GUV-V C53 - Regelwerk des Bundesverbandes der Unfallkassen
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M U S T E R - U V V<br />
I. Geltungsbereich<br />
Geltungsbereich<br />
<strong>GUV</strong>-V C 53<br />
§ 1. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Feuerwehreinrichtungen<br />
und Feuerwehrdienst.<br />
II. Begriffsbestimmungen<br />
Begriffsbestimmungen<br />
§ 2. Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:<br />
1. Feuerwehren Einheiten, die nach lan<strong>des</strong>rechtlichen Bestimmungen<br />
als Feuerwehren aufgestellt sind;<br />
2. Feuerwehr- alle für den Feuerwehrdienst eingesetzten sächlichen<br />
einrichtungen Mittel, insbeson<strong>der</strong>e bauliche Anlagen, Fahrzeuge,<br />
Geräte und Ausrüstungen, ausgenommen Hilfs- und<br />
Betriebsstoffe;<br />
3. Feuerwehr- Personen, die aktiv im Feuerwehrdienst tätig sind<br />
angehörige (Feuerwehrdienst Leistende, Feuerwehranwärter und<br />
Angehörige <strong>der</strong> Jugendfeuerwehren);<br />
4. Feuerwehr- dienstliche Tätigkeiten <strong>der</strong> Feuerwehrangehörigen,<br />
dienst<br />
insbeson<strong>der</strong>e bei Ausbildung, Übung und Einsatz;<br />
5. Einsatzort die Stelle, an <strong>der</strong> die Feuerwehr dienstlich tätig wird;<br />
6. Unternehmer <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Feuerwehr nach lan<strong>des</strong>rechtlichen Vorschriften.<br />
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