Bau- und Nutzungsordnung inkl. Anhänge (BNO ... - Stadt Baden
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Der Einwohnerrat der <strong>Stadt</strong> <strong>Baden</strong>,<br />
gestützt auf § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)<br />
vom 19. Dezember 1978 1 <strong>und</strong> § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>wesen<br />
vom 19. Januar 1993 2 , nach Einsicht in den Planungsbericht des <strong>Stadt</strong>rats vom .... 3<br />
gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000,<br />
beschliesst:<br />
1. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
1 Die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> (<strong>BNO</strong>) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt<strong>und</strong><br />
<strong>Bau</strong>recht. Sie gilt für das ganze Gemeindegebiet.<br />
2 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen <strong>und</strong> kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.<br />
§ 2 Ziele<br />
1 Die wesentlichen Ziele der <strong>BNO</strong> mit der rechtlichen Bedeutung von Planungsgr<strong>und</strong>sätzen<br />
sind:<br />
− die ökonomisch <strong>und</strong> ökologisch sinnvolle Nutzung <strong>und</strong> Erschliessung des <strong>Bau</strong>gebiets;<br />
− die Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten <strong>und</strong> Erholen;<br />
− die Förderung einer guten Wohnqualität <strong>und</strong> preisgünstiger Wohnmöglichkeiten;<br />
− die Förderung der wirtschaftlichen Prosperität;<br />
− die Förderung einer guten Siedlungs-, Freiraum- <strong>und</strong> Architekturqualität;<br />
− die Pflege des Ortsbilds;<br />
− die Erhaltung <strong>und</strong> Verbesserung der siedlungsökologischen <strong>und</strong> landschaftlichen Qualitäten;<br />
− der Schutz der Menschen, Tiere <strong>und</strong> Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften <strong>und</strong> Lebensräume<br />
vor schädlichen Einwirkungen, namentlich des Verkehrs<br />
Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Lebensgr<strong>und</strong>lagen wie<br />
Boden, Luft <strong>und</strong> Wasser erfolgen.<br />
2 Die Planungsziele sind als Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten verbindlich.<br />
§ 3 Planungsinstrumente<br />
1 Gr<strong>und</strong>eigentümerverbindliche Planungsinstrumente sind die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong>,<br />
der Nutzungsplan, Sondernutzungspläne sowie insbesondere folgende, vom Einwohnerrat<br />
erlassene Reglemente:<br />
- Altstadtreglement<br />
- Reklamereglement<br />
- Reglement über die Ersatzabgaben für nicht erstellte Parkfelder<br />
- Gebührenreglement zur <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong>.<br />
1 SAR 171.100.<br />
2 SAR 713.100.<br />
3 Abrufbar unter www.baden.ch<br />
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