49/2013 - Stadt Hagenbach
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<strong>Hagenbach</strong> - 16 - Ausgabe <strong>49</strong>/<strong>2013</strong> I 6.12.<strong>2013</strong><br />
(3) Schadensersatzpflicht der Ortsgemeinde und Verbandsgemeinde<br />
für vom Benutzer oder Mieter mitgebrachte Gegenstände,<br />
Wertsachen, Kleidungsstücke und Geräte, die beschädigt wurden<br />
oder abhanden gekommen sind, ist ausgeschlossen.<br />
(4) Von dieser Benutzungsordnung bleibt die Haftung der Ortsgemeinde<br />
als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand<br />
von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.<br />
(5) Der Mieter haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde oder<br />
der Verbandsgemeinde an den überlassenen Anlagen, Einrichtungen,<br />
Geräten und Zugangswegen durch seine Nutzung der Grillhütte<br />
entstehen. Der Mieter ist verpflichtet, der Ortsgemeinde und<br />
Verbandsgemeinde unverzüglich alle aufgetretenen Schäden zu<br />
melden.<br />
(6) Die Ortsgemeinde kann den Abschluss einer ausreichenden<br />
Haftpflichtversicherung, die auch Miet-, Sach- und Obhutschäden<br />
abdeckt, beim Abschluss des Mietvertrages fordern. Durch diese Versicherung<br />
sollen auch die Freistellungsansprüche abgedeckt sein.<br />
§ 10<br />
Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />
Der Erfüllungsort ist Scheibenhardt, der Gerichtsstand ist Kandel.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2014 in Kraft.<br />
Scheibenhardt, 27. November <strong>2013</strong><br />
Edwin Diesel, Ortsbürgermeister<br />
Anlage 1<br />
Gebührenordnung für die Grillhütte der Ortsgemeinde Scheibenhardt<br />
(1) für die gesamte Anlage einschließlich der 50,00 €<br />
Nebenräume für Scheibenhard(t)er Gruppen pro Tag<br />
(2) für die gesamte Anlage einschließlich der 100,00 €<br />
Nebenräume für auswärtige Gruppen pro Tag<br />
(3) für Schulklassen 50,00 €<br />
(4) Entschädigung des Hüttenwartes 20,00 €<br />
(5) Entschädigung für nicht beseitigte, gefüllte<br />
Müllsäcke je Sack 5,00 €<br />
(6) Strom und Wasser werden nach Verbrauch abgerechnet.<br />
Strom je kw/h 0,50 €<br />
Wasser je m 3 4,00 €<br />
Die Höhe der Kaution beträgt 250,00 €<br />
Die Gebührenordnung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.<br />
◗◗<br />
Nikolaus und Krampusse kommen<br />
nach Scheibenhardt<br />
Am Samstag, 07.12.13 ab 17.00 Uhr<br />
auf dem Festplatz<br />
Der Festplatz wird wieder brennen“, sagt Reinhard Guckert, Organisator<br />
des dritten Krampus-Rummels am Samstag in Scheibenhardt.<br />
Eine noch spektakulärere Show als bei den letzten beiden<br />
Events und mit noch mehr Holzmasken in zotteligen Ziegen- und<br />
Schafsfellen, gefolgt von Teufeln und Sensemännern sollen die<br />
Zuschauer in ihren Bann ziehen.<br />
Bereits im letzten Jahr machten die schaurigschönen Gestalten<br />
einen solchen Eindruck, dass man die Augen nicht von ihnen lassen<br />
konnte.<br />
Eine einzigartige Feuershow rundet die Veranstaltung ab. Mit dabei<br />
sind in diesem Jahr auch die Speyrer Brezlkracher mit ihrer Guggemusik.<br />
Der Krampusbrauch<br />
Der Krampus ist im alpenländischen Brauchtum eine Schreckgestalt<br />
der Adventszeit, die den heiligen Nikolaus begleitet. Während<br />
der Nikolaus die braven Kinder beschenkt, werden die unartigen<br />
vom Krampus, dem bösartigen Widerpart des Nikolaus, bestraft.<br />
Die „Krampusse“ sind männliche Gestalten und ähneln in ihrem<br />
Aussehen dem Teufel ebenso wie mystischen Tiergestalten. Sie<br />
tragen Kostüme aus Schaaf- oder Ziegenfellen, einen Rossschweif<br />
oder Kuhschwanz und eine Weidenrute sowie einen Ledergürtel<br />
mit großen Glocken.<br />
Die großen, oft kostbaren Holzmasken aus Zirben- oder Lindenholz<br />
zeigen teuflische oder animalische Züge. Hörner von Ziegen,<br />
Schafböcken, Kühen oder selten sogar von Steinböcken krönen die<br />
Masken.<br />
Auf dem Rücken tragen sie eine sogenannte Butte (bairisch<br />
„Kraxn“), in dem - der Sage nach - böse Kinder mitgenommen<br />
werden.<br />
Sie sind eine grölende, drohende und fauchende Meute, die immer<br />
unerwartet und plötzlich auftauchten, durch die Gassen rasen<br />
und ebenso schnell wieder verschwinden. Oft werden sie auch<br />
als Horde auf einem großen Hänger, der von einem Traktor gezogen<br />
wird, auf den Dorf- oder Hauptplatz gefahren, wo eine Menge<br />
Schaulustiger wartet. Mit Ketten und Peitschen bewaffnet, rasseln<br />
und schlagen die Krampusse wild um sich. Das laute Klingen der<br />
„Rollen“ soll angeblich die bösen Winter-Geister vertreiben. Zu<br />
diesem Spiel gehört, dass das Publikum - besonders die jungen<br />
Mädchen - die Krampusse neckten, reizen und verspotten um<br />
dann kreischend und schreiend davonzulaufen ohne erwischt zu<br />
werden.<br />
Sehen Sie bei dem Krampusrummel eine ganz andere Art von<br />
Fackeln und Feuer, begleitet mit mystischer Musik.<br />
NICHTAMTLICHER TEIL<br />
Aus der<br />
VG HAGENBACH<br />
wird berichtet<br />
◗ ◗ Bekanntmachung<br />
Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung<br />
und Meldung der Abgabe, Verwendung und<br />
Verwertung <strong>2013</strong><br />
Letzter Abgabetermin: 15. Januar 2014<br />
- aus eigenen Erzeugnissen -<br />
Meldepflichtig sind alle Winzer und Traubenerzeuger, sofern sie<br />
nicht die gesamte Ernte an eine Winzergenossenschaft oder anerkannte<br />
Erzeugergemeinschaft abliefern.<br />
Winzergenossenschaften oder anerkannte Erzeugergemeinschaften<br />
müssen eine Traubenerntemeldung für die Erzeugnisse<br />
abgeben, die sie als Trauben oder Maische von vollabliefernden<br />
Mitgliedern übernehmen.<br />
Ausnahme:<br />
Falls alle Teilablieferer einer Erzeugergemeinschaft diese zur<br />
Abgabe einer Traubenerntemeldung für den abgelieferten Teil<br />
ermächtigt haben, wird der einzelne Teilablieferer von der Meldung<br />
der an die Genossenschaft oder Erzeugergemeinschaft<br />
abgelieferten Erzeugnisse befreit.<br />
- aus fremden Erzeugnissen -<br />
Meldepflichtig sind natürliche oder juristische Personen oder<br />
deren Vereinigungen, einschließlich Genossenschaftskellereien,<br />
die aus der Ernte des laufenden Wirtschaftsjahres von einem<br />
Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben, Traubenmost,<br />
teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein übernehmen.<br />
Diese melden der zuständigen Stelle die Menge des<br />
hieraus erzeugten Traubenmostes, teilweise gegorenen Traubenmostes,<br />
Jungweines oder Weines, sowie die Mengen der unverändert<br />
abgegebenen Erzeugnisse.