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Bau- und Nutzungsordnung inkl. Anhänge (BNO ... - Stadt Baden

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4. Schutzvorschriften<br />

4.1 Ortsbild- <strong>und</strong> Denkmalschutz<br />

§ 69 Architektur, Ortsbild- <strong>und</strong> Landschaftsschutz<br />

1 <strong>Bau</strong>ten, Anlagen <strong>und</strong> Freiräume sind für sich <strong>und</strong> in ihrem Zusammenhang mit der baulichen<br />

<strong>und</strong> landschaftlichen Umgebung im Ganzen <strong>und</strong> in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten,<br />

dass eine gute Architektur- <strong>und</strong> Städtebauqualität entsteht. Diese Anforderungen<br />

gelten auch für Materialien, Farben <strong>und</strong> technische Einrichtungen.<br />

2 In weitgehend überbauten Gebieten haben Neu- <strong>und</strong> Umbauten die bestehende Bebauungsstruktur<br />

mit einzubeziehen. Dies gilt insbesondere gegenüber Schutzobjekten, in der<br />

Altstadt-, Dorf- <strong>und</strong> Villenzone, im Kernbereich der Bäderzone sowie innerhalb von als Ganzes<br />

geplanten <strong>und</strong> realisierten Gesamtüberbauungen. Bei der Wahl der Dachform ist auf<br />

das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.<br />

3 In empfindlichen Bereichen (Siedlungsränder, Limmatufer, landschaftlich <strong>und</strong> kulturhistorisch<br />

bedeutsame Stellen usw.) gelten erhöhte Anforderungen an die Konzeption <strong>und</strong><br />

Gestaltung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen.<br />

4 Der Limmatraum ist als übergeordnete Grünverbindung für die Landschafts- <strong>und</strong> Siedlungsstruktur<br />

sowie Ökologie <strong>und</strong> Erholung von zentraler Bedeutung. Er ist entsprechend<br />

zu erhalten <strong>und</strong> aufzuwerten.<br />

§ 70 Terraingestaltung<br />

Die Gebäude <strong>und</strong> das gestaltete Umgelände müssen sich gut ins massgebende Terrain<br />

einfügen. Abgrabungen sind auf das Minimum zu beschränken, Höhendifferenzen nach<br />

Möglichkeit mit bepflanzten Böschungen anstelle von Stützmauern auszubilden.<br />

§ 71 Schrägdächer<br />

1 Ist gemäss § 6 Absatz 1 eine Gesamthöhe festgelegt, soll die Differenz zwischen dieser<br />

<strong>und</strong> dem Schnittpunkt Fassadenflucht/Oberkante Dachkonstruktion, gemessen am kleinen<br />

Kniestock, in der Regel nicht mehr als 3.50 m betragen.<br />

2 Besondere Dachgestaltungen sind unter Vorbehalt von § 69 zulässig, wenn sie die Nachbargr<strong>und</strong>stücke<br />

nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigen. In den Zentrums- <strong>und</strong> Kernzonen<br />

können Mansardendächer zugelassen werden.<br />

3 Die Gesamtlänge von Dachaufbauten, Dachterrassen <strong>und</strong> Dachfenstern ist so zu beschränken,<br />

dass die Dachfläche vorherrschend bleibt. Sie darf in der Regel 1/3 der Fassadenlänge<br />

nicht überschreiten.<br />

4 Liegende Dachfenster dürfen in der Regel eine Glasfläche von maximal 1.3 m², in den<br />

Altstadtzonen, der Dorf-, Bäder- <strong>und</strong> Villenzone von maximal 0.3 m² aufweisen.<br />

§ 72 Flachdächer<br />

Flachdächer sind extensiv zu begrünen, sofern sie nicht als begehbare Terrassenfläche<br />

genutzt werden. Wegleitend für die Ausführung ist die entsprechende Richtlinie der<br />

Schweizerischen Fachvereinigung Gebäudebegrünung (SFG).<br />

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