richtlinie - Landkreis Bernkastel-Wittlich

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Die für eine Förderung notwendigen Anforderungen an den Wechsel vom Alt- zum Neuzustand müssen auf mindestens 50% der beantragten Förderfläche (Bewirtschaftungseinheit) erfüllt sein. In Steilstlagen ist neben der Drahtrahmenerziehung auch Trierer Rad-, Vertiko- und Umkehrerziehung erlaubt. 4. Nicht förderfähig sind folgende Maßnahmen: • Wiederbepflanzung desselben Flurstücks mit derselben Rebsorte und Unterlage nach denselben Anbautechniken. • Anpflanzung auf Rebflächen, aus deren Erzeugnissen kein Qualitätswein b.A. hergestellt werden darf. • Anpflanzungen mit Einzelpfahlerziehung (Mosel-Pfahl-Erziehung) • Anpflanzungen auf Rebflächen, für die der Antragsteller zum Zeitpunkt der Pflanzung keine Pflanzrechte nachweisen kann. • mehrmalige Förderung eines Flurstücks nach diesem Programm innerhalb von 10 Jahren nach dessen geförderter Pflanzung. Im Rahmen von angeordneten Flurbereinigungsverfahren gilt die vorstehende Ausschlussfrist nicht. 5. Die zu gewährende Beihilfe wird als Pauschbetrag je Hektar gemäß Art. 103q Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Höhe von höchstens 50 % der tatsächlich für die Maßnahme entstandenen Sach- und Arbeitskosten (einschl. vollständiger Unterstützungsvorrichtungen) einschließlich einer Entschädigung für Einkommenseinbussen in den beiden ertragslosen Jahren nach der Pflanzung festgesetzt. 6. Zuständige Behörde für die Antragstellung und Bewilligung der Anträge ist die jeweilige Kreisverwaltung (Betriebssitzprinzip). Das Antragsverfahren beginnt am Montag, dem 2. Januar 2014 und endet am Dienstag, dem 31. Januar 2014. 7. Antragsflächen in Steilst-/Terrassenanlagen (Maßnahmen 34 und 44) und Steillagen (Maßnahmen 32 und 42) können auf die zutreffende Maßnahme (mit geringeren Anforderungen an die Steigung der Bewirtschaftungseinheit) umgestellt werden, wenn der Antragsteller dem schriftlich zustimmt und die hierfür geltenden Bedingungen (z. B.: Zeilenbreite, Erziehungsart und Mindestflächengröße) eingehalten werden. 8. Alle beantragten Rebflächen, sind aufgrund von EU-Vorgaben zu kontrollieren. Das erfolgt im Rahmen der Verwaltungskontrolle durch Abgleich mit dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) und der Weinbaukartei unter zu Hilfenahme von aktuellen Luftbildern (Orthofotos) durch die zuständige Kreisverwaltung sowie vor Ort durch den Prüfdienst Agrarförderung. 9. Für 3 Jahre nach der Beihilfezahlung unterliegen die Antrag stellenden Betriebe Cross Compliance Überprüfungen nach VO (EG) Nr. 73/2009 und VO (EG) Nr. 796/2004. Die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe erfolgt mittels automatisierter Risikoanalyse. 10. Um einen vollständigen Überblick über alle zu dem Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Flächen und ggfls. Tieren zu erhalten, muss der Antragsteller einen Antrag auf Agrarförderung 2014 einschließlich des Flächennachweises von der Kreisverwaltung anfordern und bis 4

zum 15. Mai 2014 bewirtschaftet. dort vollständig Abtragsteller, ausgefüllt die wieder nur weinbauliche abgeben, wenn Flächen der Betrieb bewirtschaften, noch weitere müssen dies erst ein Jahr später (2015) tun. Dieser Antrag ist in beiden Fällen für die landwirtschaftlich genutzte Flächen bewirtschaftet. Abtragsteller, die nur weinbauliche Flächen bewirtschaften, folgenden 3 Jahre 2015, 2016 und 2017 termingerecht einzureichen. In diesem Antrag ist müssen bei den dies Angaben erst ein zur Jahr Förderung später (2015) die Teilnahme tun. Dieser an Antrag dem Umstrukturierungsprogramm folgenden 3 anzukreuzen Jahre 2015, 2016 und 2017 termingerecht einzureichen. In diesem ist in beiden Fällen für die Antrag ist bei den Angaben zur Förderung die Teilnahme an dem Umstrukturierungsprogramm 11. Freiwilliger Landtausch im Umstrukturierungsprogramm anzukreuzen Die Grundlagen des freiwilligen Landtauschs sind im § 103a ff FlurbG geregelt. Hier 11. Freiwilliger Landtausch wird ausschließlich im Umstrukturierungsprogramm der Landtausch, also der reale Flächentausch (mindestens 2) mit Die Grundlagen mindestens freiwilligen 2 Tauschpartnern Landtauschs sind geregelt. im § 103a Die ff FlurbG Vorteile geregelt. des Hier Umstrukturierungsprogramms für Flächen in Flurbereinigungen können auch nur unter dieser wird ausschließlich der Landtausch, also der reale Flächentausch (mindestens 2) mit mindestens 2 Bedingung Anwendung finden. Tauschpartnern geregelt. Die Vorteile des Umstrukturierungsprogramms für Flächen in Flurbereinigungen Der freiwillige Landtausch kann nur dann stattfinden, wenn mindestens 1 Fläche jedes können Tauschpartners auch nur unter am dieser Landtausch Bedingung beteiligt Anwendung ist und finden. durch den Tausch größere Der freiwillige zusammenhängende Landtausch kann nur dann Flächen stattfinden, bei jedem wenn mindestens Tauschpartner 1 Fläche entstehen. jedes Tauschpartners am Landtausch tauschenden beteiligt Flächen ist müssen und durch aneinander den Tausch angrenzen. größere zusammenhängende Es kann ein finanzieller Flä- oder Die zu chen bei jedem flächenmäßiger Tauschpartner Wertausgleich entstehen. Die vereinbart zu werden. tauschenden Im Flächen einfachsten müssen aneinander Fall (siehe angrenzen. Es kann ein stehendes finanzieller Beispiel) oder flächenmäßiger bedeutet das: vor dem freiwilligen Landtausch: neben- Beispiel: Wertausgleich Winzer vereinbart A besitzt werden. die beiden Flächen 1 Im einfachsten und Fall 3. (siehe Winzer nebenstehendes B besitzt die Beispiel) beiden bedeutet das: Flächen 2 und 4. Winzer A tauscht seine Fläche 3 gegen die Fläche 2 des Winzer A Winzer B Winzer A besitzt die beiden Flächen 1 und 3. Winzer B besitzt die beiden Flächen 2 und 4. Winzer A Fläche 1 Fläche 2 Winzer A Winzer B Winzer B. Fläche 3 Fläche 4 Nach dem freiwilligen Landtausch tauscht seine besitzt Fläche 3 gegen demnach die Fläche Winzer 2 des A Winzer B. nebeneinander liegenden Flächen 1 die Nach dem freiwilligen und 2 und Landtausch Winzer besitzt B die demnach ebenfalls nach dem freiwilligen Landtausch: Winzer A die nebeneinander liegenden Flächen 1 3 und 2 und Winzer und 4. B die ebenfalls nebeneinander liegenden Flächen Das Verfahren 3 und 4. muss von der jeweils Das Verfahren zuständigen muss von der Flurbereinigungsbehörde jeweils zuständigen bearbeitet werden. Diese stellt auch Winzer A Winzer B Flurbereinigungsbehörde bearbeitet werden. Diese Flächen 1 und 2 Flächen 3 und 4 einen Nachweis aus, aus dem hervorgeht, Nachweis welche aus, Flächen aus dem (ursprüngliche hervor- stellt auch einen geht, welche Bezeichnungen Flächen (ursprüngliche und Größen) Bezeichnungen und Größen) Tausch in den eingingen. Tausch eingingen. Ebenso Ebenso enthält er in den enthält er die die neue neue Flächenbezeichnung Flächenbezeichnung und deren und deren Größe. Dieser Nachweis ist der Kreisverwaltung mit dem Antrag einzureichen. Größe. Dieser Nachweis ist der Kreisverwaltung mit dem Antrag einzureichen. Der Kauf einer Der nebenliegenden Kauf einer nebenliegenden Fläche eines einzelnen Fläche Landwirts/Winzers eines einzelnen stellt Landwirts/Winzers keinen freiwilligen Landtausch dar. Dies gilt auch dann, wenn die zugekaufte Fläche mit der nebenliegenden stellt keinen freiwilligen Landtausch dar. Dies gilt auch dann, wenn die zugekaufte Fläche mit der nebenliegenden eigenen Fläche vereinigt werden soll und die Fläche als eigenen Fläche Bewirtschaftungseinheit vereinigt werden soll und neu die bepflanzt Fläche als wird. Bewirtschaftungseinheit Die Bildung einer neu Bewirtschaftungseinheit einer aus Bewirtschaftungseinheit einer gekauften Fläche aus und einer einer gekauften nebenliegenden Fläche und einer Pachtfläche neben- stellt bepflanzt wird. Die Bildung liegenden Pachtfläche ebenfalls stellt keinen ebenfalls freiwilligen keinen Landtausch freiwilligen dar. Landtausch dar. Auf die Pflicht zur Einhaltung der am 1. März 2003 in Kraft getretenen Verordnung über die Entsorgung von Altholz vom 23. August 2002 Auf die Pflicht zur (Bundesgesetzblatt Einhaltung der am 1. Teil März 1, Seite 20033302) in Kraft wird getretenen hingewiesen. Verordnung über die Entsorgung von Altholz vom 23. August 2002 (Bundesgesetzblatt Teil 1, Seite 3302) wird hingewiesen. 5 5

zum 15. Mai 2014 bewirtschaftet. dort vollständig Abtragsteller, ausgefüllt die wieder nur weinbauliche abgeben, wenn Flächen der Betrieb bewirtschaften, noch weitere müssen<br />

dies erst ein Jahr später (2015) tun. Dieser Antrag ist in beiden Fällen für die<br />

landwirtschaftlich genutzte Flächen bewirtschaftet. Abtragsteller, die nur weinbauliche Flächen<br />

bewirtschaften,<br />

folgenden 3 Jahre 2015, 2016 und 2017 termingerecht einzureichen. In diesem<br />

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folgenden 3 anzukreuzen Jahre 2015, 2016 und 2017 termingerecht einzureichen. In diesem<br />

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Antrag ist bei den Angaben zur Förderung die Teilnahme an dem Umstrukturierungsprogramm<br />

11. Freiwilliger Landtausch im Umstrukturierungsprogramm<br />

anzukreuzen<br />

Die Grundlagen des freiwilligen Landtauschs sind im § 103a ff FlurbG geregelt. Hier<br />

11. Freiwilliger Landtausch wird ausschließlich im Umstrukturierungsprogramm<br />

der Landtausch, also der reale Flächentausch (mindestens 2) mit<br />

Die Grundlagen mindestens freiwilligen 2 Tauschpartnern Landtauschs sind geregelt. im § 103a Die ff FlurbG Vorteile geregelt. des Hier Umstrukturierungsprogramms<br />

für Flächen in Flurbereinigungen können auch nur unter dieser<br />

wird ausschließlich<br />

der Landtausch, also der reale Flächentausch (mindestens 2) mit mindestens 2<br />

Bedingung Anwendung finden.<br />

Tauschpartnern geregelt. Die Vorteile des Umstrukturierungsprogramms für Flächen in Flurbereinigungen<br />

Der freiwillige Landtausch kann nur dann stattfinden, wenn mindestens 1 Fläche<br />

jedes<br />

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auch nur unter<br />

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dieser<br />

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Der freiwillige zusammenhängende Landtausch kann nur dann Flächen stattfinden, bei jedem wenn mindestens Tauschpartner 1 Fläche entstehen. jedes Tauschpartners<br />

am Landtausch tauschenden beteiligt Flächen ist müssen und durch aneinander den Tausch angrenzen. größere zusammenhängende Es kann ein finanzieller Flä-<br />

oder<br />

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chen bei jedem flächenmäßiger Tauschpartner Wertausgleich entstehen. Die vereinbart zu werden.<br />

tauschenden Im Flächen einfachsten müssen aneinander Fall (siehe angrenzen.<br />

Es kann ein stehendes finanzieller Beispiel) oder flächenmäßiger<br />

bedeutet das:<br />

vor dem freiwilligen Landtausch:<br />

neben-<br />

Beispiel:<br />

Wertausgleich Winzer vereinbart A besitzt werden. die beiden Flächen 1<br />

Im einfachsten und Fall 3. (siehe Winzer nebenstehendes B besitzt die Beispiel) beiden<br />

bedeutet das:<br />

Flächen 2 und 4. Winzer A tauscht<br />

seine Fläche 3 gegen die Fläche 2 des<br />

Winzer A Winzer B<br />

Winzer A besitzt die beiden Flächen 1 und 3. Winzer<br />

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Flurbereinigungsbehörde bearbeitet werden. Diese<br />

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deren Größe. Dieser Nachweis ist der Kreisverwaltung mit dem Antrag einzureichen.<br />

Größe. Dieser Nachweis ist der Kreisverwaltung mit dem Antrag einzureichen.<br />

Der Kauf einer Der nebenliegenden Kauf einer nebenliegenden Fläche eines einzelnen Fläche Landwirts/Winzers eines einzelnen stellt Landwirts/Winzers keinen freiwilligen<br />

Landtausch dar. Dies gilt auch dann, wenn die zugekaufte Fläche mit der nebenliegenden<br />

stellt<br />

keinen freiwilligen Landtausch dar. Dies gilt auch dann, wenn die zugekaufte Fläche<br />

mit der nebenliegenden eigenen Fläche vereinigt werden soll und die Fläche als<br />

eigenen Fläche Bewirtschaftungseinheit vereinigt werden soll und neu die bepflanzt Fläche als wird. Bewirtschaftungseinheit Die Bildung einer neu Bewirtschaftungseinheit<br />

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Auf die Pflicht zur Einhaltung der am 1. März 2003 in Kraft getretenen<br />

Verordnung über die Entsorgung von Altholz vom 23. August 2002<br />

Auf die Pflicht zur (Bundesgesetzblatt Einhaltung der am 1. Teil März 1, Seite 20033302) in Kraft wird getretenen hingewiesen. Verordnung über<br />

die Entsorgung von Altholz vom 23. August 2002 (Bundesgesetzblatt Teil 1,<br />

Seite 3302) wird hingewiesen.<br />

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