Bau- und Nutzungsordnung inkl. Anhänge (BNO ... - Stadt Baden
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3. <strong>Bau</strong>vorschriften <strong>und</strong> Definitionen<br />
3.1 Definitionen, Allgemeine <strong>Bau</strong>vorschriften<br />
§ 46 Störungsgrad Gewerbe<br />
1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr<br />
wie Läden, Büros <strong>und</strong> Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen<br />
als die Wohnnutzung entfalten.<br />
2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher<br />
Handwerks- <strong>und</strong> Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten<br />
beschränkt sind <strong>und</strong> nur vorübergehend auftreten.<br />
3 Ausserhalb der Altstadt-, Kern- <strong>und</strong> Zentrumszonen sowie der Innenstadtzone Nord gelten<br />
Betriebe, die ein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, als stark störend.<br />
§ 47 Grosser Grenzabstand<br />
1 In den Wohn-, den Wohn-/Gewerbezonen sowie der Villenzone ist senkrecht vor der<br />
Hauptwohnseite der grosse Grenzabstand gemäss § 6 Absatz 1 einzuhalten. Er kann<br />
nicht durch Dienstbarkeitsvertrag reduziert, aufgehoben oder ungleich verteilt werden.<br />
2 Die sich aus dem grossen Grenzabstand ergebende freie Fläche ist auf der Parzelle anders<br />
anzuordnen, wenn:<br />
a) es die Rücksichtnahme auf den Strassenraum erfordert,<br />
b) es die Rücksichtnahme auf benachbarte Liegenschaften erfordert,<br />
c) auf eine <strong>Bau</strong>linie gebaut wird oder<br />
d) ein Gebäude keine eindeutige Hauptwohnseite aufweist.<br />
e) die Hauptwohnseite zur Strasse ausgerichtet ist.<br />
Im Falle von lit. d) kann die umzuteilende Fläche nur vor Gebäudeseiten mit wesentlicher<br />
Ausrichtung von Wohnräumen angeordnet werden.<br />
3 Bei Terrassensiedlungen hat der grosse Grenzabstand im Minimum 10 m zu betragen.<br />
§ 48 Strassenabstand<br />
Oberirdische Parkfelder müssen keinen Abstand zu Gemeindestrassen <strong>und</strong> Privatstrassen<br />
im Gemeingebrauch einhalten, sofern dies mit den übergeordneten Interessen, insbesondere<br />
der Verkehrssicherheit <strong>und</strong> dem Ortsbildschutz, vereinbar ist.<br />
§ 49 Ungleichverteilung <strong>und</strong> Reduktion Grenz- bzw. Gebäudeabstand<br />
1 Die kleinen Grenzabstände können nur mit Genehmigung des <strong>Stadt</strong>rats durch Dienstbarkeitsvertrag<br />
reduziert oder ungleich verteilt werden, sofern dadurch eine städtebaulich <strong>und</strong><br />
wohnhygienisch gute Lösung entsteht. Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche<br />
Verteilung der Grenzabstände zulässig. Die Nutzungsdichte darf dabei nur geringfügig<br />
erhöht werden.<br />
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