Bau- und Nutzungsordnung inkl. Anhänge (BNO ... - Stadt Baden
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3 Hat der Umbau eines Gebäudes eine Zunahme der Geschossfläche zur Folge, so hat –<br />
ausser bei geringfügigen Erweiterungen – eine der Erweiterung entsprechende Fläche so<br />
lange Wohnzwecken zu dienen, bis der minimale Wohnflächenanteil gemäss § 6 Absatz 1<br />
im betreffenden Gebäude erreicht ist.<br />
§ 57 Herabsetzung der Wohnflächenanteile<br />
1 Der Wohnflächenanteil wird auf Gesuch hin reduziert, wenn<br />
a) die Immissionsgrenzwerte durch architektonische <strong>und</strong> technische Lärmschutzmassnahmen<br />
gemäss LSV nicht eingehalten werden können;<br />
b) ein Betrieb für die Quartierversorgung wichtig ist;<br />
c) die angemessene Entwicklung eines Kleinbetriebs dies erfordert;<br />
d) in der Zone W2 aufgr<strong>und</strong> einer geringen Parzellengrösse oder bei kleinen <strong>Bau</strong>ten eine<br />
angemessene Mischnutzung verunmöglicht würde (Reduktion auf minimal 50 %);<br />
e) die Nutzung eines Gebäudes ganz oder teilweise im öffentlichen Interesse liegt;<br />
f) für <strong>Bau</strong>ten oder Zweckänderungen mit provisorischem Charakter eine <strong>Bau</strong>bewilligung<br />
nur auf beschränkte Zeit erteilt wird.<br />
g) für wesentliche Umbauten von Gebäuden mit gewerblicher Nutzung, die vor dem 3. Juli<br />
1984 bewilligt worden sind <strong>und</strong> weiterhin gewerblich genutzt werden sollen, sofern<br />
sich die bauliche Struktur für die Realisierung des verlangten Wohnanteils nicht eignet.<br />
2 Der frühere Zustand ist wiederherzustellen, wenn die Voraussetzungen für den herabgesetzten<br />
Wohnflächenanteil nicht mehr gegeben sind.<br />
§ 58 Benützung von Privateigentum für öffentliche Zwecke<br />
1 Die <strong>Stadt</strong> kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Werkleitungstafeln,<br />
Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen.<br />
2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkästen, Personenunterstände bei Bushaltestellen <strong>und</strong><br />
andere Einrichtungen im öffentlichen Interesse dürfen an die Grenze der Privatgr<strong>und</strong>stücke<br />
gestellt werden.<br />
3 Auf die Interessen der Betroffenen ist möglichst Rücksicht zu nehmen.<br />
§ 59 Arealüberbauungen<br />
1 Arealüberbauungen sind in den Wohnzonen, den Wohn- / Gewerbezonen, den Zentrumssowie<br />
den Kernzonen zulässig. Die Arealfläche muss minimal 3'000 m 2 betragen.<br />
2 Die gemäss § 25 <strong>Bau</strong>V ermittelte Attikageschossfläche darf bei Arealüberbauungen ungleich<br />
auf die einzelnen Gebäude verteilt werden, wenn daraus ein architektonisch <strong>und</strong><br />
städtebaulich besseres Ergebnis resultiert.<br />
3.2 Technische <strong>Bau</strong>vorschriften<br />
§ 60 Versickerung <strong>und</strong> Einleitung in Bäche<br />
1 Das im Siedlungsgebiet anfallende Dach-, Oberflächen- <strong>und</strong> Sickerwasser ist unter Einhaltung<br />
der Gewässerschutzvorschriften soweit wie möglich versickern zu lassen oder in<br />
Bäche einzuleiten.<br />
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