richtlinie - Landkreis Bernkastel-Wittlich
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A Allgemeine Bestimmungen, Definitionen<br />
1. Zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit erhalten Erzeuger von Wein, die Rebflächen in<br />
rheinland-pfälzischen Anbaugebieten bewirtschaften, Unterstützungen für durchgeführte<br />
Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen nach Maßgabe der Bestimmungen der<br />
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation<br />
der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche<br />
Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. L 299 vom 16.11.2007, Seite 1 und<br />
der VO (EG) Nr. 555/2008 vom 27. Juni 2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen<br />
zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für<br />
Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotentials<br />
und der Kontrollen im Weinsektor sowie des Nationalen Stützungsprogramms der<br />
Bundesrepublik Deutschland, sowie der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom<br />
30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des<br />
Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen der Modulation und des integrierten<br />
Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber<br />
landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen<br />
zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger<br />
Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, in der jeweils geltenden<br />
Fassung.<br />
2. Erzeuger im Sinne der Landesverordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen<br />
vom 21. Dezember 2009 (GVBl. Nr. 1, S. 15) ist, wer Rebflächen bewirtschaftet, die<br />
in der Weinbaukartei nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai<br />
2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich<br />
der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen<br />
zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen<br />
und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 128 S. 15) in der<br />
jeweils geltenden Fassung erfasst sind.<br />
Förderfähig sind nur Rebflächen, die im Land Rheinland-Pfalz liegen.<br />
3. Förderfähig sind:<br />
• Erstellung einer modernen Drahtrahmenanlage in Flachlagen mit Anpassung der Edelreis-/Unterlagenkombination<br />
an die sich verändernden Klimabedingungen<br />
• Erstellung einer modernen Drahtrahmenanlage in Steillagen mit Anpassung der Edelreis-/Unterlagenkombination<br />
an die sich verändernden Klimabedingungen<br />
• Erstellung einer modernen Drahtrahmenanlage in Steilst- und Terrassenlagen mit Anpassung<br />
der Edelreis-/Unterlagenkombination an die sich verändernden Klimabedingungen<br />
• Erstellung einer modernen, extensiv zu bewirtschaftenden Rebanlage mit Anpassung der Edelreis-/Unterlagenkombination<br />
an die sich verändernden Klimabedingungen<br />
Das Nähere regeln diese Richtlinien. Eine Verschiebung des Pflanzjahres auf ein späteres Jahr<br />
ohne erneute Antragstellung ist nicht möglich. Zulässige Maßnahmen und Beihilfesätze sind auf<br />
Seite 6 dargestellt.<br />
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