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Bau- und Nutzungsordnung inkl. Anhänge (BNO ... - Stadt Baden

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2 Im Rahmen der Gestaltungsplanung für den Bereich „Limmatknie“ sind anstelle von § 15<br />

Absatz 5 folgende Bestimmungen anzuwenden:<br />

a) <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen <strong>und</strong> ihre Umgebungsgestaltung müssen sich gut in die bauliche<br />

<strong>und</strong> landschaftliche Umgebung einfügen.<br />

b) <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen bilden die zeitgerechte Fortschreibung des Bäderquartiers <strong>und</strong><br />

dürfen die Erhaltung seines historischen Teils nicht beeinträchtigen.<br />

c) Neubauten am Kurplatz müssen sich in ihrer Volumetrie <strong>und</strong> Fassadengestaltung gut<br />

in das bestehende Ensemble einfügen. Die geschlossene Platzwirkung ist zu erhalten.<br />

d) Der Abbruch von <strong>Bau</strong>ten ist zulässig.<br />

3 Zur Sicherstellung eines siedlungs- <strong>und</strong> landschaftsgestalterisch besseren Ergebnisses<br />

muss der Gestaltungsplan darüber hinaus namentlich beinhalten:<br />

a) die Erschliessung durch den privaten <strong>und</strong> öffentlichen Verkehr <strong>und</strong> die Bewirtschaftung<br />

der Parkfelder;<br />

b) die Förderung des öffentlichen Verkehrs <strong>und</strong> des Langsamverkehrs gestützt auf eine<br />

Mobilitätsplanung (Erschliessungs- <strong>und</strong> Verkehrskonzept sowie Mobilitätsmanagement);<br />

c) die Erstellung der Parkfelder unterhalb bzw. innerhalb des gesamten Gebäudekomplexes<br />

bzw. unter dem öffentlichen Park. Ebenerdig sind nur Kurzzeitparkfelder für die<br />

Anlieferung <strong>und</strong> Notdienste zulässig;<br />

d) die Sicherstellung eines öffentlichen Fusswegs entlang der Limmat, ökologische<br />

Massnahmen wie Ersatz- <strong>und</strong> Neupflanzungen einheimischer, standortgerechter Bäume,<br />

Renaturierungs- <strong>und</strong> Aufwertungsmassnahmen im Uferbereich der Limmat, Dachflächenbegrünungen,<br />

sickerfähige Oberflächen;<br />

e) die Sicherstellung der öffentlichen Nutzung <strong>und</strong> einer guten Gestaltung der Parkanlagen<br />

in der Parkzone <strong>und</strong> der Bäderzone;<br />

f) die Gewährleistung der mineralisch <strong>und</strong> energetisch optimierten Nutzung der Thermalquellen.<br />

4 Im Bereich des Gestaltungsplans sind Parkfelder für den Bedarf der übrigen Gebiete der<br />

Bäderzone zugelassen.<br />

5 Mit der Gestaltungsplanung kann der Bädernutzungsanteil gemäss § 15 Absatz 1 in Abweichung<br />

von § 15 Absatz 3 <strong>und</strong> 4 über den ganzen Bereich „Limmatknie“ berechnet <strong>und</strong><br />

örtlich festgelegt werden.<br />

§ 19 Gewerbezonen G3, G4, G5<br />

1 Die Gewerbezonen sind für Gewerbe-, Industrie- <strong>und</strong> Dienstleistungsbetriebe bestimmt.<br />

Grosslagerbauten <strong>und</strong> -plätze ohne eine angemessene Anzahl von Arbeitsplätzen sind<br />

nicht zugelassen. Fachmärkte sind in der G3 im Langacker Dättwil insgesamt bis max.<br />

10'000 m², in der G3 Segelhof Ost Dättwil insgesamt bis max. 5'000 m² <strong>und</strong> in der G3<br />

Birmenstorferstrasse Dättwil insgesamt bis max. 5'000 m² Nettoladenfläche zulässig.<br />

2 Eine untergeordnete Anzahl Wohnungen, die den wohnhygienischen Anforderungen genügen,<br />

ist zulässig.<br />

3 Es ist eine angemessene Durchgrünung sicherzustellen, wobei auch auf begrünten Dachflächen<br />

ökologische Aufwertungsmassnahmen möglich sind.<br />

§ 20 Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen OeB<br />

1 Die OeB-Zone ist für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.<br />

Wohnungen <strong>und</strong> andere Nutzungen sind gestattet, sofern der Primärzweck nicht behindert<br />

wird.<br />

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