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Bau- und Nutzungsordnung inkl. Anhänge (BNO ... - Stadt Baden

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2 Zwischen Mehrfamilienhäusern auf dem gleichen Gr<strong>und</strong>stück ist die Reduktion der Gebäudeabstände<br />

nicht zulässig.<br />

3 Wenn auf Nachbargr<strong>und</strong>stücken bereits <strong>Bau</strong>ten mit zu geringem Grenzabstand stehen,<br />

kann der Gebäudeabstand ohne Dienstbarkeitsvertrag verringert werden, wenn dies städtebaulich<br />

tragbar <strong>und</strong> für den Nachbarn zumutbar ist. Der Grenzabstand ist in diesem Fall<br />

einzuhalten.<br />

§ 50 Stützmauern, Einfriedungen<br />

1 Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere<br />

Stützmauern sowie Stützmauern entlang der <strong>Bau</strong>gebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer<br />

Höhe, mindestens jedoch um 60 cm von der Grenze zurückzusetzen <strong>und</strong> soweit nötig<br />

mit einem Schutzgeländer zu versehen.<br />

2 Für Stützmauern, die längs Süd-/Westhängen verlaufen, gelten die kantonalen Grenzabstandsbestimmungen.<br />

3 Stützmauern bis 1.80 m müssen einen Abstand von 60 cm zu Gemeindestrassen <strong>und</strong> Privatstrassen<br />

im Gemeingebrauch einhalten. Gegenüber Kantonsstrassen gelten die kantonalen<br />

Abstandsbestimmungen.<br />

4 Der <strong>Stadt</strong>rat kann aus ökologischen oder gestalterischen Gründen eine Bepflanzung der<br />

Stützmauern <strong>und</strong> Einfriedungen verlangen.<br />

5 Geschlossene Einfriedungen <strong>und</strong> Mauern im Nahbereich von Quartiersammel- <strong>und</strong> Erschliessungsstrassen<br />

dürfen maximal 1.50 m hoch sein.<br />

§ 51 Abgrabungen<br />

1 Entlang Fassadenfluchten darf das massgebende Terrain bis 0.80 m ohne Einschränkung<br />

der Länge abgegraben werden. Tiefere Abgrabungen sind auf maximal 1/3 der Fassadenlänge<br />

zulässig.<br />

2 Nicht zulässig sind Abgrabungen entlang Fassaden oder Fassadenabschnitten, innerhalb<br />

derer sowohl das Untergeschoss um mehr als 0.80 m über das massgebende Terrain<br />

hinaus ragt, als auch ein allfälliges Attikageschoss nicht mindestens um das Mass seiner<br />

Höhe von der Fassadenflucht zurückgesetzt ist.<br />

§ 52 Grünflächenziffer<br />

1 In den im Nutzungsplan bezeichneten Bereichen ist eine Grünflächenziffer von minimal<br />

0.50 bzw. 0.60 einzuhalten.<br />

2 Werden Terrassensiedlungen als Arealüberbauungen erstellt oder erfüllen sie die Bewilligungsvoraussetzungen<br />

für Arealüberbauungen nach kantonaler Gesetzgebung, kann der<br />

<strong>Stadt</strong>rat die Grünflächenziffer gemäss Absatz 1 bis auf 0.30 reduzieren.<br />

3 Anbauten an bestehende Gebäude, Klein- <strong>und</strong> Kleinstbauten sowie Anlagen der Garten<strong>und</strong><br />

Aussenraumgestaltung bei überbauten Gr<strong>und</strong>stücken können ausnahmsweise bewilligt<br />

werden, auch wenn die Grünflächenflächenziffer gemäss Absatz 1 nicht eingehalten<br />

werden kann. In diesem Fall hat der Gesuchsteller nach-zuweisen, dass er auf die vorgesehene<br />

Nutzung angewiesen ist <strong>und</strong> keine andere wirtschaftlich tragbare bauliche Lösung<br />

möglich ist. Eine Grünflächenziffer von 0.40 bzw. 0.50 ist in jedem Fall einzuhalten.<br />

4 Die Übertragung der Grünflächenziffer zwischen benachbarten Gr<strong>und</strong>stücken kann bewilligt<br />

werden, sofern das Orts-, Quartier- <strong>und</strong> Landschaftsbild nicht übermässig beeinträchtigt<br />

wird. Die Übertragung ist im Gr<strong>und</strong>buch anzumerken.<br />

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