Woess - Produkthaftung im internationalen Kontext.pdf - Amiando
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PRODUKTHAFTUNG<br />
OÖ. Exporttag 2013 • 11.11.2013<br />
AUSTRIA BELGIUM BULGARIA CHINA CZECH REPUBLIC<br />
GERMANY HUNGARY POLAND ROMANIA SLOVAKIA TURKEY<br />
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1. GRUNDLAGEN<br />
2. INTERNATIONALE PRODUKTHAFTUNG<br />
3. PRODUKTHAFTUNGSGESETZ (PHG)<br />
4. BEISPIELE<br />
5. HINWEISE / TIPPS
1. GRUNDLAGEN
WAS IST PRODUKTHAFTUNG ?<br />
§ „<strong>Produkthaftung</strong>“ („Erzeugerhaftung“, „Produzentenhaftpflicht“)<br />
ist die<br />
zwingende (d.h. gs. nicht vertraglich „abdingbare“)<br />
verschuldensunabhängige<br />
(Gefährdungs-)Haftung<br />
für Personenschäden<br />
und Schäden an vom Produkt verschiedenen (!) Sachen,<br />
die durch Produkte verursacht werden,<br />
die (schon) <strong>im</strong> Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens<br />
fehlerhaft waren.<br />
Folie 4
HAFTUNG<br />
§ Der Begriff „Haftung“ wird in unterschiedlichem<br />
Zusammenhang und in der Praxis häufig „unscharf“<br />
verwendet.<br />
§ Im Wesentlichen umfasst der Terminus „Haftung“ das<br />
gesetzliche bzw. vertragliche „Einstehenmüssen“ für<br />
Nachteile, die bei einer anderen Person eingetreten sind.<br />
§ Der Begriff „Haftung“ wird oft von den Begriffen<br />
„Gewährleistung“, „Garantie“, „Schadenersatz“ nicht klar<br />
abgegrenzt.<br />
Folie 5
GEWÄHRLEISTUNG | 1<br />
§ Gewährleistung = Einstehenmüssen für Sach- und/oder<br />
Rechtsmängel, die eine Sache <strong>im</strong> Zeitpunkt der<br />
Übergabe aufweist.<br />
§ Kein Verschulden des Übergebers (Verkäufer,<br />
Werkunternehmer) notwendig.<br />
§ Mängel, die erst nach Übergabe entstehen, sind kein<br />
Fall der Gewährleistung.<br />
§ Vor Übergabe der Sache: Verzug !<br />
§ Nach (vorbehaltsloser) Übergabe: Gewährleistung.<br />
Folie 6
GEWÄHRLEISTUNG | 2<br />
§ Achtung: Darunter fallen auch „versteckte“ Mängel, also<br />
solche, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt zeigen.<br />
§ Frist für Geltendmachung (Klage/Einrede):<br />
Bewegliche Sachen: 2 Jahre.<br />
Unbewegliche Sachen: 3 Jahre.<br />
Viehmängel: 6 Wochen.<br />
§ Die Frist beginnt bei Sachmängeln ab Übergabe zu<br />
laufen; auf die Erkennbarkeit des Mangels kommt es<br />
nicht an.<br />
Folie 7
GEWÄHRLEISTUNG | 3<br />
§ Nur wenn der Mangel erst durch oder nach Zeitablauf<br />
festgestellt werden kann, beginnt die Frist mit der<br />
sicheren Erkennbarkeit des Mangels zu laufen.<br />
Bsp.: Zusicherung der späteren Milchleistung einer <strong>im</strong> Zeitpunkt<br />
der Übergabe trächtigen Kuh.<br />
§ Bei Rechtsmängeln beginnt der Fristenlauf erst mit dem<br />
Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer (Käufer,<br />
Werkbesteller) bekannt wird.<br />
Folie 8
GEWÄHRLEISTUNG | 4<br />
§ Gewährleistung nur bei entgeltlichen Geschäften.<br />
§ Rechtsfolgen:<br />
PRIMÄR:<br />
• Verbesserung (Qualitätsmängel), Nachtrag des Fehlenden<br />
(Quantitätsmangel).<br />
• Austausch der Sache.<br />
SEKUNDÄR:<br />
• Preisminderung.<br />
• Wandlung (nicht bei geringfügigem Mangel).<br />
Folie 9
GEWÄHRLEISTUNG | 5<br />
§ Abgrenzung Gewährleistung – <strong>Produkthaftung</strong> (Beispiel):<br />
A kauft Leiter <strong>im</strong> Baumarkt, zu Hause fällt er von der<br />
Leiter, weil eine Sprosse bricht. Er verletzt sich.<br />
Gewährleistung bezieht sich auf die Leiter. Der Baumarkt muss<br />
die Leiter reparieren oder austauschen.<br />
<strong>Produkthaftung</strong> bezieht sich hingegen nicht auf die Leiter,<br />
sondern auf den Schaden, den eine fehlerhafte Sache<br />
verursacht. Das wäre gegenständlich die Verletzung des A, die<br />
nach dem PHG (unbegrenzt) zu ersetzen ist.<br />
Beide Instrumente setzen für die Ansprüche des Geschädigten<br />
kein Verschulden des Haftpflichtigen voraus !<br />
Folie 10
GARANTIE | 1<br />
§ Keine gesetzlichen Vorschriften.<br />
§ Garantie ist eine freiwillige Haftungsübernahme.<br />
§ Im Gegensatz zu Gewährleistung, Schadenersatz,<br />
<strong>Produkthaftung</strong> ist daher eine Vereinbarung (der<br />
Garantie) erforderlich.<br />
§ Inhalt der Garantie ist gs. beliebig gestaltbar.<br />
§ Garantie kann von Bedingungen abhängig gemacht<br />
werden (z.B. Einhaltung von Service-Intervallen).<br />
Folie 11
GARANTIE | 2<br />
§ Im Einzelfall (Anlassfall) ist genau zu prüfen, welchen<br />
Inhalt die eingeräumte Garantie hat.<br />
§ Unechte Garantie:<br />
z.B. Abänderung der gegenüber dem Übergeber bestehenden<br />
gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften zu Gunsten des<br />
Übernehmers (meist Verlängerung der Gewährleistungsfristen).<br />
z.B. Einstehen für best<strong>im</strong>mte Mängel, die innerhalb eines<br />
definierten Garantiezeitraumes eintreten.<br />
Folie 12
GARANTIE | 3<br />
§ Echte Garantie:<br />
Ein Dritter (meist der Hersteller) verpflichtet sich, für Mängel<br />
einzustehen, die während der Garantiefrist auftreten.<br />
Mangel muss nur während der Garantiefrist auftreten und nicht<br />
bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sein.<br />
verschuldensunabhängig.<br />
Folie 13
SCHADENERSATZ | 1<br />
§ Der Schaden ist ein Nachteil, welcher jemandem an<br />
seinem Vermögen, an seinen Rechten oder an seiner<br />
Person zugefügt worden ist.<br />
§ Gs. (Verschuldens-)Haftung bei<br />
Verursachung durch den Schädiger (Kausalität), und<br />
Verschulden des Schädigers (schuldhaft handelt, wer ein<br />
Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen /können), und<br />
Rechtswidrigkeitszusammenhang der verletzten Norm (der<br />
Schädiger wird ersatzpflichtig, wenn sich die dem Verbot<br />
zugrundeliegende Gefahr „realisiert“ hat).<br />
Folie 14
SCHADENERSATZ | 2<br />
§ Deliktische (außervertragliche) Haftung:<br />
Geschädigter ist beweispflichtig.<br />
Haftung für Gehilfen nur, wenn diese „untüchtig“ oder<br />
„wissentlich gefährlich“ sind.<br />
§ Vertragliche Haftung:<br />
Umkehr der Beweislast.<br />
Haftung für Verhalten des Erfüllungsgehilfen wie für eigenes<br />
Verhalten.<br />
„Bloßes“ Vermögen ist geschützt.<br />
§ Verjährung: 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden/Schädiger<br />
Folie 15
GEFÄHRDUNGSHAFTUNG<br />
§ Bei der Gefährdungshaftung tritt an die Stelle des<br />
Elements des Verschuldens die objektive Gefährlichkeit<br />
einer an sich erlaubten Tätigkeit.<br />
§ Hintergrund: Der, der sich zum eigenen Nutzen einer<br />
gefährlichen Sache bedient, soll zum Ausgleich dafür<br />
jene Schäden ersetzen, die durch die Verwirklichung der<br />
Gefahr entstehen.<br />
Bsp.:<br />
• „Halterhaftung“ für KFZ (EKHG),<br />
• Produktfehler (PHG).<br />
Folie 16
2. INTERNATIONALE PRODUKTHAFTUNG
„INTERNATIONALE“ PRODUKTHAFTUNG ?! | 1<br />
§ <strong>Produkthaftung</strong> ist auf EU-Ebene harmonisiert (RL).<br />
§ Jedes EU-Land hat auf dieser Grundlage sein eigenes<br />
<strong>Produkthaftung</strong>sgesetz. In der jeweiligen nationalen<br />
Umsetzung bestehen tw. gravierende Unterschiede !<br />
§ Harmonisierung des Rechts bedeutet also nicht völligen<br />
Gleichklang.<br />
Bsp.: dtProdHaftG kennt nur die Haftung des Herstellers (§ 1<br />
dtProdHaftG)<br />
Bsp.: dtProdHaftG kennt eine Haftungshöchstgrenze für<br />
Personenschäden (EUR 85 Mio; § 10 dtProdHaftG).<br />
Folie 18
„INTERNATIONALE“ PRODUKTHAFTUNG ?! | 2<br />
§ Jeweilige Rechtsordnung muss also geprüft werden. Das<br />
gilt umso mehr für Reg<strong>im</strong>e außerhalb der EU.<br />
§ Damit gibt es aber weder EU-weit noch (darüber<br />
hinausgehend) international ein einheitlich kodifiziertes<br />
anerkanntes „Internationales“ <strong>Produkthaftung</strong>srecht (wie<br />
z.B. das UN-Kaufrecht).<br />
§ Es ist <strong>im</strong> Einzelfall zu prüfen, welche Rechtsordnung<br />
Anwendung findet und wo geklagt werden muss/kann<br />
(d.h. wo der „Gerichtsstand“ liegt).<br />
Folie 19
ANWENDBARES RECHT | 1<br />
§ Die Frage, welches nationale (<strong>Produkthaftung</strong>s-)Recht<br />
anwendbar ist, richtet sich nach verschiedenen<br />
Rechtsnormen.<br />
§ Grundvoraussetzung ist ein Sachverhalt mit<br />
„Auslandsbezug“, d.h. eine Verbindung zum Recht<br />
verschiedener Staaten.<br />
§ Im EU-Raum (Ausnahme: Dänemark) gilt die sog. „Rom<br />
II – Verordnung“ für schadensbegründende Ereignisse,<br />
die ab dem 11.01.2009 eintreten.<br />
Folie 20
ANWENDBARES RECHT | 2<br />
§ Die Rom – II Verordnung gilt unmittelbar als nationales<br />
(„Kollisions“-)Recht. Sie ist als Vorfrage heranzuziehen,<br />
wenn es darum geht, herauszufinden, welches Recht<br />
gilt.<br />
§ Nach der Rom – II Verordnung gilt das<br />
<strong>Produkthaftung</strong>srecht als „außervertragliche“ Haftung.<br />
§ Art. 5 der Rom – II Verordnung stellt für den Bereich der<br />
<strong>Produkthaftung</strong> ein Sonderkollisionsrecht dar.<br />
Folie 21
ROM – II – VERORDNUNG | 1<br />
§ Anknüpfungsreihenfolge nach der Rom – II – VO:<br />
Rechtswahl: Vor Eintritt des Schadens nur zulässig zwischen<br />
Unternehmern (Art. 14 Rom – II – VO).<br />
Rechtswahl: Nach Eintritt des Schadens auch <strong>im</strong> Bereich B2C.<br />
Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt von Haftpflichtigem und<br />
Geschädigtem zum Zeitpunkt des Schadenseintritts (Art. 4 (2)<br />
Rom – II –VO).<br />
• Ansprüche sind nach diesem gemeinsamen Recht zu beurteilen,<br />
auch wenn der Schaden in einem anderen Staat eingetreten ist und<br />
das Produkt in diesem Staat gar nicht in Verkehr gebracht worden<br />
ist.<br />
Folie 22
ROM – II – VERORDNUNG | 2<br />
Art. 5 Rom – II – VO: Anknüpfung an Handlungsort/Erfolgsort.<br />
• Recht des Staates, in dem der Geschädigte seinen Aufenthalt hatte,<br />
sofern das Produkt dort in Verkehr gebracht wurde, sonst<br />
• Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde, falls das<br />
Produkt dort in Verkehr gebracht worden ist, sonst<br />
• Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, falls das<br />
Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht worden ist.<br />
• Recht des Staates, in dem der Haftpflichtige seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt hat, wenn er das Inverkehrbringen des Produkts in einem<br />
anderen Staat nicht vorhersehen konnte.<br />
• Recht des Staates, zu dem eine offensichtlich engere Verbindung<br />
besteht (z.B. aufgrund eines Vertrages).<br />
Folie 23
ROM – II – VERORDNUNG | 3<br />
§ Internationale Übereinkommen, die Kollisionsnormen für<br />
die in der Rom – II –VO geregelten außervertraglichen<br />
Schuldverhältnisse enthalten, gehen der VO vor.<br />
§ Dies gilt dann nicht, wenn ausschließlich Mitgliedstaaten<br />
Vertragsparteien des Übereinkommens sind (Art. 28<br />
Rom – II – VO).<br />
§ Spezielle Kollisionsvorschriften in anderen EU-<br />
Gemeinschaftsrechtsakten haben vor Art. 5 Rom – II –<br />
VO Vorrang (z.B. E-Commerce-RL).<br />
Folie 24
INTERNATIONALE ÜBEREINKOMMEN<br />
§ Haager Übereinkommen über das auf die<br />
<strong>Produkthaftung</strong> anwendbare Recht (HPÜ) vom<br />
02.10.1973.<br />
§ In Kraft getreten 1977.<br />
§ Hat international kaum Anerkennung gefunden.<br />
§ Einige (wenige) EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsstaaten<br />
dieses Haager Übereinkommens.<br />
§ Österreich hat nicht ratifiziert.<br />
Folie 25
(NATIONALES) INTERNATIONALES PRIVATRECHT | 1<br />
§ Außerhalb der Rom – II – VO haben österreichische<br />
Gerichte das sog. „Internationale<br />
Privatrechtsgesetz“ (IPRG) anzuwenden. Das ist ein<br />
nationales Gesetz, das regelt, welches Recht bei<br />
Auslandsbezug (sonst) anzuwenden ist.<br />
§ Einschlägig ist § 48 IPRG.<br />
Rechtswahl (erst nach Schadenseintritt zulässig).<br />
Recht des Staates, in dem das Verhalten gesetzt wurde, das den<br />
Schaden ausgelöst hat.<br />
§ Das gilt entsprechend auch <strong>im</strong> Ausland.<br />
Folie 26
(NATIONALES) INTERNATIONALES PRIVATRECHT | 2<br />
• Recht des Staates, zu dem eine engere Verbindung besteht.<br />
§ Dies gilt nach der hA <strong>im</strong> <strong>Produkthaftung</strong>srecht: Anzuknüpfen ist an das<br />
Recht des Marktes, für den das Produkt best<strong>im</strong>mt war und an dem es<br />
der Benützer erworben hat (Vertriebsort).<br />
§ Das gilt aber wiederum nicht für einen unbeteiligten Dritten (Innocent<br />
Bystander); hier gilt wiederum der „Unfallort“.<br />
Folie 27
INLÄNDISCHE GERICHTSBARKEIT<br />
§ Inländische Gerichtsbarkeit ist die aus der staatlichen<br />
Souveränität fließende Befugnis der österreichischen<br />
Gerichte zur Ausübung der Gerichtsbarkeit.<br />
§ Der inländischen Gerichtsbarkeit sind grundsätzlich alle<br />
Personen unterworfen, die sich auf inländischem<br />
Staatsgebiet aufhalten sowie alle jene Sachen, die sich<br />
<strong>im</strong> Inland befinden (Territorialitätsprinzip).<br />
§ § 27a JN: Wenn für eine Sache die (inländische) örtliche<br />
Zuständigkeit vorliegt (§§ 65 ff JN), so besteht die<br />
inländische Gerichtsbarkeit.<br />
Folie 28
INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT | 1<br />
§ Die internationale Zuständigkeit dient der Abgrenzung<br />
der Jurisdiktionshoheit eines Staates zu anderen<br />
Staaten.<br />
§ Regeln der <strong>internationalen</strong> Zuständigkeit sind die<br />
innerstaatlichen Normen, die entscheiden, ob eine<br />
Rechtssache mit Auslandsbeziehung von einem<br />
österreichischen Gericht entschieden werden muss.<br />
Folie 29
INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT | 2<br />
§ Für die internationale Zuständigkeit in den EU-Staaten<br />
ist die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit<br />
und die Anerkennung und Vollstreckung von<br />
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.<br />
Dezember 2000 (»Brüssel I«), die am 01.03.2002 in<br />
Kraft getreten ist, maßgeblich (EuGVVO).<br />
§ Die Verordnung best<strong>im</strong>mt auch, unter welchen<br />
Umständen ausländische Urteile in anderen<br />
Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden<br />
können.<br />
Folie 30
INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT | 2<br />
§ Da es sich um eine Verordnung handelt, ist sie<br />
unmittelbar anwendbar und muss nicht in nationales<br />
Recht umgesetzt werden.<br />
§ Art. 5 (3) EuGVVO sieht für <strong>Produkthaftung</strong>sfälle einen<br />
weiteren Gerichtsstand vor: Wenn eine unerlaubte<br />
Handlung oder eine dieser gleichgestellte Handlung oder<br />
wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den<br />
Gegenstand des Verfahrens bilden, so kann vor dem<br />
Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis<br />
eingetreten ist oder einzutreten droht, geklagt werden.<br />
Folie 31
INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT | 3<br />
§ OGH hat iZm Art. 5 (3) EuGVVO eine Vorlageanfrage<br />
(Art. 267 AEUV) an den EuGH gestellt, um den Begriff<br />
des „Handlungsortes“ klären zu lassen (OGH<br />
28.11.2012, 7 Ob 187/12v).<br />
Folie 32
3. PRODUKTHAFTUNGSGESETZ (PHG)
RAHMENBEDINGUNGEN<br />
§ Bundesgesetz vom 21.01.1988 über die Haftung für ein<br />
fehlerhaftes Produkt = <strong>Produkthaftung</strong>sgesetz = PHG.<br />
§ Seit 1988 vier Novellierungen.<br />
§ Europarechtliche Grundlage: EU-<strong>Produkthaftung</strong>srichtlinie.<br />
§ Verschuldenshaftung nach §§ 1293 ff ABGB bleibt davon<br />
unberührt.<br />
Folie 34
GRUNDGEDANKE<br />
§ Produzenten, die den Nutzen aus der technischen<br />
Massenproduktion ziehen, müssen auch für<br />
produktionsbedingte, nicht vermeidbare Fehler<br />
(„Ausreißer“) gegenüber allen Personen, die durch ihre<br />
fehlerhaften Produkte geschädigt werden, einstehen.<br />
Haftung also auch für Zufallsschäden.<br />
Schutz auch für unbeteiligte Dritte („Innocent Bystander“).<br />
Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum.<br />
Folie 35
VERTRAG MIT SCHUTZWIRKUNG ZUGUNSTEN<br />
DRITTER | 1<br />
§ Schon vor dem PHG war anerkannt, dass der Vertrag<br />
zwischen dem Produzenten und dem Händler<br />
gegenüber dem Endverbraucher gewisse<br />
Schutzwirkungen entfalten kann.<br />
§ Dadurch kam dem Käufer <strong>im</strong> Schadensfall (Schädigung<br />
durch fehlerhaftes Produkt) ein - für ihn gegenüber<br />
einem rein deliktischen Anspruch vorteilhafter -<br />
vertraglicher (!) Anspruch direkt gegen den Produzenten<br />
zu.<br />
§ Dies auch dann, wenn der Erwerb nicht be<strong>im</strong><br />
Produzenten erfolgte.<br />
Folie 36
VERTRAG MIT SCHUTZWIRKUNG ZUGUNSTEN<br />
DRITTER | 2<br />
§ Nach der Judikatur konkurriert die Haftung nach dem<br />
PHG insbesondere mit einer allfälligen Haftung des<br />
Herstellers/Produzenten aus einem Vertrag mit<br />
Schutzwirkung zugunsten Dritter.<br />
§ Daher kann der Geschädigte uU insbes. den<br />
Selbstbehalt von EUR 500,00, die Schäden an der<br />
Sache selbst sowie die Schäden an überwiegend<br />
unternehmerisch genutzten Sachen nach Maßgabe der<br />
§§ 1293 ABGB <strong>im</strong> Rahmen der Verschuldenshaftung<br />
ersetzt bekommen.<br />
Folie 37
WAS IST PRODUKTHAFTUNG ?<br />
§ „<strong>Produkthaftung</strong>“ („Erzeugerhaftung“, „Produzentenhaftpflicht“)<br />
ist die<br />
zwingende (d.h. gs. nicht vertraglich „abdingbare“)<br />
verschuldensunabhängige<br />
(Gefährdungs-)Haftung<br />
für Personenschäden<br />
und Schäden an vom Produkt verschiedenen (!) Sachen,<br />
die durch Produkte verursacht werden,<br />
die (schon) <strong>im</strong> Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens<br />
fehlerhaft waren.<br />
Folie 38
(KEINE) VORAUSSETZUNGEN FÜR PRODUKTHAFTUNG<br />
§ Keine Voraussetzung für die <strong>Produkthaftung</strong> ist,<br />
ob der in Anspruch Genommene schuldhaft bzw. sorgfaltswidrig<br />
gehandelt hat,<br />
ob der Geschädigte Vertragspartner des in Anspruch<br />
Genommenen ist, und<br />
ob es sich um ein industriell oder handwerklich erzeugtes<br />
Produkt oder um einen Kunstgegenstand handelt.<br />
Folie 39
PRÜFUNG DER HAFTUNG NACH PHG<br />
§ Schaden ?<br />
§ Herbeiführung des Schadens durch ein Produkt ?<br />
§ Fehlerhaftigkeit des Produkts ?<br />
§ Inverkehrbringen des Produkts ?<br />
§ Kausalität des Fehlers für den Schaden ?<br />
§ Wer haftet (Produzent, Importeur, Händler) ?<br />
§ Solidarhaftung bei mehreren Beteiligten (Regress ?).<br />
§ Verjährung / Präklusion ?<br />
§ Anderweitige Haftung (Verschulden ?) ?<br />
Folie 40
SCHÄDEN | 1 • PERSONENSCHÄDEN<br />
§ PHG erfasst einerseits Personenschäden:<br />
Tötung.<br />
Körperverletzung.<br />
§ Für den Haftungsumfang gelten die allgemeinen<br />
Regelungen des ABGB (vgl. § 14 PHG), sodass z.B. bei<br />
Körperverletzung die Heilungskosten, der<br />
Verdienstentgang und Schmerzengeld zu ersetzen sind.<br />
Folie 41
SCHÄDEN | 2.1 • SACHSCHÄDEN<br />
§ Sachschäden werden nach dem PHG nur insoweit<br />
ersetzt, als „eine von dem Produkt verschiedene<br />
körperliche Sache beschädigt“ wird.<br />
Es sind daher nur sog. „Mangelfolgeschäden“ nach dem PHG<br />
ersatzfähig.<br />
z.B.: Jean färbt ab und verfärbt teure Handtasche der Käuferin.<br />
§ Beachte:<br />
Schäden am fehlerhaften Produkt selbst werden nach dem PHG<br />
nicht ersetzt!<br />
Auch kein Ersatz des Folgeschadens am Produkt selbst!<br />
Folie 42
SCHÄDEN | 2.2 • SACHSCHÄDEN<br />
§ Haftungsbegrenzung bei Sachschäden (§ 2 PHG):<br />
Schäden bis EUR 500,00 werden nicht ersetzt („Selbstbehalt“).<br />
• Bsp.: A kauft bei B eine Mineralwasserflasche, die C produziert hat.<br />
Die Flasche explodiert und zerstört den PC des A (Wert EUR<br />
800,00). A bekommt nur EUR 300,00 ersetzt.<br />
Schäden, die ein Unternehmer erlitten hat, der die fehlerhafte<br />
Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat,<br />
werden nicht ersetzt. Ersatzfähige Schäden nach PHG daher nur<br />
Schäden an nicht überwiegend unternehmerisch genutzten<br />
Sachen. Die Abgrenzung kann <strong>im</strong> Einzelfall schwierig sein.<br />
• Bsp.: (S.o.) Wenn A den PC beruflich (zB als freischaffender<br />
Journalist) benutzt hat, hat er nach PHG keinen Ersatzanspruch.<br />
Folie 43
SCHÄDEN | 2.3 • SACHSCHÄDEN<br />
§ Beachte: Der Selbstbehalt kann aber uU nach<br />
(allgemeiner) Verschuldenshaftung (ABGB) ersatzfähig<br />
sein.<br />
Folie 44
SCHÄDEN | 3<br />
§ Keine Ersatzpflicht nach PHG zudem<br />
für bloße Vermögensschäden und<br />
bei sog. „Weiterfresserschäden“ (das sind Schäden, die der<br />
Fehler eines Teilprodukts des Teilherstellers an anderen Teilen<br />
des einheitlichen Endprodukts verursacht).<br />
• Bsp.: Ein „Weiterfresserschaden“ liegt vor, wenn der Motor eines<br />
PKW aufgrund eines fehlerhaften Kühlwasserschlauchs Schaden<br />
erleidet (OGH).<br />
§ „Bloßer“ Vermögensschaden: Vermögen ist geschädigt,<br />
ohne dass dadurch ein absolut geschütztes Rechtsgut<br />
verletzt ist (Leben, Eigentum, Gesundheit etc.).<br />
Folie 45
PRODUKT | 1<br />
§ Produkt ist gem. § 4 PHG<br />
jede körperliche Sache,<br />
auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen Sache ist,<br />
oder wenn sie mit einer unbeweglichen Sache verbunden<br />
worden ist,<br />
einschließlich Energie.<br />
§ Nicht erfasst sind daher<br />
unbewegliche Sachen und<br />
unkörperliche Sachen.<br />
Folie 46
PRODUKT | 2<br />
§ Produkte sind (nach der Judikatur) z.B.<br />
Kaffeemaschinen,<br />
Kraftfahrzeuge,<br />
Seilbahnrollen,<br />
Leitern,<br />
Schischuhe,<br />
Trampolin,<br />
Flüssigbeton,<br />
Ziegel (auch nach dem Einbau),<br />
Fruchtsaftflaschen,<br />
Folie 47
PRODUKT | 3<br />
Blut und Körperteile (auch nach der Trennung vom Spender),<br />
menschliche Organe,<br />
Wild,<br />
unverarbeitete land- und forstwirtschaftliche Produkte.<br />
Folie 48
PRODUKT | 4<br />
§ Keine Produkte sind<br />
Liegenschaften,<br />
Bauwerke,<br />
Dienstleistungen (z.B. Pläne, Berechnungen etc.),<br />
geistige Leistungen,<br />
Forderungen,<br />
Computerprogramme/Software (?; str.).<br />
Folie 49
FEHLER | 1<br />
§ „Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit<br />
bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände<br />
berechtigterweise erwartet werden kann.“ (§ 5 PHG)<br />
§ Objektiver Maßstab für die „berechtigten<br />
Sicherheitserwartungen“ ist ein durchschnittlicher,<br />
idealtypischer Produktbenützer.<br />
§ Auch unwirksame Produkte sind fehlerhaft.<br />
Bsp.: Lasur, die vor Holzbefall schützen soll, wirkt nicht. -> Der<br />
Hersteller muss den Austausch des Holzes an der Fassade des<br />
Hauses ersetzen.<br />
Folie 50
FEHLER | 2.1 • PRODUKTSICHERHEIT<br />
§ Bei der Ermittlung der konkreten berechtigten<br />
Sicherheitserwartungen sind gem. § 5 PHG<br />
insbesondere zu berücksichtigen<br />
die Darbietung des Produkts (Werbung, Aufmachung,<br />
Beipackzettel, mündliche Information be<strong>im</strong> Verkaufsgespräch,<br />
vertragliche Zusagen),<br />
der vernünftigerweise („billigerweise“) zu erwartende Gebrauch<br />
und<br />
der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts (ein Produkt<br />
ist daher nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein<br />
verbessertes Produkt in den Verkehr kommt (!)).<br />
Folie 51
FEHLER | 2.2 • PRODUKTSICHERHEIT<br />
§ Gewährleistung: Stellt auf vertraglich vereinbarte<br />
„Gebrauchsfähigkeit“ ab.<br />
§ <strong>Produkthaftung</strong>: „Fehler“ -> Orientiert/misst sich an der<br />
„Produktsicherheit“.<br />
§ Für die Produktsicherheit ist nicht ausschlaggebend, wie<br />
viel Sorgfalt der Hersteller in den Prozess der Entwicklung<br />
und Produktion investiert, sondern wie viel Sicherheit<br />
am Ende be<strong>im</strong> Verbraucher „ankommt“ und ob dies<br />
dem entspricht, was „man zu erwarten berechtigt ist“.<br />
Folie 52
FEHLER | 2.3 • PRODUKTSICHERHEIT<br />
§ Der best<strong>im</strong>mungsgemäße Gebrauch des Produkts darf<br />
durch Anwendungshinweise nicht eingeschränkt werden.<br />
Bsp.: Keine rechtliche Wirkung eines Hinweises „Verwendung<br />
auf eigene Gefahr“!<br />
§ D.h., dass die haftungsbefreiende Wirkung von<br />
Instruktionen Grenzen hat: Jedes Produkt muss<br />
grundsätzlich so konstruiert sein, dass es eine<br />
best<strong>im</strong>mte, am Verwendungszweck orientierte<br />
Basissicherheit bietet.<br />
Folie 53
FEHLER | 2.4 • PRODUKTSICHERHEIT<br />
§ Bsp.: Warnung am Rauchmelder, dass dieser mangels<br />
Batterie nicht funktioniert, reicht nicht aus, weil ein<br />
solcher Hinweis <strong>im</strong> Widerspruch zum Gebrauchszweck<br />
des Produkts steht, der die Funktionstüchtigkeit solcher<br />
Produkte bei gerade <strong>im</strong> Brandfall häufig vorkommenden<br />
Stromausfällen verlangt. Der Hinweis kann daher<br />
entsprechende konstruktive Vorkehrungen nicht<br />
ersetzen; ohne solche ist/bleibt das Produkt fehlerhaft.<br />
Folie 54
FEHLER | 2.5 • PRODUKTSICHERHEIT<br />
§ Bsp.: Bei einem Gartenhäcksler muss damit gerechnet<br />
werden, dass die Nutzer desselben zur Beseitigung<br />
aufgestauten Materials unwillkürlich und „eher<br />
automatisch“ in den Auswurfstutzen greifen. Ein bloßer<br />
Warnhinweis kann daher eine technisch mögliche<br />
zumutbare konstruktive Maßnahme (hier:<br />
Abstandsvergrößerung zwischen Auswurf und Schlägel)<br />
nicht ersetzen. Ohne diese technische Vorkehrung ist/<br />
bleibt das Produkt fehlerhaft.<br />
Folie 55
FEHLER | 3<br />
§ Der Unternehmer muss auch mit einem<br />
best<strong>im</strong>mungswidrigen Gebrauch des Produkts<br />
(„Fehlgebrauch“) rechnen!<br />
Bsp.: Kind n<strong>im</strong>mt Holzeisenbahn in den Mund; Brillenbügel wird<br />
zu den Lippen geführt; Sessel wird als „Aufstiegshilfe“ genutzt.<br />
§ Abweichendes vorhersehbares Verhalten der Benutzer,<br />
das der Zweckbest<strong>im</strong>mung zuwider läuft, ist mit<br />
einzukalkulieren; darüber ist auch zu belehren.<br />
§ Absurder Gebrauch oder absichtlicher Missbrauch sind<br />
aber nicht zu berücksichtigen.<br />
Folie 56
FEHLER | 4.1 • ARTEN VON FEHLERN<br />
§ Konstruktionsfehler:<br />
Fehler des Herstellers be<strong>im</strong> technischen Konzept (Planung,<br />
Entwicklung, Konstruktion).<br />
• Bsp.: Fehler <strong>im</strong> Lenkungs- oder Bremssystem bei KFZ-Produktion.<br />
§ Produktionsfehler (Fabrikationsfehler):<br />
(„Übersehener“) Fehler <strong>im</strong> Herstellungsvorgang.<br />
Hier ist nicht die gesamte Produktserie fehlerhaft, sondern ein<br />
Einzelstück („Ausreißer“).<br />
• Bsp.: Schraube für Wirbelsäulen-Stützung bricht; automatische<br />
Kaffeemaschine gerät <strong>im</strong> Stand-by-Betrieb aufgrund technischen<br />
Defekts in Brand.<br />
Folie 57
FEHLER | 4.2 • ARTEN VON FEHLERN<br />
§ Instruktionsfehler:<br />
Der Fehler liegt in der unzureichenden Darbietung des Produkts.<br />
• Bsp.:<br />
§ Keine Gebrauchsanweisung.<br />
§ Fehlerhafte Gebrauchsanweisung.<br />
§ Kein Hinweis auf die Gefährlichkeit des Produkts.<br />
Der Hersteller muss v.a. auf Gefahren hinweisen, die <strong>im</strong> Umgang<br />
mit seinem Produkt auftreten können.<br />
• Bsp.: Hersteller von Löschkalk muss auf Gefahr der<br />
Selbstentzündung hinweisen; Flüssigbeton kann zu Verätzungen<br />
führen; etc.<br />
• Einzelfallentscheidungen !<br />
Folie 58
FEHLER | 4.3.1 • BEISPIEL FÜR INSTRUKTION<br />
Folie 59
FEHLER | 4.3.2 • BEISPIEL FÜR INSTRUKTION<br />
Folie 60
FEHLER | 4.3.3 • BEISPIEL FÜR INSTRUKTION<br />
Folie 61
FEHLER | 4.3.4 • BEISPIEL FÜR INSTRUKTION<br />
Folie 62
FEHLER | 5<br />
§ Beurteilungszeitpunkt:<br />
Zeitpunkt des Inverkehrbringens (§ 5 (1) Z 3 PHG).<br />
Folie 63
FEHLER | 6.1 • PRODUKTBEOBACHTUNG<br />
§ Beachte: Neben der Haftung nach dem PHG besteht<br />
eine allgemeine („deliktische“) sog. „Produktbeobachtungspflicht“<br />
als Verschuldenshaftung: Der<br />
Produzent hat seine Erzeugnisse <strong>im</strong> Auge zu behalten<br />
und die Erwerber zu warnen, wenn sich später<br />
gefährliche Eigenschaften herausstellen (z.B. Rückruf).<br />
§ Es handelt sich nach der Judikatur um eine<br />
nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflicht.<br />
§ Von der Anwendung des PHG unbeachtlich !<br />
Folie 64
FEHLER | 6.2 • PRODUKTBEOBACHTUNG<br />
§ Aktive Produktbeobachtung:<br />
Beobachtung des wissenschaftlichen Fortschritts.<br />
Beobachtung der Produktentwicklung der wichtigsten<br />
Mitbewerber.<br />
etc.<br />
§ Passive Produktbeobachtung:<br />
Überprüfung von Kundenreklamationen.<br />
Folie 65
FEHLER | 6.3 • PRODUKTBEOBACHTUNG<br />
§ Be<strong>im</strong> Erwerb vom Zwischenhändler wird die<br />
Produktbeobachtungspflicht des Herstellers mangels<br />
Vertrags mit dem Letztverkäufer aus vertraglichen<br />
Schutzpflichten zugunsten Dritter abgeleitet. Der Vertrag<br />
zwischen Hersteller und Händler soll Schutzwirkungen<br />
zugunsten des Endabnehmers entfalten.<br />
§ Anders als nach dem PHG ist nicht jeder unbeteiligte<br />
Dritte (Innocent Bystander) geschützt.<br />
Folie 66
FEHLER | 6.4 • PRODUKTBEOBACHTUNG<br />
§ Produktbeobachtungspflicht des Händlers ?<br />
Produktbeobachtung ist typische Herstellerpflicht.<br />
Händler trifft daher gs. keine Pflicht zur Produktbeobachtung.<br />
Allerdings hat der Händler den Hersteller und Kunden zu<br />
warnen, wenn er von der Gefährlichkeit eines Produkts Kenntnis<br />
erlangt/hat.<br />
Den Händler kann aber (auch) die „volle“ Produktbeobachtungspflicht<br />
treffen, wenn er vom Hersteller mit der Beratung und<br />
Aufklärung der Abnehmer betraut worden ist oder dem Kunden<br />
gegenüber als Produzent auftritt. Die Pflicht des Herstellers<br />
entfällt dadurch nicht (arg. „auch“).<br />
Folie 67
FEHLER | 6.5 • PRODUKTBEOBACHTUNG<br />
• Dann kann die Produktbeobachtungspflicht aus dem Vertrag<br />
zwischen Händler und Endkunden abgeleitet werden.<br />
§ Kann der Hersteller seine Produktbeobachtungspflicht<br />
zur Gänze auf den Händler überwälzen ?<br />
Wohl ja (?).<br />
UU dennoch Haftung des Produzenten aus Delikt<br />
(Ingerenzprinzip, Verkehrssicherungspflicht, Verletzung absolut<br />
geschützter Rechtsgüter).<br />
Folie 68
KAUSALITÄT<br />
§ Fehler des Produkts muss für den Schaden kausal sein.<br />
§ Fehler des Produkts muss den Schaden in diesem Sinne<br />
nach der sog. „Äquivalenztheorie“ verursacht haben.<br />
Ein Verhalten / Umstand ist ursächlich für einen Erfolg, wenn er<br />
ohne das Verhalten / den Umstand nicht eingetreten wäre<br />
(„conditio sine qua non“ = „notwendige Bedingung“).<br />
Anwendung der „Adäquanztheorie“, die das Erfordernis der<br />
Kausalität als Zurechnungskriterium einschränkt, ist str.<br />
§ -> Wäre der Schaden auch ohne die Fehlerhaftigkeit des<br />
Produkts eingetreten ?<br />
Folie 69
INVERKEHRBRINGEN | 1<br />
§ Das PHG ordnet nur eine Haftung für Produkte an, die<br />
„in den Verkehr gebracht“ worden sind.<br />
§ Ein Produkt ist in den Verkehr gebracht, sobald es der<br />
Unternehmer „in unternehmerischer Weise“ einem<br />
anderen in dessen Verfügungsmacht übergibt, zu<br />
dessen Gebrauch (freiwillig) überlässt oder den Kontakt<br />
von potentiellen Abnehmern oder Dritten mit dem<br />
fertigen Produkt ermöglicht (sog. „Prinzip der<br />
Risikoexposition“).<br />
Folie 70
INVERKEHRBRINGEN | 2<br />
§ Der Rechtstitel für die Ausfolgung ist gs. unbedeutend;<br />
dem Unternehmer gestohlene (etc.) Sachen sind von<br />
diesem aber z.B. nicht (freiwillig) in Verkehr gebracht.<br />
§ Ein Produkt kann innerhalb der Absatzkette mehrfach in<br />
Verkehr gebracht worden sein (Teilehersteller, Hersteller<br />
des Endprodukts, Händler etc.). Dabei kommt es <strong>im</strong><br />
Falle des Falles <strong>im</strong>mer auf das jeweilige<br />
Inverkehrbringen durch den jeweiligen Anspruchsgegner<br />
an.<br />
Folie 71
INVERKEHRBRINGEN | 3<br />
§ Beweislastumkehr (§ 7 PHG):<br />
Behauptet ein Hersteller oder Importeur, die Sache nicht in den<br />
Verkehr gebracht oder nicht als Unternehmer gehandelt zu<br />
haben, so obliegt ihm der Beweis (§ 7 (1) PHG).<br />
Behauptet ein in Anspruch Genommener, dass das Produkt den<br />
Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als er<br />
es in den Verkehr gebracht hat, so hat er dies als unter<br />
Berücksichtigung der Umstände wahrscheinlich darzutun (§ 7 (2)<br />
PHG); i.e. kein „voller Beweis“, Wahrscheinlichkeit genügt.<br />
• Wahrscheinlichkeit mehr als 50 %; Berücksichtigende Umstände:<br />
Produktart, Lebensdauer des Produkts, Verwendungsdauer, Verschleißfestigkeit<br />
etc.<br />
Folie 72
HAFTPFLICHTIGE PERSONEN | 1<br />
§ Potentiell haftpflichtig sind<br />
der (Teil)Hersteller, der das Produkt hergestellt und in Verkehr<br />
gebracht hat,<br />
der Importeur, der das Produkt zum Vertrieb in den Europäischen<br />
Wirtschaftsraum eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat,<br />
(subsidiär; § 1 (2) PHG) der Händler, der das Produkt in Verkehr<br />
gebracht hat.<br />
§ Für alle Haftpflichtigen gilt, dass sie Unternehmer iSd § 1<br />
KSchG sein müssen.<br />
Folie 73
HAFTPFLICHTIGE PERSONEN | 2<br />
§ Hersteller (Produzent) ist gem. § 3 PHG<br />
der (auch ausländische) Unternehmer, der das Produkt<br />
(Endprodukt, Grundstoff, Teilprodukt) herstellt und in Verkehr<br />
bringt, und<br />
jeder, der als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine<br />
Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt<br />
(oder der Verpackung etc.) anbringt (sog. „Quasi-Hersteller“).<br />
§ Den Grundstoff- oder Teilproduktehersteller trifft nur<br />
dann eine Haftung, wenn der Fehler seines Grundstoffs/<br />
Teilprodukts schadenskausal gewesen ist.<br />
Folie 74
HAFTPFLICHTIGE PERSONEN | 3<br />
Bsp: Liefert ein Unternehmen nur den Grundstoff für die<br />
Erzeugung eines Getränks, haftet es nicht für Schäden, die<br />
durch einen Fehler der Flasche eines anderen Unternehmers<br />
entstehen.<br />
§ Die Haftung des Händlers ist subsidiär:<br />
Er haftet nur, wenn Hersteller oder Importeur nicht festgestellt<br />
werden können und der Händler/Lieferant den Hersteller, den<br />
Importeur oder denjenigen, der ihm das Produkt geliefert hat,<br />
nicht innerhalb angemessener Frist nennt (sog.<br />
„Benennungsrecht des Händlers“).<br />
Folie 75
HAFTPFLICHTIGE PERSONEN | 4<br />
Nach dem PHG haftet der Händler also nur ausnahmsweise,<br />
wenn er seine „Benennungspflicht“ verletzt.<br />
Ihn wird (sonst) idR kein Verschulden am Fehler treffen,<br />
weswegen er nach ABGB dann (auch) nicht haftet.<br />
§ Mehrere Ersatzpflichtige haften für den gesamten<br />
Schaden solidarisch (§ 10 S 1 PHG).<br />
§ Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, dass Dritte<br />
nach anderen Normen (z.B. Verschuldenshaftung nach<br />
ABGB) haften (§ 10 S 2 PHG).<br />
Folie 76
HAFTPFLICHTIGE PERSONEN | 5<br />
§ Beachte aber die (interne) Regress-/Rückgriffsmöglichkeit<br />
nach § 12 PHG:<br />
Ein Ersatzpflichtiger kann auf seine Lieferanten zurückgreifen,<br />
wenn der Fehler nicht von ihm oder seinen Leuten verursacht<br />
worden ist.<br />
Mehrere Rückersatzpflichtige haften solidarisch.<br />
Wurde der Fehler von Mehreren mitverursacht, so richtet sich<br />
der Regress des in Anspruch Genommenen nach den<br />
Umständen, insbes. danach, wie weit der Schaden von dem<br />
einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch die<br />
Herbeiführung eines Produktfehlers verursacht worden ist.<br />
Folie 77
HAFTPFLICHTIGE PERSONEN | 6<br />
§<br />
§ Kann kein Rückersatzpflichtiger festgestellt werden, so ist jeder<br />
Unternehmer rückersatzpflichtig, der das Produkt vor dem<br />
Rückersatzberechtigten in Verkehr gebracht hat, wenn er diesem nicht<br />
innerhalb angemessener Frist den Hersteller oder denjenigen nennt, der<br />
ihm das Produkt geliefert hat.<br />
Es wird vertreten, dass der Rückgriff vertraglich abbedungen<br />
werden kann.<br />
Folie 78
KEIN AUSSCHLUSS DER HAFTUNG NACH PHG<br />
§ Die Regelungen des PHG sind zwingend (sog.<br />
„Freizeichnungsverbot“).<br />
§ D.h., man kann die Haftung nach dem PHG durch<br />
privatautonome Vereinbarung <strong>im</strong> Voraus nicht<br />
ausschließen oder einschränken (§ 9 PHG).<br />
§ Nach Schadenseintritt sind aber Vereinbarungen über<br />
den Schadenersatz möglich.<br />
Folie 79
GESETZLICHE HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE | 1<br />
§ Neben den Grenzen, die § 2 PHG zieht (Selbstbehalt,<br />
Sachschäden an überwiegend unternehmerisch<br />
genutzten Sachen) ist die Haftung nach der<br />
abschließenden Aufzählung des § 8 PHG (nur) in<br />
folgenden Fällen ausgeschlossen:<br />
Der Fehler ist auf die zwingende Einhaltung einer<br />
Rechtsvorschrift oder behördlichen Anordnung zurückzuführen,<br />
der das Produkt zu entsprechen hatte (Beachte: Die bloße<br />
Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards entlastet nicht).<br />
Folie 80
GESETZLICHE HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE | 2<br />
Die Eigenschaften des Produkts nach dem Stand der<br />
Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem es der in<br />
Anspruch genommene in Verkehr gebracht hat, verhinderten<br />
unter Anwendung jeder erdenklichen Sorgfalt, dass sie als<br />
Fehler erkannt werden (Ausschluss der Haftung für<br />
Entwicklungsrisiken).<br />
Sofern der in Anspruch Genommene nur einen Grundstoff oder<br />
ein Teilprodukt hergestellt hat: Der Fehler ist durch die<br />
Konstruktion des (End)Produkts, in welches der Grundstoff/<br />
Teilprodukt eingearbeitet worden ist, oder durch Anleitungen des<br />
Herstellers dieses (End)Produkts verursacht worden.<br />
Folie 81
GESETZLICHE HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE | 3<br />
• Bsp.: Der Produzent eines Heizstrahlers verwendet einen<br />
unzureichenden (d.h. einen nicht „ausreichenden“, aber<br />
grundsätzlich nicht fehlerhaften) Ventilator; nur er haftet nach PHG,<br />
nicht aber der Ventilator-Produzent, da nicht dessen Produkt,<br />
sondern nur das Endprodukt aufgrund dessen Konstruktion<br />
fehlerhaft war.<br />
Folie 82
MITVERSCHULDEN<br />
§ Ein Mitverschulden des Geschädigten oder ihm<br />
zurechenbarer Personen mindert seinen Ersatzanspruch<br />
(§§ 11 PHG, 1304 ABGB).<br />
Folie 83
VERJÄHRUNG<br />
§ Schadenersatzansprüche nach dem PHG verjähren<br />
gem. § 1489 nach drei Jahren ab Kenntnis von Schaden<br />
und Schädiger.<br />
§ Die Ersatzansprüche erlöschen aber jedenfalls<br />
spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des<br />
Inverkehrbringens durch den Ersatzpflichtigen (§ 13<br />
PHG).<br />
§ § 13 PHG gilt nicht für die Regressverjährung nach § 12<br />
PHG (hier: 30 Jahre).<br />
Folie 84
DECKUNGSVORSORGE<br />
§ Hersteller und Importeure haben dafür zu sorgen, dass<br />
Schadenersatzpflichten nach dem PHG befriedigt<br />
werden können (sog. „Deckungsvorsorge“; § 13 PHG).<br />
Bsp.: Versicherung; Vorsorge „in anderer geeigneter<br />
Weise“ (bilanzielle Rückstellungen, Bankgarantien etc.).<br />
§ Art und Umfang orientieren sich am redlichen<br />
Geschäftsverkehr.<br />
§ Schuldhafte Nichtvorsorge kann<br />
Schadenersatzansprüche begründen.<br />
Folie 85
WEITERGEHENDE VERSCHULDENSHAFTUNG (ABGB)<br />
§ Soweit das PHG keine Sondervorschriften enthält,<br />
gelangen die allgemeinen Normen der §§ 1293 ABGB<br />
zur Anwendung (§ 14 PHG).<br />
§ Auch weitergehende Ersatzansprüche des Geschädigten<br />
gegen den Produzenten (z.B. aus Vertrag mit<br />
Schutzwirkung zugunsten Dritter) oder gegen andere<br />
Personen (z.B. gegen seinen Verkäufer aus Vertrag)<br />
nach anderen Normen werden nicht ausgeschlossen (§<br />
15 PHG).<br />
Folie 86
„NEBENGESETZE“<br />
§ Beachte zusätzliche einschlägige, z.T.<br />
„branchenabhängige“, gesetzliche Regelungen wie z.B.<br />
das Produktsicherheitsgesetz (PSG) (!),<br />
• Es dürfen nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden;<br />
• Informationspflichten, Überprüfungspflichten, Pflichten für<br />
Maßnahmen (Rücknahme, Rückruf etc.);<br />
• Möglichkeit behördlicher Anordnungen/Maßnahmen;<br />
• Strafbest<strong>im</strong>mungen.<br />
das Medizinproduktegesetz (MPG),<br />
das Lebensmittelgesetz (LMG),<br />
etc.<br />
Folie 87
VERFAHREN: ZUSTÄNDIGKEIT<br />
§ Bei Streitigkeiten bis EUR 15.000,00 ist gem. § 49 JN<br />
das Bezirksgericht zuständig, darüber das Landesgericht<br />
(Handelsgericht).<br />
Folie 88
BEWEISLAST / 1<br />
§ Der Geschädigte muss beweisen:<br />
den Eintritt des Schadens,<br />
die Höhe des Schadens,<br />
den Fehler des Produkts,<br />
den Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden,<br />
den Umstand, dass das Produkt dem Ersatzpflichtigen<br />
zuzuordnen ist.<br />
§ Anscheinsbeweis („pr<strong>im</strong>a facie“): Es wird ein typischer<br />
Geschehensablauf bewiesen, der auf einen Fehler<br />
schließen lässt.<br />
Folie 89
BEWEISLAST | 2<br />
§ Der Beklagte (Hersteller/Importeur) muss beweisen:<br />
dass die Sache überhaupt nicht oder vor Inkrafttreten des PHG<br />
in Verkehr gebracht worden ist,<br />
dass der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens abstrakt<br />
nicht vorhersehbar war,<br />
dass ein Haftungsausschließungsgrund nach § 8 PHG vorliegt,<br />
dass eine allfällige Mitverursachung des Schadens durch den<br />
Geschädigten besteht.<br />
dass (be<strong>im</strong> Anscheinsbeweis) ein anderer (atypischer)<br />
Geschehensablauf wahrscheinlicher ist.<br />
Folie 90
4. BEISPIELE
BEISPIELFALL | 1.1 • “FAHRRAD“<br />
§ A kauft sich bei B ein Fahrrad der Marke „Best“. Das<br />
Fahrrad wurde von C produziert, D hatte es <strong>im</strong>portiert.<br />
§ A befördert auf dem Gepäckträger des Fahrrades seinen<br />
neuen privaten „Laptop“ (Wert EUR 800,00).<br />
§ Aufgrund eines unvermuteten Bruchs der Speichen<br />
(Produktfehler) kommt A bei einer der ersten Ausfahrten<br />
zu Sturz.<br />
§ A zieht sich leichte Verletzungen zu, sein Laptop wird<br />
ebenso beschädigt wie das Fahrrad.<br />
Folie 92
BEISPIELFALL | 1.2 • “FAHRRAD“<br />
§ A kann von C und D nach dem PHG Schadenersatz für<br />
seine Verletzungen verlangen (Schmerzengeld).<br />
§ Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts iHv EUR<br />
500,00 bekommt A auch den Schaden am Laptop<br />
ersetzt.<br />
§ Den Schaden am Fahrrad kann A nach dem PHG nicht<br />
geltend machen.<br />
Folie 93
BEISPIELFALL | 1.3 • “FAHRRAD“<br />
§ Variante 1: A ist Rechtsanwalt und verwendet den<br />
Laptop überwiegend beruflich.<br />
A kann den Schaden am Laptop nicht geltend machen.<br />
§ Variante 2: Der Laptop hatte zum Unfallszeitpunkt<br />
lediglich einen Wert iHv EUR 400,00.<br />
A kann keinen Schaden für den Laptop geltend machen, sein<br />
Selbstbehalt ist höher.<br />
§ Variante 3: C und D sind nicht feststellbar; B sagt nicht,<br />
woher er das Fahrrad bezogen hat.<br />
B haftet A nach dem PHG.<br />
Folie 94
BEISPIELFALL | 2 • „SCHRAUBE“<br />
§ Patientin erhält eine Schraube als Implantat zur Stützung<br />
der Wirbelsäule. Die Schraube bricht.<br />
Liegt überhaupt ein Produktfehler vor (Material, Produktion) ?<br />
Es liegt kein Produktfehler vor, wenn das grundsätzliche Risiko<br />
besteht, dass Schrauben als HWS-Implantate bei<br />
ordnungsgemäßer Produktion etc. durch die Belastung (Wirkung<br />
der Spannungskräfte) brechen können.<br />
Folie 95
BEISPIELFALL | 3 • “LIFTER“<br />
§ A erzeugt einen Hebelifter für die „Umbettung“ von<br />
Kranken.<br />
§ B handelt mit diesen Hebeliftern und stellt C einen<br />
derartigen gebrauchten Lifter zur Verfügung.<br />
§ C stirbt, nachdem er aufgrund einer mangelnden<br />
Schraubensicherung des Lifters zu Boden gestürzt war.<br />
Produktfehler ?<br />
Instruktionsfehler (Wartung, Kontrolle) ?<br />
Kausalität des Fehlers für den Tod von C ?<br />
Folie 96
BEISPIELFALL | 4.1 • „MINERALWASSERFLASCHE“<br />
§ Der vierjährige Kläger wurde durch eine zersplitternde<br />
(Mehrweg-)Mineralwasserflasche, die er an einem<br />
Schrank anstieß, durch Glassplitter am Auge verletzt.<br />
§ Grund für die Explosion war ein durch den Bruch<br />
verursachter abrupter Druckabfall innerhalb der Flasche.<br />
§ Die Flasche wies weder qualitative Unzulänglichkeiten<br />
noch Vorschädigungen auf. Sie explodierte lediglich, weil<br />
sie an den Schrank gestoßen wurde.<br />
Folie 97
BEISPIELFALL | 4.2 • „MINERALWASSERFLASCHE“<br />
§ Dem beklagten Hersteller war bekannt, dass<br />
kohlensäurehaltige Mineralwasserflaschen häufig<br />
explodieren, wenn sie an einen harten Gegenstand<br />
geschlagen werden.<br />
§ Der OGH (6 Ob 215/11b) sprach Schadenersatz zu, weil<br />
ein Instruktionsfehler vorlag (keine Warnung bzw. kein<br />
Hinweis auf Explosionsgefahr) und weil eine Verletzung<br />
der Produktbeobachtungspflicht vorlag.<br />
Folie 98
BEISPIELFALL | 4.3 • „MINERALWASSERFLASCHE“<br />
§ Serienprodukt = Ein Produkt, das als eines vieler<br />
gleichartiger Produkte <strong>im</strong> Rahmen einer serienmäßigen<br />
Produktion erzeugt und in Verkehr gebracht wird.<br />
§ Die Fehlerhaftigkeit eines Serienprodukts ist nach dem<br />
Zeitpunkt des Inverkehrbringens zu beurteilen.<br />
§ Dieser Zeitpunkt ist mit jenem der letzten Neubefüllung<br />
anzusetzen. Es kommt also darauf an, wann das<br />
konkrete Serienprodukt in Verkehr gebracht wurde.<br />
Folie 99
BEISPIELFALL | 4.4 • „MINERALWASSERFLASCHE“<br />
§ Daraus folgt, dass der Produzent in den Verkehr<br />
gebrachte Serienprodukte laufend zu beobachten hat.<br />
§ Die daraus gewonnenen Erkenntnisse muss er bei der<br />
künftigen Produktion berücksichtigen, andernfalls das<br />
dann hergestellte Produkt fehlerhaft iSd § 5 PHG wäre.<br />
§ Bei Serienprodukten kann sich die Verletzung der<br />
Produktbeobachtungspflicht daher (zusätzlich) in einen<br />
Verstoß gegen das PHG „verwandeln“.<br />
Folie 100
BEISPIELFALL | 4.5 • „MINERALWASSERFLASCHE“<br />
§ Unterscheide daher:<br />
<strong>Produkthaftung</strong> = Fehler bis zum Inverkehrbringen.<br />
Produktbeobachtung = Haftung für den Zeitraum ab dem<br />
Inverkehrbringen.<br />
§ Das Explodieren einer Mineralwasserflasche nach deren<br />
Anschlagen an einem harten Gegenstand ist ein<br />
Produktfehler iSd PHG.<br />
§ Die Flasche hat „berechtigte Sicherheitserwartungen“<br />
enttäuscht.<br />
Folie 101
BEISPIELFALL | 4.6 • „MINERALWASSERFLASCHE“<br />
§ Das harte Abstellen einer halbleeren<br />
Mineralwasserflasche ist weder unvorhersehbar noch<br />
absurd oder sozial unüblich.<br />
§ Der Verbraucher muss mit einem Zerbrechen rechnen,<br />
nicht aber mit einer Explosion.<br />
§ OGH: Haftung des Herstellers daher wegen Verletzung<br />
der Produktbeobachtung und wegen eines<br />
Produktfehlers.<br />
Folie 102
BEISPIELFALL | 5 • „ELEKTROGERÄT“<br />
§ Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers<br />
zu brennen. Durch den dadurch verursachten Brand wird<br />
Mobiliar <strong>im</strong> Wert von EUR 1.700,00 zerstört.<br />
§ Das Elektrogerät wird nach PHG nicht ersetzt.<br />
§ Das Mobiliar ist mit EUR 1.200,00 (Selbstbehalt EUR<br />
500,00) nach PHG zu ersetzen.<br />
Folie 103
BEISPIELFALL | 6 • „SESSELLIFT“<br />
§ Bruch der Bordscheibe eines Sessellifts aufgrund eines<br />
be<strong>im</strong> Gießen entstandenen, bei der Kontrolle unentdeckt<br />
gebliebenen Hohlraums („Lunker“), dadurch Absturz des<br />
Lifts.<br />
§ -> Haftung des Produzenten, auch wenn der Fehler des<br />
missratenen Einzelstücks („Ausreißer“) <strong>im</strong> Rahmen des<br />
Produktionsprozesses nicht entdeckt werden konnte.<br />
Folie 104
BEISPIELFALL | 7 • „KAJAK“<br />
§ In der Werbung wird ein Kajak in extremer<br />
Wildwasserfahrt gezeigt.<br />
§ Aufgrund dieser Darbietung muss das Produkt von<br />
seiner Sicherheit her auch dafür geeignet sein, weil es<br />
diesbezüglich entsprechende berechtigte<br />
Sicherheitserwartungen bei den beteiligten<br />
Verkehrskreisen erweckt.<br />
Folie 105
BEISPIELFALL | 8.1 • „DESINFEKTIONSMITTEL“<br />
§ Der Hersteller bewirbt sein Desinfektionsmittel mit<br />
zahlreichen Verwendungsmöglichkeiten in der<br />
Landwirtschaft, insbesondere <strong>im</strong> Bereich der<br />
Lebensmittelerzeugung.<br />
§ Der Hersteller muss daher auch mit einer (von ihm nicht<br />
ausdrücklich vorhergesehenen) Verwendung des Mittels<br />
zur Reinigung von Geräten <strong>im</strong> Kellereibetrieb rechnen.<br />
Folie 106
BEISPIELFALL | 8.2 • „DESINFEKTIONSMITTEL“<br />
§ Im Hinblick auf die bei der Weinherstellung besondere<br />
Gefahr der Geschmacksveränderung durch Rückstände<br />
des Reinigungsmittels hätte der Hersteller vor einer<br />
Überdosierung und mangelhaftem Nachspülen der<br />
Geräte oder überhaupt vor dem Einsatz des<br />
Desinfektionsmittels auf diesem Gebiet warnen müssen.<br />
Folie 107
BEISPIELFALL | 9.1 • „HÄNGEMATTEN“<br />
§ Hängematte-Haken reißen aus der Verankerung, Nutzer<br />
verletzt sich.<br />
§ Nutzer begehrt Schadenersatz und behauptet, dass<br />
Hinweise betreffend die richtige Montage der Haken<br />
erforderlich gewesen wären (insbes. bezüglich richtige<br />
Wahl der Dübel, allfällige Beiziehung eines Fachmannes<br />
etc.).<br />
Folie 108
BEISPIELFALL | 9.2 • „HÄNGEMATTEN“<br />
§ OGH: Jeder, der Hängematten montiert, kann<br />
offenkundig und sogleich erkennen, dass ein nicht<br />
ordnungsgemäß befestigter Hängemattenhaken<br />
ausreißen kann und dadurch Schaden droht.<br />
§ Was bei der Montage zu berücksichtigen ist, sei „für<br />
jedermann einsichtig“.<br />
§ Daher seien Warnhinweise wie<br />
„Elektro-, Wasser-/Heizungsleitungen nicht anbohren“,<br />
„Bohrlöcher senkrecht zur Mauer bohren“,<br />
Folie 109
BEISPIELFALL | 9.3 • „HÄNGEMATTEN“<br />
„Befestigung nicht in der Mörtelfuge anbringen“,<br />
„max<strong>im</strong>ale Schraubenstärke wählen“,<br />
Länge der Schraube bzw. des Befestigungsmittels entsprechend<br />
dem Gewicht der Person und der Wandstärke wählen“,<br />
„Dübel bzw. Befestigung je nach Art des Mauerwerks und der<br />
Wandstärke wählen“, oder<br />
„ausreichend feste Wand wählen“ etc.<br />
geradezu absurd.<br />
§ Keine Verletzung der Instruktionspflicht.<br />
Folie 110
BEISPIELFALL | 10.1 • „MOUNTAINBIKE-LENKER“<br />
§ Mountainbike-Leichtmetall-Lenker bricht <strong>im</strong> Wettkampf.<br />
§ Muss Produzent mit Einsatz eines solchen Lenkers <strong>im</strong><br />
Wettkampf rechnen ?<br />
§ OGH:<br />
Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind<br />
nur dann berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an<br />
seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch § 5 PHG<br />
vom Gebrauch des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet<br />
werden kann. Zu prüfen ist daher, ob der Einsatz des Lenkers <strong>im</strong><br />
Rennsport für den Hersteller vorhersehbar war.<br />
Folie 111
BEISPIELFALL | 10.2 • „MOUNTAINBIKE-LENKER“<br />
Dem Produzenten von Mountainbike-Leichtmetall-Lenkern muss<br />
bewusst sein, dass die berechtigten Sicherheitserwartungen<br />
nicht nur auf den durchschnittlichen Verbraucher abstellen,<br />
sondern dass es diesbezüglich auf den Erwartungshorizont der<br />
produktspezifischen Verbraucher, d.h. auch der<br />
Wettkampfsportler ankommt.<br />
Es wäre daher notwendig gewesen, durch entsprechende<br />
Hinweise auf der Gebrauchs- oder Montageanleitung<br />
aufzuzeigen, dass derartige Lenker überhaupt für den<br />
Wettkampfsport untauglich sind oder dass bisher Belastungen,<br />
wie sie <strong>im</strong> Wettkampfsport vorkommen können, nicht erprobt<br />
sind.<br />
Folie 112
BEISPIELFALL | 11 • „HECKBAGGER“<br />
§ Ein an einen Traktor anzuschließender Heckbagger ist<br />
fehlerhaft, wenn in der Gebrauchsanleitung nicht darauf<br />
hingewiesen wird, dass der Traktor be<strong>im</strong> Einsatz des<br />
Baggers waagrecht stehen muss.<br />
§ Was <strong>im</strong> Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden<br />
kann, ist eine Rechtsfrage. Der Richter darf zur<br />
Konkretisierung dieses unbest<strong>im</strong>mten Gesetzesbegriffs<br />
seine allgemeine Lebenserfahrung einsetzen. Dieses<br />
Wissen kann vom Instanzgericht aber überprüft werden.<br />
Folie 113
BEISPIELFALL | 12.1 • „ALUMINIUMLEITER“<br />
§ Spanngurte einer Alu-Leiter waren nicht vollständig<br />
gespannt; die Leiter rutschte auseinander, weil die zur<br />
Spreizsicherung angebrachten Perlongurte der<br />
plötzlichen dynamischen Belastung nicht stand hielten.<br />
Der Kläger kam zu Sturz und verletzte sich.<br />
§ OGH:<br />
Ein Konstruktionsfehler ist zu verneinen, wenn die<br />
Produktkonstruktion herkömmlich und unbedenklich ist, und weil<br />
eine über eine Min<strong>im</strong>alkonstruktion hinausgehende, technisch<br />
allerdings mögliche Sicherung bei einem Billigprodukt nicht<br />
erwartet werden kann.<br />
Folie 114
BEISPIELFALL | 12.2 • „ALUMINIUMLEITER“<br />
Dies schließt eine Warnpflicht vor bekannten Gefahren, die sich<br />
gelegentlich verwirklichen können, nicht aus.<br />
Die Warnung in Form eines der Leiter beigefügten Piktogramms<br />
ist nicht ausreichend, um dem Verbraucher das spezielle Risiko<br />
in seiner gesamten Tragweite möglichst eindrucksvoll zu<br />
schildern. Der durchschnittliche Produktbenützer hat vielmehr<br />
be<strong>im</strong> Betrachten des Piktogramms eher den Eindruck, dass vor<br />
einer möglichen Instabilität gewarnt werde, als vor einem<br />
Zusammenbrechen der Leiter mangels ausreichender<br />
Spannung.<br />
Der Hersteller haftet daher wegen eines Instruktionsfehlers.<br />
Folie 115
BEISPIELFALL | 13.1 • „KAMILLENTEE“<br />
§ A fütterte ihren zweijährigen Sohn bis zu seinem 2.<br />
Geburtstag regelmäßig mit einem um das Doppelte<br />
überdosierten Instant-Kamillentee <strong>im</strong> Fläschchen. Der<br />
Tee enthielt Traubenzucker, der bei „Dauernuckeln“ zu<br />
Kariesschäden führen kann. Der Hersteller hatte <strong>im</strong><br />
Beipacktext davor gewarnt. Die Mutter hatte den<br />
Beipacktext nicht gelesen, da sie das Produkt von<br />
anderen Müttern kannte. Zudem putzte sie dem Kind,<br />
das wegen Karies vier Zähne verlor, nicht die Zähne.<br />
§ Der OGH wies die Klage ab.<br />
Folie 116
BEISPIELFALL | 13.2 • „KAMILLENTEE“<br />
§ Vor Gefahren, die den in Betracht kommenden<br />
Abnehmern eines Produkts üblicherweise bekannt sind,<br />
braucht nicht gewarnt werden, da kein Schutzbedürfnis<br />
vorliegt.<br />
§ Fettgedruckte Gefahrenhinweise am Beipackzettel sind<br />
jedenfalls dann ausreichend, wenn dem Hersteller eines<br />
Produkts andere Informationsmöglichkeiten zumutbarer<br />
Weise nicht zur Verfügung stehen.<br />
§ Müttern sei allgemein bekannt, dass „Dauernuckeln“<br />
Karies verursachen kann.<br />
Folie 117
BEISPIELFALL | 13.3 • „KAMILLENTEE“<br />
§ Warnhinweise müssen umso deutlicher ausfallen, je<br />
größer das Ausmaß der potentiellen Schadensfolgen<br />
und je versteckter die Gefährlichkeit ist.<br />
§ Bei erheblichen Gefahren für die Gesundheit müssen die<br />
Hinweise deutlich sein und dürfen nicht zwischen<br />
Teilinformationen über Darreichungsform,<br />
Werbeaussagen usw. „versteckt“ werden.<br />
§ Die Gefahren müssen für das Verständnis des<br />
Verbrauchers plausibel werden.<br />
Folie 118
BEISPIELFALL | 13.4 • „KAMILLENTEE“<br />
§ Das wird dann erreicht, wenn die Art der drohenden<br />
Gefahr deutlich herausgestellt wird, damit der<br />
Produktverwender sie nicht erst durch eigenes<br />
Nachdenken, möglicherweise erst aufgrund von<br />
Rückschlüssen, voll erfassen kann.<br />
§ Funktionszusammenhänge sind klar zu machen, sodass<br />
erkennbar wird, warum das Produkt gefährlich ist.<br />
Folie 119
BEISPIELFALL | 14.1 • „OHRSTÖPSEL“<br />
§ Der Kläger, der kein Trommelfell mehr hatte, musste sein<br />
Ohr vor dem Eindringen von Feuchtigkeit schützen. Ein<br />
Silikon-Ohrstöpsel drang be<strong>im</strong> Kläger wegen der hohen<br />
Außentemperatur und der daraus verringerten Viskosität<br />
des Silikons in den Gehörgang ein. Es war eine<br />
operative Entfernung notwendig, der Kläger litt<br />
Schmerzen. Er hatte sich nicht exakt an die<br />
Gebrauchsanweisung gehalten.<br />
§ OGH bejahte die Haftung des Importeurs.<br />
Folie 120
BEISPIELFALL | 14.2 • „OHRSTÖPSEL“<br />
§ Eine haftungsbegründende Fehlerhaftigkeit in der<br />
Darbietung kann auch darin liegen, dass der Hersteller<br />
nicht auf gefährliche Eigenschaften des Produkts<br />
hinweist und nicht vor widmungswidrigem Gebrauch<br />
warnt.<br />
§ Dafür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen des<br />
durchschnittlichen „idealtypischen“ Produktbenützers<br />
ausschlaggebend.<br />
§ Produkt wurde über Fachhandel vertrieben (Apotheken).<br />
Folie 121
BEISPIELFALL | 14.3 • „OHRSTÖPSEL“<br />
§ Kläger zählte zum Kreis der produktspezifischen<br />
Verbraucher.<br />
§ Da das Produkt für den Kläger für ihn nach einer<br />
einschlägigen Operation (Entfernung des Trommelfells)<br />
nicht geeignet war und die Gebrauchsanweisung keinen<br />
Hinweis auf diese Beschränkung des Produkts enthielt,<br />
war die Instruktion mangelhaft und das Produkt<br />
deswegen fehlerhaft.<br />
Folie 122
BEISPIELFALL | 15.1 • „FEINKALK“<br />
§ Papiersack mit Feinkalk wurde außerhalb einer Hütte<br />
gelagert. Es kam wegen Regens zur Durchfeuchtung<br />
des Kalks, der sich durch einen Wärmestau selbst<br />
entzündete. Die Hütte brannte ab.<br />
§ Auf dem Sack befand sich eine Gebrauchsanweisung, in<br />
der unter anderem „trocken lagern“ zu lesen war.<br />
§ Der OGH ging davon aus, dass dieser Hinweis nicht<br />
ausreichend war, v.a. deswegen, weil Feuergefahr<br />
bestand.<br />
Folie 123
BEISPIELFALL | 15.2 • „FEINKALK “<br />
§ Damit war den berechtigten Sicherheitserwartungen<br />
eines „durchschnittlichen“ Produktbenützers nicht<br />
Genüge getan.<br />
§ Das spezielle Risiko muss in der Instruktion in seiner<br />
ganzen Reichweite möglichst eindrucksvoll geschildert<br />
werden.<br />
§ Die Instruktion muss solcherart geeignet sein, das Risiko<br />
zu beseitigen.<br />
Folie 124
BEISPIELFALL | 15.3 • „FEINKALK “<br />
§ Der Begriff „berechtigte Sicherheitserwartung“ kann nur<br />
durch Zuhilfenahme außerrechtlicher Begriffsinhalte und<br />
Wertmaßstäbe ausgefüllt werden. Zur Ausfüllung ist<br />
jedoch kein „gesellschaftlicher Befund“, also keine<br />
Demoskopie zu erheben. Vielmehr ist ein normativer<br />
Maßstab anzulegen. Dabei kommt es auf die<br />
Rechtsüberzeugung und die Verkehrssitte der beteiligten<br />
Kreise an.<br />
Folie 125
5. HINWEISE / TIPPS
HINWEISE / TIPPS | 1<br />
§ Ausreichende Versicherungsvorsorge:<br />
Rechtsschutzversicherung (Kosten des SV !).<br />
D&O-Versicherung.<br />
Deckungsvorsorge (Produkthaftpflichtversicherung).<br />
Haftpflichtversicherung etc.<br />
§ Vorsorglicher Aufbau eines Rückrufmanagements.<br />
§ Vertraglicher Ausschluss des Rückgriffrechts nach § 12<br />
PHG <strong>im</strong> Verhältnis Produzent – Importeur ?!<br />
§ Vertraglicher Ausschluss von Schutzwirkungen<br />
zugunsten Dritter ?!<br />
Folie 127
HINWEISE / TIPPS | 2<br />
§ Produktion („präventiv“):<br />
Organisation des Produktionsablaufs <strong>im</strong> Hinblick auf<br />
Fehlervermeidung.<br />
Sorgfältige Fertigungskontrolle.<br />
• Fertigungsablauf.<br />
• Fertiges Produkt.<br />
Prüfung von Zulieferprodukten.<br />
• Zuverlässigkeitsprüfung.<br />
• Verpflichtung zur Fertigungskontrolle.<br />
Folie 128
HINWEISE / TIPPS | 3<br />
§ Ausreichende präventive Dokumentation/Nachweise (-><br />
Beweisthematik <strong>im</strong> Anlassfall !), z.B.:<br />
Qualitätsstandards.<br />
Unterweisung der Mitarbeiter.<br />
Einhaltung des Standes der Wissenschaft und Technik.<br />
Adressen/Kontaktdaten der Zulieferer.<br />
Zertifizierungen etc. der Zulieferer.<br />
Verwendete Materialien.<br />
Technische Normen.<br />
Zuordnung der Produkte zu Chargen.<br />
Folie 129
HINWEISE / TIPPS | 4<br />
Individualisierung/Kennzeichnung von Produkten.<br />
§ Besicherung von Rückgriffs-Szenarien.<br />
z.B. Bankgarantie des Lieferanten.<br />
§ Sorgfältige Vertragswerke.<br />
§ Keine überzogenen Produktpräsentationen.<br />
Die Sicherheit wird u.a. am Standard der Darbietung des<br />
Produkts gemessen (Werbung (!), Beipacktext,<br />
Gebrauchsanleitung etc.).<br />
Warnhinweise.<br />
§ Einschränkung des Verwendungsbereichs ?!<br />
Folie 130
HINWEISE / TIPPS | 5<br />
§ „Fehler machen wird verziehen, Fehler nicht<br />
einzugestehen oder diese zu ignorieren, nicht.“<br />
§ Produktbeobachtung.<br />
§ Marktbeobachtung.<br />
§ In der Krise:<br />
Abklärung des Sachverhalts (Sachverständiger !).<br />
Sofortige Versicherungsmeldung !<br />
Interne Abst<strong>im</strong>mung: Juristen, Techniker, GF etc. -><br />
Vereinheitlichung des Informationsstandes !<br />
Folie 131
HINWEISE / TIPPS | 6<br />
Abst<strong>im</strong>mung mit Versicherung !<br />
Beweissicherung ?!<br />
Genaue Dokumentation des konkreten Vorfalls und der Schäden;<br />
Nachweise einfordern.<br />
Krisenkommunikation ?!<br />
Proaktives Handeln am Markt (Informationen an<br />
Geschäftspartner) ?!<br />
Rückruf ?!<br />
§ Wichtig: Hohe interne wie externe<br />
Sorgfaltsanforderungen definieren und einhalten.<br />
Folie 132
DISCLAIMER
DISCLAIMER<br />
Die Inhalte der gegenständlichen Präsentation wurden nach bestem Wissen und<br />
Gewissen verfasst. Der/Die Verfasser übern<strong>im</strong>mt/übernehmen aber keine wie <strong>im</strong>mer<br />
geartete Haftung für die Vollständigkeit und/oder für die Richtigkeit dieser Präsentation<br />
bzw. der darin enthaltenen Informationen. – BEACHTE: Eine eingehende juristische<br />
Beratung und Beurteilung der Sachverhaltselemente sowie der konkreten (sonstigen)<br />
Umstände ist in jedem Anlassfall unerlässlich.<br />
Die gegenständliche Präsentation unterliegt urheberrechtlichem Schutz und darf nur für<br />
eigene Zwecke verwendet werden. Jede (andere) Verbreitung, Verwertung, Vorführung,<br />
Aufführung, Vervielfältigung, Nutzung oder Verwendung etc., sei(en) diese ganz oder<br />
teilweise, ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zust<strong>im</strong>mung des Verfassers<br />
unzulässig.<br />
Folie 134
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Mag.Dr.iur.<br />
Rechtsanwalt, Partner<br />
Saxinger, Chalupsky & Partner<br />
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© Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH | Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH (SCWP Schindhelm) ist Mitglied der SCWP Schindhelm Services SE, Allianz europäischer Wirtschaftskanzleien.
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