Bau- und Nutzungsordnung inkl. Anhänge (BNO ... - Stadt Baden
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2 Für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen - optimaler<br />
Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in<br />
Bezug auf Ausmass, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. Es gilt<br />
die Lärmempfindlichkeitsstufe III.<br />
3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50a pro Anlage sind<br />
unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Eignung, des Landschaftsbilds <strong>und</strong> des<br />
Biotopschutzes erlaubt.<br />
4 Entlang von Waldrändern ist nach Möglichkeit ein Pufferstreifen von mindestens 3 m mit<br />
extensiver Bewirtschaftung gemäss § 23 Absatz 2 einzuhalten.<br />
§ 25 Speziallandwirtschaftszone SL<br />
1 Die Speziallandwirtschaftszone ist für die bodenunabhängige <strong>und</strong> bodenabhängige Produktion<br />
im Bereich des Pflanzen- <strong>und</strong> Gemüsebaus bestimmt.<br />
2 Gestattet sind Gewächshäuser sowie <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, soweit sie der zulässigen Nutzung<br />
dienen <strong>und</strong> betriebsnotwendig sind. Der <strong>Stadt</strong>rat legt die <strong>Bau</strong>masse unter Abwägung<br />
der betroffenen privaten <strong>und</strong> öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe<br />
III.<br />
2.3 Weitere Zonen gemäss Artikel 18 RPG<br />
§ 26 Rebbauzone RB<br />
1 Die Rebbauzone ist für den Rebbau bestimmt. Es gilt die Empfindlichkeitstufe III.<br />
2 Die in der Rebbauzone liegenden Flächen sind möglichst umweltverträglich zu bewirtschaften.<br />
Für die zonenkonforme Nutzung notwendige Terrainveränderungen sowie Bewässerung<br />
<strong>und</strong> Umbruch sind zulässig.<br />
3 Terrainveränderungen <strong>und</strong> dergleichen müssen sich gut in die landschaftliche Umgebung<br />
einpassen.<br />
§ 27 Übergangszone Galgenbuck UeZ<br />
Die Übergangszone Galgenbuck gilt als <strong>Bau</strong>erwartungsgebiet für eine spätere Wohnzone.<br />
Vorübergehend dient sie der landwirtschaftlichen Nutzung mit sinngemässer Anwendung<br />
der Bestimmungen von § 24.<br />
2.4 Schutzzonen<br />
§ 28 Naturschutzzone Wald NSW, Waldränder<br />
1 Die aufgr<strong>und</strong> der ökologischen Vielfalt, der Seltenheit der Pflanzengesellschaft, der geomorphologischen<br />
Eigenheiten <strong>und</strong> besonderer Bestandesstrukturen ausgeschiedenen<br />
Waldstandorte sind geschützt. Pflege <strong>und</strong> Unterhalt sind im Rahmen des Waldwirtschaftsplans<br />
bzw. von Bewirtschaftungsverträgen auf die Schutzziele auszurichten.<br />
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