Bau- und Nutzungsordnung inkl. Anhänge (BNO ... - Stadt Baden
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5. Vollzug <strong>und</strong> Verfahren<br />
5.1 Zuständigkeit <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahren<br />
§ 82 Zuständigkeit, Verfahren<br />
1 Bewilligungsbehörde ist der <strong>Stadt</strong>rat.<br />
2 Der <strong>Stadt</strong>rat kann die Bewilligungskompetenz für <strong>Bau</strong>vorhaben, die im vereinfachten Verfahren<br />
bewilligt werden können, an die Abteilung Planung <strong>und</strong> <strong>Bau</strong> delegieren.<br />
3 Die <strong>Bau</strong>kommission begutachtet Anfragen, <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Vorentscheidgesuche. Die <strong>Stadt</strong>bildkommission<br />
unterstützt bei schwierigen Fragen der Architektur <strong>und</strong> des Ortsbilds. Bei<br />
<strong>Bau</strong>vorhaben in den Altstadtzonen <strong>und</strong> im Kernbereich Bäderzone sowie solchen, die<br />
Schutzobjekte betreffen, unterstützt bei wichtigen Fragen die kantonale Denkmalpflege.<br />
4 Bei <strong>Bau</strong>absichten an städtebaulich, bezüglich der Quartierstruktur oder landschaftlich<br />
empfindlicher Lage, bei grösseren oder komplexen <strong>Bau</strong>vorhaben, <strong>Bau</strong>vorhaben in den<br />
Altstadt- <strong>und</strong> Ensembleschutzzonen <strong>und</strong> solchen, die Schutzobjekte betreffen, sollte die<br />
Abteilung Planung <strong>und</strong> <strong>Bau</strong> möglichst frühzeitig vor der <strong>Bau</strong>eingabe konsultiert werden.<br />
Allenfalls ist eine Konzeptstudie oder ein Vorprojekt einzureichen.<br />
§ 83 Bewilligungspflicht<br />
1 Die Bewilligungspflicht richtet sich nach dem B<strong>und</strong>esrecht <strong>und</strong> nach den kantonalen Bestimmungen.<br />
2 Bewilligungspflichtig sind im weiteren auch:<br />
a) in den Altstadtzonen, im Kernbereich Bäderzone, der Dorf- <strong>und</strong> Villenzone sowie in den<br />
Ensembleschutzzonen <strong>und</strong> an <strong>Bau</strong>denkmälern:<br />
- Fassadenrenovationen, wie insbesondere die Änderung von Dacheindeckungen, das<br />
Ersetzen <strong>und</strong> der Einbau von Fenstern, Türen <strong>und</strong> Fensterläden, Spenglerarbeiten<br />
sowie Fassadenanstriche<br />
- Beschriftungen, Aussenbeleuchtungen <strong>und</strong> Fassadenreklamen<br />
- Sonnenstoren,<br />
b) in der Dorf-, Villen- <strong>und</strong> Ensembleschutzzonen:<br />
- Satellitenempfangsanlagen<br />
c) im Inneren von <strong>Bau</strong>denkmälern:<br />
- alle baulichen Massnahmen<br />
d) in der Park-, Naturschutz-, Magerwiesen- <strong>und</strong> Lanschaftsschutzzone:<br />
- Terrainveränderungen;<br />
e) in der Freihaltezone:<br />
- Weidezäune, Tiergehege <strong>und</strong> Einfriedungen aller Art,<br />
- weniger als sechs Monate am gleichen Standort aufgestellte Anlagen,<br />
- Terrainveränderungen,<br />
- Anlagen der Garten- <strong>und</strong> Aussenraumgestaltung,<br />
- Materialablagerungen <strong>und</strong> Fahrnisbauten unter zwei Monaten Dauer;<br />
§ 84 Fachgutachten<br />
Auf Kosten der <strong>Bau</strong>herrschaft können Fachgutachten einer unabhängigen, sachverständigen<br />
Person eingeholt werden, wenn es für die Beurteilung eines Gesuchs notwendig ist.<br />
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