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Bau- und Nutzungsordnung inkl. Anhänge (BNO ... - Stadt Baden

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§ 36 Geschützte Einzelbäume, <strong>Bau</strong>mreihen <strong>und</strong> -gruppen<br />

1 Die im Nutzungsplan bezeichneten geschützten Einzelbäume <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>mreihen sind landschaftlich,<br />

kulturhistorisch <strong>und</strong> biologisch wertvoll. Sie sind zu erhalten <strong>und</strong> zu pflegen. Sie<br />

dürfen nur beseitigt werden, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Das Fällen ist bewilligungspflichtig.<br />

2 Wird eine Bewilligung gemäss Absatz 1 erteilt, ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Ist<br />

das nicht möglich, ist eine Ersatzabgabe in der Höhe der Kosten für eine gleichwertige Ersatzpflanzung<br />

zu leisten. Für die Bemessung der Ersatzabgabe können die jeweils gültigen<br />

Richtlinien der Vereinigung schweiz. <strong>Stadt</strong>gärtnereien <strong>und</strong> Gartenbauämter beigezogen<br />

werden. Die Ersatzabgabe wird einem zweckgeb<strong>und</strong>enen Fonds zur naturräumlichen<br />

Aufwertung des <strong>Stadt</strong>gebiets zugewiesen.<br />

§ 37 Aussichtspunkte<br />

Die Aussicht von den im Nutzungsplan bezeichneten <strong>und</strong> im Anhang II aufgelisteten Aussichtspunkten<br />

darf weder durch bauliche oder andere Massnahmen noch durch nachwachsende<br />

Gehölze beeinträchtigt werden.<br />

§ 38 Gartenanlagen<br />

1 Die im Nutzungsplan mit einer grünen Kreissignatur bandierten <strong>und</strong> im Anhang III aufgelisteten<br />

Gartenanlagen zeichnen sich durch ihre besondere historische <strong>und</strong> kulturelle Bedeutung<br />

aus. Die schützenswerten Charakteristiken jedes Objekts sind im Verzeichnis der<br />

Gartenanlagen beschrieben.<br />

2 Die Gartenanlagen sind so zu unterhalten <strong>und</strong> zu pflegen, dass ihr Wert erhalten bleibt.<br />

Unterhalt <strong>und</strong> Pflege sind gr<strong>und</strong>sätzlich Sache des Eigentümers.<br />

3 In den Gartenanlagen im Eigentum der Einwohnergemeinde <strong>Baden</strong> sind lediglich standortgeb<strong>und</strong>ene<br />

<strong>Bau</strong>ten erlaubt, die dem Unterhalt oder ausschliesslich der nichtkommerziellen<br />

Nutzung dienen.<br />

§ 39 <strong>Bau</strong>denkmäler<br />

1 Die im Nutzungsplan eingezeichneten <strong>und</strong> im Anhang III aufgelisteten <strong>Bau</strong>denkmäler dürfen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden. Der <strong>Stadt</strong>rat kann Ausnahmen<br />

vom Beseitigungs- oder Beeinträchtigungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe<br />

dies rechtfertigen.<br />

2 Die <strong>Bau</strong>denkmäler zeichnen sich durch ihre besondere architekturhistorische, städtebauliche<br />

oder historische Bedeutung oder einen hohen typologischen Stellenwert aus. Wegweisend<br />

sind die Beschriebe der einzelnen Objekte im Verzeichnis der <strong>Bau</strong>denkmäler.<br />

3 <strong>Bau</strong>vorhaben, insbesondere Um- <strong>und</strong> Ergänzungsbauten, wärmetechnische Sanierungen,<br />

Renovationen sowie Umnutzungen müssen die Charakteristiken des <strong>Bau</strong>denkmals erhalten.<br />

4 Die <strong>Bau</strong>substanz von <strong>Bau</strong>denkmälern ist so zu unterhalten, dass ihr Wert erhalten bleibt.<br />

Unterhalt <strong>und</strong> Pflege sind gr<strong>und</strong>sätzlich Sache der Eigentümer.<br />

5 Der <strong>Stadt</strong>rat kann aufgr<strong>und</strong> einer Anfrage, eines Vorentscheid- oder eines <strong>Bau</strong>gesuchs<br />

spezifische Anforderungen an die Gestaltung der Objekte <strong>und</strong> ihres Umfelds festlegen<br />

sowie auf seine Kosten Fachgutachten einholen.<br />

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