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Bau- und Nutzungsordnung inkl. Anhänge (BNO ... - Stadt Baden

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3 Hat der Umbau eines Gebäudes eine Zunahme der Geschossfläche zur Folge, so hat –<br />

ausser bei geringfügigen Erweiterungen – eine der Erweiterung entsprechende Fläche so<br />

lange Wohnzwecken zu dienen, bis der minimale Wohnflächenanteil gemäss § 6 Absatz 1<br />

im betreffenden Gebäude erreicht ist.<br />

§ 57 Herabsetzung der Wohnflächenanteile<br />

1 Der Wohnflächenanteil wird auf Gesuch hin reduziert, wenn<br />

a) die Immissionsgrenzwerte durch architektonische <strong>und</strong> technische Lärmschutzmassnahmen<br />

gemäss LSV nicht eingehalten werden können;<br />

b) ein Betrieb für die Quartierversorgung wichtig ist;<br />

c) die angemessene Entwicklung eines Kleinbetriebs dies erfordert;<br />

d) in der Zone W2 aufgr<strong>und</strong> einer geringen Parzellengrösse oder bei kleinen <strong>Bau</strong>ten eine<br />

angemessene Mischnutzung verunmöglicht würde (Reduktion auf minimal 50 %);<br />

e) die Nutzung eines Gebäudes ganz oder teilweise im öffentlichen Interesse liegt;<br />

f) für <strong>Bau</strong>ten oder Zweckänderungen mit provisorischem Charakter eine <strong>Bau</strong>bewilligung<br />

nur auf beschränkte Zeit erteilt wird.<br />

g) für wesentliche Umbauten von Gebäuden mit gewerblicher Nutzung, die vor dem 3. Juli<br />

1984 bewilligt worden sind <strong>und</strong> weiterhin gewerblich genutzt werden sollen, sofern<br />

sich die bauliche Struktur für die Realisierung des verlangten Wohnanteils nicht eignet.<br />

2 Der frühere Zustand ist wiederherzustellen, wenn die Voraussetzungen für den herabgesetzten<br />

Wohnflächenanteil nicht mehr gegeben sind.<br />

§ 58 Benützung von Privateigentum für öffentliche Zwecke<br />

1 Die <strong>Stadt</strong> kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Werkleitungstafeln,<br />

Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen.<br />

2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkästen, Personenunterstände bei Bushaltestellen <strong>und</strong><br />

andere Einrichtungen im öffentlichen Interesse dürfen an die Grenze der Privatgr<strong>und</strong>stücke<br />

gestellt werden.<br />

3 Auf die Interessen der Betroffenen ist möglichst Rücksicht zu nehmen.<br />

§ 59 Arealüberbauungen<br />

1 Arealüberbauungen sind in den Wohnzonen, den Wohn- / Gewerbezonen, den Zentrumssowie<br />

den Kernzonen zulässig. Die Arealfläche muss minimal 3'000 m 2 betragen.<br />

2 Die gemäss § 25 <strong>Bau</strong>V ermittelte Attikageschossfläche darf bei Arealüberbauungen ungleich<br />

auf die einzelnen Gebäude verteilt werden, wenn daraus ein architektonisch <strong>und</strong><br />

städtebaulich besseres Ergebnis resultiert.<br />

3.2 Technische <strong>Bau</strong>vorschriften<br />

§ 60 Versickerung <strong>und</strong> Einleitung in Bäche<br />

1 Das im Siedlungsgebiet anfallende Dach-, Oberflächen- <strong>und</strong> Sickerwasser ist unter Einhaltung<br />

der Gewässerschutzvorschriften soweit wie möglich versickern zu lassen oder in<br />

Bäche einzuleiten.<br />

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