21.01.2014 Aufrufe

Bau- und Nutzungsordnung inkl. Anhänge (BNO ... - Stadt Baden

Bau- und Nutzungsordnung inkl. Anhänge (BNO ... - Stadt Baden

Bau- und Nutzungsordnung inkl. Anhänge (BNO ... - Stadt Baden

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

3. <strong>Bau</strong>vorschriften <strong>und</strong> Definitionen<br />

3.1 Definitionen, Allgemeine <strong>Bau</strong>vorschriften<br />

§ 46 Störungsgrad Gewerbe<br />

1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr<br />

wie Läden, Büros <strong>und</strong> Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen<br />

als die Wohnnutzung entfalten.<br />

2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher<br />

Handwerks- <strong>und</strong> Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten<br />

beschränkt sind <strong>und</strong> nur vorübergehend auftreten.<br />

3 Ausserhalb der Altstadt-, Kern- <strong>und</strong> Zentrumszonen sowie der Innenstadtzone Nord gelten<br />

Betriebe, die ein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, als stark störend.<br />

§ 47 Grosser Grenzabstand<br />

1 In den Wohn-, den Wohn-/Gewerbezonen sowie der Villenzone ist senkrecht vor der<br />

Hauptwohnseite der grosse Grenzabstand gemäss § 6 Absatz 1 einzuhalten. Er kann<br />

nicht durch Dienstbarkeitsvertrag reduziert, aufgehoben oder ungleich verteilt werden.<br />

2 Die sich aus dem grossen Grenzabstand ergebende freie Fläche ist auf der Parzelle anders<br />

anzuordnen, wenn:<br />

a) es die Rücksichtnahme auf den Strassenraum erfordert,<br />

b) es die Rücksichtnahme auf benachbarte Liegenschaften erfordert,<br />

c) auf eine <strong>Bau</strong>linie gebaut wird oder<br />

d) ein Gebäude keine eindeutige Hauptwohnseite aufweist.<br />

e) die Hauptwohnseite zur Strasse ausgerichtet ist.<br />

Im Falle von lit. d) kann die umzuteilende Fläche nur vor Gebäudeseiten mit wesentlicher<br />

Ausrichtung von Wohnräumen angeordnet werden.<br />

3 Bei Terrassensiedlungen hat der grosse Grenzabstand im Minimum 10 m zu betragen.<br />

§ 48 Strassenabstand<br />

Oberirdische Parkfelder müssen keinen Abstand zu Gemeindestrassen <strong>und</strong> Privatstrassen<br />

im Gemeingebrauch einhalten, sofern dies mit den übergeordneten Interessen, insbesondere<br />

der Verkehrssicherheit <strong>und</strong> dem Ortsbildschutz, vereinbar ist.<br />

§ 49 Ungleichverteilung <strong>und</strong> Reduktion Grenz- bzw. Gebäudeabstand<br />

1 Die kleinen Grenzabstände können nur mit Genehmigung des <strong>Stadt</strong>rats durch Dienstbarkeitsvertrag<br />

reduziert oder ungleich verteilt werden, sofern dadurch eine städtebaulich <strong>und</strong><br />

wohnhygienisch gute Lösung entsteht. Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche<br />

Verteilung der Grenzabstände zulässig. Die Nutzungsdichte darf dabei nur geringfügig<br />

erhöht werden.<br />

15

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!