Bau- und Nutzungsordnung inkl. Anhänge (BNO ... - Stadt Baden
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2 Im Rahmen der Gestaltungsplanung für den Bereich „Limmatknie“ sind anstelle von § 15<br />
Absatz 5 folgende Bestimmungen anzuwenden:<br />
a) <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen <strong>und</strong> ihre Umgebungsgestaltung müssen sich gut in die bauliche<br />
<strong>und</strong> landschaftliche Umgebung einfügen.<br />
b) <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen bilden die zeitgerechte Fortschreibung des Bäderquartiers <strong>und</strong><br />
dürfen die Erhaltung seines historischen Teils nicht beeinträchtigen.<br />
c) Neubauten am Kurplatz müssen sich in ihrer Volumetrie <strong>und</strong> Fassadengestaltung gut<br />
in das bestehende Ensemble einfügen. Die geschlossene Platzwirkung ist zu erhalten.<br />
d) Der Abbruch von <strong>Bau</strong>ten ist zulässig.<br />
3 Zur Sicherstellung eines siedlungs- <strong>und</strong> landschaftsgestalterisch besseren Ergebnisses<br />
muss der Gestaltungsplan darüber hinaus namentlich beinhalten:<br />
a) die Erschliessung durch den privaten <strong>und</strong> öffentlichen Verkehr <strong>und</strong> die Bewirtschaftung<br />
der Parkfelder;<br />
b) die Förderung des öffentlichen Verkehrs <strong>und</strong> des Langsamverkehrs gestützt auf eine<br />
Mobilitätsplanung (Erschliessungs- <strong>und</strong> Verkehrskonzept sowie Mobilitätsmanagement);<br />
c) die Erstellung der Parkfelder unterhalb bzw. innerhalb des gesamten Gebäudekomplexes<br />
bzw. unter dem öffentlichen Park. Ebenerdig sind nur Kurzzeitparkfelder für die<br />
Anlieferung <strong>und</strong> Notdienste zulässig;<br />
d) die Sicherstellung eines öffentlichen Fusswegs entlang der Limmat, ökologische<br />
Massnahmen wie Ersatz- <strong>und</strong> Neupflanzungen einheimischer, standortgerechter Bäume,<br />
Renaturierungs- <strong>und</strong> Aufwertungsmassnahmen im Uferbereich der Limmat, Dachflächenbegrünungen,<br />
sickerfähige Oberflächen;<br />
e) die Sicherstellung der öffentlichen Nutzung <strong>und</strong> einer guten Gestaltung der Parkanlagen<br />
in der Parkzone <strong>und</strong> der Bäderzone;<br />
f) die Gewährleistung der mineralisch <strong>und</strong> energetisch optimierten Nutzung der Thermalquellen.<br />
4 Im Bereich des Gestaltungsplans sind Parkfelder für den Bedarf der übrigen Gebiete der<br />
Bäderzone zugelassen.<br />
5 Mit der Gestaltungsplanung kann der Bädernutzungsanteil gemäss § 15 Absatz 1 in Abweichung<br />
von § 15 Absatz 3 <strong>und</strong> 4 über den ganzen Bereich „Limmatknie“ berechnet <strong>und</strong><br />
örtlich festgelegt werden.<br />
§ 19 Gewerbezonen G3, G4, G5<br />
1 Die Gewerbezonen sind für Gewerbe-, Industrie- <strong>und</strong> Dienstleistungsbetriebe bestimmt.<br />
Grosslagerbauten <strong>und</strong> -plätze ohne eine angemessene Anzahl von Arbeitsplätzen sind<br />
nicht zugelassen. Fachmärkte sind in der G3 im Langacker Dättwil insgesamt bis max.<br />
10'000 m², in der G3 Segelhof Ost Dättwil insgesamt bis max. 5'000 m² <strong>und</strong> in der G3<br />
Birmenstorferstrasse Dättwil insgesamt bis max. 5'000 m² Nettoladenfläche zulässig.<br />
2 Eine untergeordnete Anzahl Wohnungen, die den wohnhygienischen Anforderungen genügen,<br />
ist zulässig.<br />
3 Es ist eine angemessene Durchgrünung sicherzustellen, wobei auch auf begrünten Dachflächen<br />
ökologische Aufwertungsmassnahmen möglich sind.<br />
§ 20 Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen OeB<br />
1 Die OeB-Zone ist für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.<br />
Wohnungen <strong>und</strong> andere Nutzungen sind gestattet, sofern der Primärzweck nicht behindert<br />
wird.<br />
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