Bau- und Nutzungsordnung inkl. Anhänge (BNO ... - Stadt Baden
Bau- und Nutzungsordnung inkl. Anhänge (BNO ... - Stadt Baden
Bau- und Nutzungsordnung inkl. Anhänge (BNO ... - Stadt Baden
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
schaftung dienen, sowie weitere <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen für den ökologischen Ausgleich,<br />
Renaturierungsmassnahmen, Flur- <strong>und</strong> Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt<br />
werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind <strong>und</strong> keine überwiegenden öffentlichen<br />
Interessen entgegenstehen.<br />
§ 32 Ensembleschutzzone<br />
1 Die Ensembleschutzzone dient dem Schutz geschichtlich, architektonisch oder stadträumlich<br />
einheitlicher Bebauungsstrukturen.<br />
2 Um- <strong>und</strong> Ergänzungsbauten sowie, äussere z.B. wärmetechnische Sanierungen <strong>und</strong> Renovationen<br />
sind gut in das bestehende Ensemble einzupassen. Die prägenden Bebauungs-<br />
<strong>und</strong> Freiraumstrukturen sind zu wahren.<br />
3 Die Ensembleschutzzonen 1-3 sind durch eine einheitliche Bebauungsstruktur geprägt,<br />
weisen aber eine unterschiedliche Gestaltung der einzelnen <strong>Bau</strong>ten auf. Ersatzbauten in<br />
diesen Ensembleschutzzonen müssen die für das Ensemble besonders charakteristischen<br />
Gestaltungselemente übernehmen bzw. zeitgemäss interpretieren. Abweichungen<br />
sind nur gestattet, sofern daraus eine architektonisch mindestens gleichwertige Lösung<br />
resultiert <strong>und</strong> das Gesamtbild des Ensembles nicht beeinträchtigt wird.<br />
4 Die Ensembleschutzzonen 4-8 zeichnen sich durch homogene Gebäudegruppen aus, die<br />
nach einem einheitlichen Plan erbaut worden sind. <strong>Bau</strong>ten in diesen Ensembleschutzzonen<br />
dürfen nur beseitigt <strong>und</strong> durch eine stadträumlich <strong>und</strong> architektonisch hochwertige<br />
Überbauung ersetzt werden, wenn sich das <strong>Bau</strong>vorhaben auf das gesamte Ensemble<br />
oder auf einen in sich geschlossenen oder sonst sinnvoll abgegrenzten Teilbereich erstreckt.<br />
5 Massgebend für die Beurteilung sind die Beschriebe im Anhang I.<br />
6 Der <strong>Stadt</strong>rat kann auf seine Kosten Fachgutachten einholen. Dabei berücksichtigt er die<br />
Anliegen der Betroffenen.<br />
2.6 Schutzobjekte<br />
§ 33 Begriffsdefinition Schutzobjekte<br />
Schutzobjekte sind alle Objekte gemäss §§ 34 - 39 sowie alle Gebäude in der Altstadtzone<br />
<strong>und</strong> im Kernbereich Bäderzone.<br />
§ 34 Hecken, Feld- <strong>und</strong> Ufergehölze<br />
Die im Nutzungsplan bezeichneten Hecken <strong>und</strong> Feldgehölze, <strong>inkl</strong>usive Bäume <strong>und</strong><br />
Gebüschgruppen innerhalb der Hecken, sind landschaftlich <strong>und</strong> biologisch wertvoll. Sie<br />
dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden <strong>und</strong> sind zu pflegen. Zugelassen sind<br />
insbesondere das periodische Zurückschneiden <strong>und</strong> die Beseitigung ausschlagkräftiger<br />
Arten. Eine Rodung oder erhebliche Auslichtung der Hecken wird nur aus wichtigen<br />
Gründen <strong>und</strong> bei gleichwertigem Ersatz bewilligt.<br />
§ 35 Hochstamm-Obstbäume<br />
Die Hochstamm-Obstbestände sind zu erhalten <strong>und</strong> zu pflegen. Wo dies möglich ist, sind<br />
sie durch Neupflanzungen zu ergänzen. Abgehende Bäume sind zu ersetzen.<br />
12