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Der Menschenrechtsbericht der Stadt Graz 2012 - ETC Graz

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1<br />

Stabsstelle für Angelegenheiten <strong>der</strong> Amtsleitung<br />

8011 <strong>Graz</strong>, Schmiedgasse 26<br />

Herrn<br />

Dr. Klaus Starl<br />

<strong>ETC</strong> <strong>Graz</strong><br />

Mailadresse:<br />

menschenrechtsbeirat@etc-graz.at<br />

klaus.starl@uni-graz.at<br />

Tel.: +43 316 872-DW 6405<br />

Fax: +43 316 872-DW 6419<br />

sozialamt@stadt.graz.at<br />

BearbeiterIn: Mag.Barbara Laminger<br />

Tel.: +43 316 872-DW 6405<br />

barbara.laminger@stadt.graz.at<br />

UID: ATU36998709, DVR: 0051853<br />

Parteienverkehr<br />

Mo. bis Fr. 8 bis 12.30 Uhr<br />

www.graz.at<br />

<strong>Graz</strong>,22.11.2013<br />

GZ.: A 5 – Res. Allg/2013<br />

Betr.: Stellungnahme <strong>Menschenrechtsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />

Sehr geehrter Herr Dr. Starl!<br />

Zum Entwurf des <strong>Menschenrechtsbericht</strong>es wird seitens des Sozialamtes Folgendes festgestellt:<br />

Unter Punkt 3.2.2 Diskriminierungsbekämpfung, Initiativen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Graz</strong> wird <strong>der</strong> Vorschlag einer<br />

Teilnehmerin wie<strong>der</strong>gegeben, <strong>der</strong> die Vereinfachung von Anträgen auf Mindestsicherung zum Inhalt<br />

hat und meint, dass Anträge in Wien nur den Umfang von drei Seiten, in <strong>Graz</strong> hingegen elf Seiten<br />

hätten.<br />

Es entspricht den Tatsachen, dass <strong>der</strong> in <strong>Graz</strong> verwendete Antrag elf Seiten umfasst. Dieser Antrag<br />

entspricht den Vorgaben <strong>der</strong> Steiermärkischen Landesregierung und wurde mit Einführung <strong>der</strong><br />

Mindestsicherung im Jahr 2011 als einheitliche Vorlage für alle mit dem Vollzug befassten Behörden<br />

in <strong>der</strong> Steiermark festgelegt. <strong>Der</strong> Antrag erfasst sämtliche für das Ermittlungsverfahren notwenigen<br />

Daten <strong>der</strong> antragstellenden Person und ihrer Angehörigen und enthält auch Informationen und<br />

Rechtsbelehrung. Wird dieser Antrag vollständig ausgefüllt und werden ihm alle erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Unterlagen beigelegt, kann die Behörde unter Umständen sogar ohne weitere Ermittlungen einen<br />

Bescheid erstellen und somit die Wartezeit auf Entscheidungen und Leistungen erheblich verkürzen.<br />

Weniger umfangreiche Angaben bei <strong>der</strong> Antragstellung ziehen weitere Erhebungen, die<br />

Notwendigkeit von Vorsprachen, das Nachreichen von Unterlagen nach sich und verlängern die<br />

Wartezeit auf eine Entscheidung. Ein kürzeres Antragsformular erscheint aus unserer Sicht nur auf<br />

den ersten Blick als Vereinfachung.<br />

Unter Punkt 3.2.3 Maßnahmen zum Schutz <strong>der</strong> Rechte von Menschen mit Behin<strong>der</strong>ung:<br />

Sachwalterschaft wird ausgehend von <strong>der</strong> UN Konvention zum Schutz <strong>der</strong> Rechte von Menschen mit<br />

Behin<strong>der</strong>ung, die den Ausbau von Strukturen für eine unterstützte Entscheidungsfindung for<strong>der</strong>t, um<br />

die Notwendigkeit von Sachwalterbestellungen zu verringern unter an<strong>der</strong>em behauptet, <strong>der</strong><br />

Magistrat <strong>Graz</strong> mache die Bearbeitung von Anträgen oft vom Bestehen einer Sachwalterschaft<br />

abhängig und erzeuge so einen „Zugzwang in Richtung Sachwalterbestellung“ als Eintrittspforte für

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