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Bau- und Nutzungsordnung inkl. Anhänge (BNO ... - Stadt Baden

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2 Es gelten folgende generelle Schutz- <strong>und</strong> Entwicklungsziele:<br />

a) Waldreservate Teufelskeller <strong>und</strong> Unterwilerberg: Durch den Verzicht auf jegliche Art<br />

von forstlicher Nutzung entstehen allein durch die Kräfte der Natur beeinflusste Waldflächen.<br />

Sie sollen ein Refugium für Flora <strong>und</strong> Fauna sein sowie dem Menschen als<br />

Anschauungsflächen dienen.<br />

b) Waldreservat Sonnenberg: Durch eine gezielte naturnahe forstliche Bewirtschaftung<br />

auf Teilflächen soll die Vielfalt an Lebensräumen erhalten <strong>und</strong> entwickelt werden.<br />

c) Gesamte Fläche der Naturschutzzone Wald: Zur nachhaltigen Eichenförderung werden<br />

auf der gesamten Waldfläche Stiel- <strong>und</strong> Traubeneichen durch Pflanzung, Pflege<br />

<strong>und</strong> Erhalt von Alteichen gefördert.<br />

d) Feuchtgebiet Dättwiler Weiher: Durch entsprechende Pflegemassnahmen wird die<br />

standorttypische Flora <strong>und</strong> Fauna im gesamten Lebensraum ganzheitlich entwickelt.<br />

3 Bei den im Nutzungsplan besonders bezeichneten Waldrändern soll mittels forstlicher<br />

Massnahmen ein artenreicher, heckenähnlicher Aufbau angestrebt werden. Vorgelagerte<br />

Aufforstungen sind nicht gestattet.<br />

§ 29 Naturschutzzonen<br />

1 Die Naturschutzzonen Dättwiler Weiher <strong>und</strong> Schartenfels bezwecken die uneingeschränkte<br />

Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung dieser wertvollen Lebensräume <strong>und</strong> ihrer naturnahen Strukturen.<br />

2 Zu erhalten <strong>und</strong> zu fördern sind insbesondere:<br />

a) die typische Tier- <strong>und</strong> Pflanzenwelt sowie deren Lebensräume (Biotopschutz),<br />

b) die geschützten Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten innerhalb dieser Lebensräume (Artenschutz).<br />

3 Im übrigen gilt § 21 Absatz 2.<br />

2.5 Überlagerte Schutzzonen<br />

§ 30 Magerwiesen, Trockenstandorte<br />

1 Magerwiesen/Trockenstandorte sind extensiv genutzte Wiesen mit besonders schutzwürdigen<br />

Pflanzen- <strong>und</strong> Tiergemeinschaften auf trockenem Untergr<strong>und</strong>. Sie sind zu erhalten.<br />

2 Nutzung, Pflege <strong>und</strong> Unterhalt müssen nach ökologischen Gr<strong>und</strong>sätzen erfolgen. Düngung,<br />

Verwendung von Pflanzenschutz- <strong>und</strong> Unkrautvertilgungsmitteln, Umbruch, Aufforstung<br />

sowie Beweidung sind nicht gestattet.<br />

3 Der <strong>Stadt</strong>rat kann auf Antrag Beiträge ausrichten, insbesondere wenn durch die Schutzmassnahmen<br />

Mehrkosten oder Ertragsminderungen entstehen.<br />

§ 31 Landschaftsschutzzone<br />

1 Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen <strong>und</strong><br />

ihrer Eigenart.<br />

2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach<br />

§ 24. Unter Vorbehalt von Absatz 3 sind <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen,<br />

Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen<br />

verboten.<br />

3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- <strong>und</strong> Feldunterstände, Fahrnisbauten<br />

<strong>und</strong> betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirt-<br />

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