Der Menschenrechtsbericht der Stadt Graz 2012 - ETC Graz
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Stabsstelle für Angelegenheiten <strong>der</strong> Amtsleitung<br />
8011 <strong>Graz</strong>, Schmiedgasse 26<br />
Herrn<br />
Dr. Klaus Starl<br />
<strong>ETC</strong> <strong>Graz</strong><br />
Mailadresse:<br />
menschenrechtsbeirat@etc-graz.at<br />
klaus.starl@uni-graz.at<br />
Tel.: +43 316 872-DW 6405<br />
Fax: +43 316 872-DW 6419<br />
sozialamt@stadt.graz.at<br />
BearbeiterIn: Mag.Barbara Laminger<br />
Tel.: +43 316 872-DW 6405<br />
barbara.laminger@stadt.graz.at<br />
UID: ATU36998709, DVR: 0051853<br />
Parteienverkehr<br />
Mo. bis Fr. 8 bis 12.30 Uhr<br />
www.graz.at<br />
<strong>Graz</strong>,22.11.2013<br />
GZ.: A 5 – Res. Allg/2013<br />
Betr.: Stellungnahme <strong>Menschenrechtsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />
Sehr geehrter Herr Dr. Starl!<br />
Zum Entwurf des <strong>Menschenrechtsbericht</strong>es wird seitens des Sozialamtes Folgendes festgestellt:<br />
Unter Punkt 3.2.2 Diskriminierungsbekämpfung, Initiativen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Graz</strong> wird <strong>der</strong> Vorschlag einer<br />
Teilnehmerin wie<strong>der</strong>gegeben, <strong>der</strong> die Vereinfachung von Anträgen auf Mindestsicherung zum Inhalt<br />
hat und meint, dass Anträge in Wien nur den Umfang von drei Seiten, in <strong>Graz</strong> hingegen elf Seiten<br />
hätten.<br />
Es entspricht den Tatsachen, dass <strong>der</strong> in <strong>Graz</strong> verwendete Antrag elf Seiten umfasst. Dieser Antrag<br />
entspricht den Vorgaben <strong>der</strong> Steiermärkischen Landesregierung und wurde mit Einführung <strong>der</strong><br />
Mindestsicherung im Jahr 2011 als einheitliche Vorlage für alle mit dem Vollzug befassten Behörden<br />
in <strong>der</strong> Steiermark festgelegt. <strong>Der</strong> Antrag erfasst sämtliche für das Ermittlungsverfahren notwenigen<br />
Daten <strong>der</strong> antragstellenden Person und ihrer Angehörigen und enthält auch Informationen und<br />
Rechtsbelehrung. Wird dieser Antrag vollständig ausgefüllt und werden ihm alle erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Unterlagen beigelegt, kann die Behörde unter Umständen sogar ohne weitere Ermittlungen einen<br />
Bescheid erstellen und somit die Wartezeit auf Entscheidungen und Leistungen erheblich verkürzen.<br />
Weniger umfangreiche Angaben bei <strong>der</strong> Antragstellung ziehen weitere Erhebungen, die<br />
Notwendigkeit von Vorsprachen, das Nachreichen von Unterlagen nach sich und verlängern die<br />
Wartezeit auf eine Entscheidung. Ein kürzeres Antragsformular erscheint aus unserer Sicht nur auf<br />
den ersten Blick als Vereinfachung.<br />
Unter Punkt 3.2.3 Maßnahmen zum Schutz <strong>der</strong> Rechte von Menschen mit Behin<strong>der</strong>ung:<br />
Sachwalterschaft wird ausgehend von <strong>der</strong> UN Konvention zum Schutz <strong>der</strong> Rechte von Menschen mit<br />
Behin<strong>der</strong>ung, die den Ausbau von Strukturen für eine unterstützte Entscheidungsfindung for<strong>der</strong>t, um<br />
die Notwendigkeit von Sachwalterbestellungen zu verringern unter an<strong>der</strong>em behauptet, <strong>der</strong><br />
Magistrat <strong>Graz</strong> mache die Bearbeitung von Anträgen oft vom Bestehen einer Sachwalterschaft<br />
abhängig und erzeuge so einen „Zugzwang in Richtung Sachwalterbestellung“ als Eintrittspforte für