Bau- und Nutzungsordnung inkl. Anhänge (BNO ... - Stadt Baden
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2 Fassaden von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht an- <strong>und</strong> ausgeleuchtet werden.<br />
Für öffentliche Gebäude mit Repräsentationsfunktion oder für <strong>Bau</strong>denkmäler kann der<br />
<strong>Stadt</strong>rat Ausnahmen gestatten.<br />
§ 79 Aussenräume, Gärten, Vorgärten, Bepflanzung<br />
1 Die Aussenräume sind so zu gestalten, dass angemessene Grünflächen von ökologischer<br />
Qualität, insbesondere auch mit hochstämmigen Bäumen, entstehen. Es sind überwiegend<br />
einheimische Pflanzen zu wählen.<br />
2 Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken.<br />
3 Grünanlagen <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>mbestände, die für das Orts-, Landschafts- <strong>und</strong> Strassenbild wertvoll<br />
sind, sind soweit möglich zu erhalten. Vorbehalten bleibt § 36.<br />
4 In den Wohnzonen W2 <strong>und</strong> W3 sowie der Villenzone sind die Vorgärten <strong>und</strong> die Art der<br />
Abschlüsse gegenüber dem Strassenraum quartiertypisch zu gestalten. Zugänge, Zufahrten<br />
<strong>und</strong> Abstellplätze dürfen insgesamt maximal einen Drittel der Parzellengrenzenlänge<br />
beanspruchen.<br />
§ 80 Bepflanzungen auf <strong>und</strong> gegenüber öffentlichem Gr<strong>und</strong><br />
Hochstämmige Bäume auf öffentlichem Gr<strong>und</strong> dürfen die üblichen Grenzabstände unterschreiten,<br />
wenn die Nachbarliegenschaft nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Das gleiche<br />
gilt für hochstämmige Bäume auf privatem Gr<strong>und</strong> gegenüber öffentlichem Gr<strong>und</strong>.<br />
4.3 Hochwasserschutz<br />
§ 81 Hochwasserschutz<br />
1 Für <strong>Bau</strong>ten in hochwassergefährdetem Gebiet sind im <strong>Bau</strong>gesuch die erforderlichen<br />
Massnahmen zur Gefahrenbehebung<strong>und</strong> Schadenminimierung auszuweisen. Die<br />
Schutzmassnahmen sind abhängig von der vorgesehenen Nutzung. Sie sind in der Regel<br />
auf das h<strong>und</strong>ertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten.<br />
2 Massgebende Projektierungs- <strong>und</strong> Überprüfungsgr<strong>und</strong>lagen sind namentlich der aktuelle<br />
Stand der Gefahrenkarte, der Schutzhöhenkarte <strong>und</strong> des Ereigniskatasters sowie die<br />
Massnahmenplanung.<br />
3 Der <strong>Stadt</strong>rat kann auf Kosten der <strong>Bau</strong>herrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen<br />
<strong>und</strong> weitergehende Massnahmen verlangen oder <strong>Bau</strong>vorhaben ganz untersagen,<br />
wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.<br />
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