Bau- und Nutzungsordnung inkl. Anhänge (BNO ... - Stadt Baden
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3 In dem im Nutzungsplan bezeichneten Gebiet "Belvédère" ist im Rahmen einer Gestaltungsplanung,<br />
einer Arealüberbauung oder von Dienstbarkeiten an ökologisch geeigneter<br />
Lage ein durchgehender, naturnah gestalteter Vernetzungskorridor von mindestens 20 m<br />
Breite in Richtung Nord-Süd auszuweisen.<br />
§ 8 Villenzone V<br />
1 Die Villenzone dient der Erhaltung der Bebauungstypologie <strong>und</strong> von deren Umgebung<br />
sowie des <strong>Stadt</strong>bilds in den landschaftlich empfindlichen <strong>und</strong> kulturhistorisch bedeutsamen<br />
Gebieten.<br />
2 Für die Nutzung gilt gr<strong>und</strong>sätzlich § 7 Absatz 1.<br />
3 Abbrüche können in Abwägung der beteiligten Interessen bewilligt werden, wenn die Realisierung<br />
eines qualitativ mindestens gleichwertigen Neubaus rechtlich <strong>und</strong> finanziell sichergestellt<br />
ist.<br />
4 Neubauten, Umbauten, Nutzungsänderungen <strong>und</strong> Veränderungen der Umgebung müssen<br />
mit besonderer Sorgfalt erfolgen <strong>und</strong> dürfen das Ziel der Erhaltung nicht beeinträchtigen.<br />
Die Masse der Neubauten müssen sich der bestehenden <strong>Bau</strong>struktur anpassen.<br />
§ 9 Wohn-/Gewerbezonen WG3, WG4<br />
In den Wohn-/Gewerbezonen sind neben der Wohnnutzung mässig störende Gewerbe-,<br />
Dienstleistungsbetriebe <strong>und</strong> dergleichen zugelassen, sofern sie der Quartierstruktur<br />
Rechnung tragen. Verkaufsgeschäfte dürfen eine Nettoladenfläche von maximal 500 m 2<br />
pro Geschäft aufweisen.<br />
§ 10 Zentrumszonen Z3, Z4, Z5<br />
Die Zentrumszonen sind für mässig störende, innerstädtische Nutzungen wie Ladengeschäfte,<br />
Einkaufszentren, Gewerbe- <strong>und</strong> Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnungen bestimmt.<br />
In der Regel gilt geschlossene <strong>Bau</strong>weise.<br />
§ 11 Kernzonen K4, K5<br />
Die Kernzonen sind für Wohnen, mässig störende Dienstleistungs- <strong>und</strong> Gewerbebetriebe<br />
sowie Läden bestimmt. In den Kernzonen K5 sind zudem Einkaufszentren zulässig. In der<br />
Regel gilt geschlossene <strong>Bau</strong>weise.<br />
§ 12 Innenstadtzone Nord IN<br />
1 Die Innenstadtzone Nord ist für Industrie-, Gewerbe- <strong>und</strong> Dienstleistungsbetriebe, Einkaufszentren<br />
<strong>und</strong> Fachmärkte bis insgesamt max. 20’000 m² Nettoladenfläche, für Wohnbauten<br />
sowie für öffentliche <strong>und</strong> kulturelle Nutzungen bestimmt. Die Nutzungsanteile in<br />
den Teilgebieten werden im Rahmen des Entwicklungsrichtplans in den Gestaltungsplänen<br />
festgelegt.<br />
2 Mit der Zone IN soll die Umstrukturierung von der industriellen in eine gemischte Nutzung<br />
mit hoher urbaner Qualität sichergestellt werden. Sie soll ausserdem eine etappenweise<br />
Entwicklung dieses <strong>Stadt</strong>teils <strong>und</strong> ausreichende Flexibilität für Nutzungsumlagerungen<br />
ermöglichen. Die Etappenziele müssen anteilmässig den Vorgaben gemäss Absatz 3–7<br />
entsprechen.<br />
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