Bau- und Nutzungsordnung inkl. Anhänge (BNO ... - Stadt Baden
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2 Es gelten folgende generelle Schutz- <strong>und</strong> Entwicklungsziele:<br />
a) Waldreservate Teufelskeller <strong>und</strong> Unterwilerberg: Durch den Verzicht auf jegliche Art<br />
von forstlicher Nutzung entstehen allein durch die Kräfte der Natur beeinflusste Waldflächen.<br />
Sie sollen ein Refugium für Flora <strong>und</strong> Fauna sein sowie dem Menschen als<br />
Anschauungsflächen dienen.<br />
b) Waldreservat Sonnenberg: Durch eine gezielte naturnahe forstliche Bewirtschaftung<br />
auf Teilflächen soll die Vielfalt an Lebensräumen erhalten <strong>und</strong> entwickelt werden.<br />
c) Gesamte Fläche der Naturschutzzone Wald: Zur nachhaltigen Eichenförderung werden<br />
auf der gesamten Waldfläche Stiel- <strong>und</strong> Traubeneichen durch Pflanzung, Pflege<br />
<strong>und</strong> Erhalt von Alteichen gefördert.<br />
d) Feuchtgebiet Dättwiler Weiher: Durch entsprechende Pflegemassnahmen wird die<br />
standorttypische Flora <strong>und</strong> Fauna im gesamten Lebensraum ganzheitlich entwickelt.<br />
3 Bei den im Nutzungsplan besonders bezeichneten Waldrändern soll mittels forstlicher<br />
Massnahmen ein artenreicher, heckenähnlicher Aufbau angestrebt werden. Vorgelagerte<br />
Aufforstungen sind nicht gestattet.<br />
§ 29 Naturschutzzonen<br />
1 Die Naturschutzzonen Dättwiler Weiher <strong>und</strong> Schartenfels bezwecken die uneingeschränkte<br />
Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung dieser wertvollen Lebensräume <strong>und</strong> ihrer naturnahen Strukturen.<br />
2 Zu erhalten <strong>und</strong> zu fördern sind insbesondere:<br />
a) die typische Tier- <strong>und</strong> Pflanzenwelt sowie deren Lebensräume (Biotopschutz),<br />
b) die geschützten Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten innerhalb dieser Lebensräume (Artenschutz).<br />
3 Im übrigen gilt § 21 Absatz 2.<br />
2.5 Überlagerte Schutzzonen<br />
§ 30 Magerwiesen, Trockenstandorte<br />
1 Magerwiesen/Trockenstandorte sind extensiv genutzte Wiesen mit besonders schutzwürdigen<br />
Pflanzen- <strong>und</strong> Tiergemeinschaften auf trockenem Untergr<strong>und</strong>. Sie sind zu erhalten.<br />
2 Nutzung, Pflege <strong>und</strong> Unterhalt müssen nach ökologischen Gr<strong>und</strong>sätzen erfolgen. Düngung,<br />
Verwendung von Pflanzenschutz- <strong>und</strong> Unkrautvertilgungsmitteln, Umbruch, Aufforstung<br />
sowie Beweidung sind nicht gestattet.<br />
3 Der <strong>Stadt</strong>rat kann auf Antrag Beiträge ausrichten, insbesondere wenn durch die Schutzmassnahmen<br />
Mehrkosten oder Ertragsminderungen entstehen.<br />
§ 31 Landschaftsschutzzone<br />
1 Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen <strong>und</strong><br />
ihrer Eigenart.<br />
2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach<br />
§ 24. Unter Vorbehalt von Absatz 3 sind <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen,<br />
Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen<br />
verboten.<br />
3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- <strong>und</strong> Feldunterstände, Fahrnisbauten<br />
<strong>und</strong> betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirt-<br />
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