richtlinie - Landkreis Bernkastel-Wittlich
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Die förderfähige Pflanzfläche berechnet sich nach<br />
Artikel 75 VO(EG) 555/2008 :<br />
bepflanzte Fläche = "der äußere Umfang der Rebstöcke zuzüglich<br />
eines Puffers, dessen Breite der halben<br />
Entfernung zwischen den Pflanzreihen entspricht"<br />
Die halbe Zeilenbreite = das Ergebnis aus der rechtwinklig gemessenen<br />
Strecke zwischen allen Rebgassen geteilt<br />
durch die Rebgassenzahl geteilt durch 2<br />
= a : Rebgassenzahl : 2<br />
Toleranz = Hülle um den Puffer im Abstand von 0,75 m ( )<br />
Die Förderfläche kann maximal die Katastergröße bzw. die<br />
nachgewiesene Weinbaukartei-Fläche erreichen!<br />
90°<br />
a<br />
Rebgassen:<br />
1 2 3 4 5 6<br />
In der Zeichnung sind 7 Zeilen mit 6 Rebgassen dargestellt<br />
Beispiel: a = 12,00 m, Rebgassen = 6 => 2,00 m Zeilenbreite<br />
Endstöcke je Rebzeile<br />
Umriss förderfähige Fläche<br />
Messstrecke zwischen allen Zeilen<br />
halbe Zeilenbreite<br />
Katasterfläche, Fläche d. Bewirtschaftungseinheit<br />
Fläche mit zusätzlich 0,75 m Toleranz<br />
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