Der Menschenrechtsbericht der Stadt Graz 2012 - ETC Graz
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ewertet, <strong>der</strong> aus dem gleitenden Jahresmittelwert <strong>der</strong> Belastung über drei Jahre (2008, 2009, 2010<br />
o<strong>der</strong> - falls 2008 noch nicht genügend Daten vorliegen - 2009, 2010, 2011) errechnet wird. <strong>Der</strong><br />
städtische Hintergrund ist die typische Belastung in Wohngebieten abseits von stärker befahrenen<br />
Straßen o<strong>der</strong> Industrie- und Gewerbegebieten. Für Österreich wird <strong>der</strong> Indikator als Durchschnitt<br />
über Messstellen in <strong>Graz</strong>, Innsbruck, Linz, Salzburg und Wien für die Jahre 2009-2011 berechnet.<br />
Um einen Mindestgesundheitsschutz für die Gesamtbevölkerung zu gewährleisten, wird zusätzlich<br />
noch ein Grenzwert festgelegt, <strong>der</strong> im gesamten Staatsgebiet ab dem Jahr 2015 eingehalten werden<br />
muss, d.h. nicht nur im städtischen Hintergrund son<strong>der</strong>n auch an Belastungsschwerpunkten.<br />
Ausgenommen sind lediglich Gebiete, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zutritt hat (z.B.<br />
Firmengelände ohne Wohngebäude), die Fahrstreifen von Straßen o<strong>der</strong> Mittelstreifen von Straßen,<br />
sofern FußgängerInnen dort keinen Zugang haben. <strong>Der</strong> Grenzwert beträgt 25 µg/m³.<br />
Bei In-Kraft-Treten <strong>der</strong> Richtlinie gilt für den Grenzwert eine Toleranzmarge von 20%, die bis zum<br />
Jahr 2015 jährlich reduziert wird.<br />
Für das Jahr 2020 ist ein vorläufiger Zielwert von 20 µg/m³ vorgesehen. Im Jahr 2013 wird von <strong>der</strong><br />
Kommission überprüft, ob <strong>der</strong> vorläufige Wert verbindlich gemacht wird.<br />
[Quelle UBA]<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Hannes Bin<strong>der</strong><br />
<strong>Graz</strong>, am 21.11.2013<br />
Ing. Hannes Bin<strong>der</strong><br />
Umweltamt<br />
Luftreinhaltung&Chemie<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Graz</strong><br />
Kaiserfeldgasse 1 | 8011 <strong>Graz</strong><br />
Stiege 2 | 4. Stock | Zi. 21<br />
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