Die Angaben zu Gemarkung, Flur-Nummer, Flurstücks-Nummer und Größe können der Weinbaukartei<br />

entnommen werden. In der Spalte „Zeilenbreite“ ist die genaue Angabe zur Zeilenbreite<br />

nach der Pflanzung zu machen. Pro Zeile darf immer nur eine Maßnahmennummer angeben<br />

werden.<br />

Je Bewirtschaftungseinheit ist nur eine Maßnahme, eine Rebsorte und Unterlage zulässig. Die<br />

Bedingungen bezüglich der Unterlagenwahl gelten auch dann als erfüllt, wenn mehr als 50 %<br />

mit einer Unterlagssorte gepflanzt und alle verwendeten Unterlagssorten im Altweinberg<br />

nicht verwendet wurden. Zur Bildung von Bewirtschaftungseinheiten siehe auch die Abbildungen<br />

auf der Seite 15.<br />

Wenn die zu bepflanzende Fläche noch nicht in der eigenen Weinbaukartei aufgeführt ist,<br />

muss die Herkunft der Pflanzrechte (Weinbaukartei Nummer) im Antrag durch Angabe der<br />

Herkunftsweinbaukartei-Nummer mitgeteilt werden. Ist das Flurstück zum Zeitpunkt der Antragstellung<br />

in keiner Weinbaukartei enthalten, muss von der Landwirtschaftskammer bestätigt<br />

werden, dass es innerhalb einer abgegrenzten Weinlage liegt und zulässigerweise mit Reben<br />

bestockt werden darf.<br />

4. Werden nur eine oder mehrere Teilflächen eines Flurstücks gepflanzt, muss eine Planskizze<br />

vorgelegt werden, in der das/die zu bepflanzende(n) Teilstück(e) eingezeichnet wird. Gleiches<br />

gilt auch dann, wenn ein Flurstück mit mehreren Rebsorten (= Bewirtschaftungseinheiten) bepflanzt<br />

werden soll. Dabei ist für jedes Teilstück eine eigene Zeile in der Anlage 1 auszufüllen.<br />

5. Bei den Maßnahmen 41 bis 44 muss eine Bestätigung der für das Bodenordnungsverfahren<br />

zuständigen Behörde über die Abräumung des Altweinberges vorgelegt werden,<br />

wenn nicht gemeinsam abgeräumt wird. Bei gemeinsamer Abräumung wird das durch die<br />

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