Bau- und Nutzungsordnung inkl. Anhänge (BNO ... - Stadt Baden
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2 Zwischen Mehrfamilienhäusern auf dem gleichen Gr<strong>und</strong>stück ist die Reduktion der Gebäudeabstände<br />
nicht zulässig.<br />
3 Wenn auf Nachbargr<strong>und</strong>stücken bereits <strong>Bau</strong>ten mit zu geringem Grenzabstand stehen,<br />
kann der Gebäudeabstand ohne Dienstbarkeitsvertrag verringert werden, wenn dies städtebaulich<br />
tragbar <strong>und</strong> für den Nachbarn zumutbar ist. Der Grenzabstand ist in diesem Fall<br />
einzuhalten.<br />
§ 50 Stützmauern, Einfriedungen<br />
1 Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere<br />
Stützmauern sowie Stützmauern entlang der <strong>Bau</strong>gebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer<br />
Höhe, mindestens jedoch um 60 cm von der Grenze zurückzusetzen <strong>und</strong> soweit nötig<br />
mit einem Schutzgeländer zu versehen.<br />
2 Für Stützmauern, die längs Süd-/Westhängen verlaufen, gelten die kantonalen Grenzabstandsbestimmungen.<br />
3 Stützmauern bis 1.80 m müssen einen Abstand von 60 cm zu Gemeindestrassen <strong>und</strong> Privatstrassen<br />
im Gemeingebrauch einhalten. Gegenüber Kantonsstrassen gelten die kantonalen<br />
Abstandsbestimmungen.<br />
4 Der <strong>Stadt</strong>rat kann aus ökologischen oder gestalterischen Gründen eine Bepflanzung der<br />
Stützmauern <strong>und</strong> Einfriedungen verlangen.<br />
5 Geschlossene Einfriedungen <strong>und</strong> Mauern im Nahbereich von Quartiersammel- <strong>und</strong> Erschliessungsstrassen<br />
dürfen maximal 1.50 m hoch sein.<br />
§ 51 Abgrabungen<br />
1 Entlang Fassadenfluchten darf das massgebende Terrain bis 0.80 m ohne Einschränkung<br />
der Länge abgegraben werden. Tiefere Abgrabungen sind auf maximal 1/3 der Fassadenlänge<br />
zulässig.<br />
2 Nicht zulässig sind Abgrabungen entlang Fassaden oder Fassadenabschnitten, innerhalb<br />
derer sowohl das Untergeschoss um mehr als 0.80 m über das massgebende Terrain<br />
hinaus ragt, als auch ein allfälliges Attikageschoss nicht mindestens um das Mass seiner<br />
Höhe von der Fassadenflucht zurückgesetzt ist.<br />
§ 52 Grünflächenziffer<br />
1 In den im Nutzungsplan bezeichneten Bereichen ist eine Grünflächenziffer von minimal<br />
0.50 bzw. 0.60 einzuhalten.<br />
2 Werden Terrassensiedlungen als Arealüberbauungen erstellt oder erfüllen sie die Bewilligungsvoraussetzungen<br />
für Arealüberbauungen nach kantonaler Gesetzgebung, kann der<br />
<strong>Stadt</strong>rat die Grünflächenziffer gemäss Absatz 1 bis auf 0.30 reduzieren.<br />
3 Anbauten an bestehende Gebäude, Klein- <strong>und</strong> Kleinstbauten sowie Anlagen der Garten<strong>und</strong><br />
Aussenraumgestaltung bei überbauten Gr<strong>und</strong>stücken können ausnahmsweise bewilligt<br />
werden, auch wenn die Grünflächenflächenziffer gemäss Absatz 1 nicht eingehalten<br />
werden kann. In diesem Fall hat der Gesuchsteller nach-zuweisen, dass er auf die vorgesehene<br />
Nutzung angewiesen ist <strong>und</strong> keine andere wirtschaftlich tragbare bauliche Lösung<br />
möglich ist. Eine Grünflächenziffer von 0.40 bzw. 0.50 ist in jedem Fall einzuhalten.<br />
4 Die Übertragung der Grünflächenziffer zwischen benachbarten Gr<strong>und</strong>stücken kann bewilligt<br />
werden, sofern das Orts-, Quartier- <strong>und</strong> Landschaftsbild nicht übermässig beeinträchtigt<br />
wird. Die Übertragung ist im Gr<strong>und</strong>buch anzumerken.<br />
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