Beitrags- und Gebührensatzung zur ... - Bodenmais
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<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gebührensatzung</strong> <strong>zur</strong> Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) des<br />
Marktes <strong>Bodenmais</strong> vom 08.12.1999 in der Fassung der 1. Änderungssatzung<br />
vom 01.01.2001 <strong>und</strong> der 2. Änderungssatzung vom 01.04.2003<br />
Aufgr<strong>und</strong> der Art. 5, 8 <strong>und</strong> 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt <strong>Bodenmais</strong><br />
folgende<br />
<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gebührensatzung</strong> <strong>zur</strong> Wasserabgabesatzung<br />
§ 1 <strong>Beitrags</strong>erhebung<br />
Der Markt erhebt <strong>zur</strong> Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung<br />
für das Gebiet des Marktes <strong>Bodenmais</strong>, ausgenommen die<br />
Ortsteile Böhmhof, Waid (Fl.Nrn. 1428, 1428/1, 1424/4, 1420, 1409), Kohlplatz,<br />
Sternhammer, Karlhammer, Kreuzseige, Untersteinhammer, Chamerhütte, Oberlohwies,<br />
einen Beitrag, soweit der Aufwand nicht einer Erstattungsregelung nach Art. 9<br />
KAG unterliegt.<br />
§ 2 <strong>Beitrags</strong>tatbestand<br />
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich<br />
nutzbare Gr<strong>und</strong>stücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss<br />
an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für<br />
Gr<strong>und</strong>stücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen<br />
sind oder die auf Gr<strong>und</strong> einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die<br />
Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.<br />
§ 3 Entstehen der <strong>Beitrags</strong>pflicht<br />
(1) Die <strong>Beitrags</strong>schuld entsteht im Falle des<br />
1. § 2 Satz 1, sobald das Gr<strong>und</strong>stück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen<br />
werden kann,
2. § 2 Satz 2 1. Alternative, sobald das Gr<strong>und</strong>stück an die Wasserversorgungsein-<br />
richtung angeschlossen ist,<br />
3. § 2 Satz 2 2. Alternative, mit Abschluss der Sondervereinbarung.<br />
Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt,<br />
entsteht die <strong>Beitrags</strong>pflicht erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.<br />
(2) Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Gr<strong>und</strong>-<br />
stückes vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die<br />
<strong>Beitrags</strong>schuld mit dem Abschluss der Maßnahme.<br />
§ 4 <strong>Beitrags</strong>schuldner<br />
<strong>Beitrags</strong>schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der <strong>Beitrags</strong>schuld Eigentü-<br />
mer des Gr<strong>und</strong>stücks oder Erbbauberechtigter ist.<br />
§ 5 <strong>Beitrags</strong>maßstab<br />
(1) Der Beitrag wird nach der Gr<strong>und</strong>stücksfläche <strong>und</strong> der Geschossfläche der vor-<br />
handenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Gr<strong>und</strong>stücksfläche wird bei<br />
Gr<strong>und</strong>stücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße<br />
Gr<strong>und</strong>stücke) auf das 5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens<br />
jedoch 2.500 m² begrenzt.<br />
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen<br />
zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse<br />
werden nur herangezogen soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige<br />
Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung<br />
auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen<br />
werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile,<br />
die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien <strong>und</strong> Terrassen<br />
bleiben außer Ansatz, wenn <strong>und</strong> soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Gr<strong>und</strong>stücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist,<br />
wird als Geschossfläche ein Viertel der Gr<strong>und</strong>stücksfläche in Ansatz gebracht; das<br />
gleiche gilt, wenn auf einem Gr<strong>und</strong>stück die zulässige Bebauung im Verhältnis <strong>zur</strong><br />
gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.<br />
(4) Sonstige unbebaute Gr<strong>und</strong>stücke werden bis zu ihrer Bebauung oder gewerblichen<br />
Nutzung nur mit dem auf die Gr<strong>und</strong>stücksfläche entfallenden Beitrag herangezogen.<br />
(5) Wird ein Gr<strong>und</strong>stück vergrößert <strong>und</strong> wurden für diese Flächen noch keine Beiträge<br />
geleistet, so entsteht die <strong>Beitrags</strong>pflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Fall der Geschossflächenvergrößerung<br />
für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie<br />
im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende<br />
Gr<strong>und</strong>stücksfläche. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2<br />
für die <strong>Beitrags</strong>bemessung von Bedeutung sind.<br />
(6) Wird ein unbebautes Gr<strong>und</strong>stück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4<br />
festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet.<br />
Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt<br />
des Entstehens der neu zu berechnenden <strong>Beitrags</strong>schuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz<br />
der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben<br />
würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung<br />
eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den <strong>Beitrags</strong>satz<br />
abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag<br />
ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrages an<br />
nach § 238 AO zu verzinsen.
Der Beitrag beträgt<br />
§ 6 <strong>Beitrags</strong>satz<br />
pro m² Gr<strong>und</strong>stücksfläche 1,00 DM zuzüglich der gesetzlichen<br />
Mehrwertsteuer<br />
pro m² Geschossfläche 4,50 DM zuzüglich der gesetzlichen<br />
§ 7 Fälligkeit<br />
Mehrwertsteuer<br />
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des <strong>Beitrags</strong>bescheides fällig.<br />
§ 7 a Ablösung des <strong>Beitrags</strong><br />
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der <strong>Beitrags</strong>pflicht abgelöst werden. Der Ablö-<br />
sungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des <strong>Beitrags</strong>. Ein Rechts-<br />
anspruch auf Ablösung besteht nicht.<br />
§ 8 Erstattung der Kosten für Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse<br />
(1) Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung <strong>und</strong> Beseitigung sowie<br />
für die Unterhaltung der Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse i.S. des § 3 WAS sind mit Ausnahme<br />
der auf die Wasserzähler entfallenen Kosten <strong>und</strong> mit Ausnahme der Kosten, die<br />
auf die Teile der Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfallen, die sich außerhalb<br />
der Gr<strong>und</strong>stücke der Wasserabnehmer befinden in der jeweils tatsächlich entstandenen<br />
Höhe zu erstatten.<br />
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme.<br />
Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer<br />
des Gr<strong>und</strong>stücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch entsteht<br />
einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheids.
§ 9 Gebührenerhebung<br />
Der Markt erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong><br />
Verbrauchsgebühren.<br />
§ 9a Gr<strong>und</strong>gebühr<br />
(1) Die Gr<strong>und</strong>gebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasser-<br />
zähler berechnet. Befinden sich auf einem Gr<strong>und</strong>stück nicht nur vorübergehend mehrere<br />
Wasseranschlüsse, so wird die Gr<strong>und</strong>gebühr nach der Summe des Nenndurchflusses<br />
der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut<br />
sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme<br />
messen zu können.<br />
(2) Die Gr<strong>und</strong>gebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss:<br />
ohne Umsatzsteuer mit Umsatzsteuer<br />
bis 2,5 m³/h 60,00 DM/Jahr 64,20 DM/Jahr<br />
bis 6,0 m³/h 90,00 DM/Jahr 96,30 DM/Jahr<br />
bis 10,0 m³/h 120,00 DM/Jahr 128,40 DM/Jahr<br />
über 10,0 m³/h 240,00 DM/Jahr 256,80 DM/Jahr<br />
§ 10 Verbrauchsgebühr<br />
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung<br />
entnommenen Wassers berechnet.<br />
(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch den<br />
Markt zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder<br />
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglich wird, oder<br />
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirkli-<br />
chen Wasserverbrauch nicht angibt.<br />
(3) Die Gebühr beträgt<br />
- ohne Umsatzsteuer 2,39 €<br />
- mit Umsatzsteuer 2,55 €<br />
pro Kubikmeter entnommenen Wassers.<br />
§ 11 Entstehen der Gebührenschuld<br />
(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.<br />
(2) Die Gr<strong>und</strong>gebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt<br />
der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; der Markt teilt dem Gebüh-<br />
renschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im übrigen entsteht die Gr<strong>und</strong>gebührenschuld<br />
mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgr<strong>und</strong>gebührenschuld.<br />
§ 12 Gebührenschuldner<br />
Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer<br />
des Gr<strong>und</strong>stücks oder ähnlich zu Nutzung des Gr<strong>und</strong>stücks dinglich berechtigt<br />
ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Gr<strong>und</strong>stück befindlichen<br />
Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung<br />
(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Verbrauchsgebühr wird<br />
einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.<br />
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.4., 15.7. <strong>und</strong> 15.10. jeden Jahres Vorauszahlungen<br />
in Höhe eines Drittels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten.<br />
Fehlt eine solche Vorjahresberechnung, so setzt der Markt die Höhe der Vorauszahlungen<br />
unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest.<br />
§ 14 Umsatzsteuer<br />
Zu den Beiträgen, Kostenerstattungen <strong>und</strong> Gebühren wird die Umsatzsteuer in der<br />
jeweils gesetzlichen Höhe erhoben (vgl. §§ 6 <strong>und</strong> 10 BGS/WAS).<br />
§ 15 Pflichten der <strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> Gebührenschuldner<br />
Die <strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt für die Höhe der<br />
Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden <strong>und</strong> über den Umfang<br />
dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen<br />
- Auskunft zu erteilen.<br />
§ 16 Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2000 in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.12.1979 einschließlich der hierzu erlassenen<br />
Änderungssatzungen außer Kraft.