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GUV-V C53 - Regelwerk des Bundesverbandes der Unfallkassen

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M U S T E R - U V V<br />

Zu § 18 Abs. 1:<br />

<strong>GUV</strong>-V C 53<br />

Hinsichtlich Leistungsfähigkeit (z.B. Altersgrenzen) und Ausbildungsstand<br />

(z.B. Grundausbildung) wird auf die lan<strong>des</strong>rechtlichen Vorschriften verwiesen.<br />

(2) Feuerwehranwärter dürfen nur gemeinsam mit einem erfahrenen<br />

Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.<br />

(3) Angehörige <strong>der</strong> Jugendfeuerwehren dürfen nur nach lan<strong>des</strong>rechtlichen<br />

Vorschriften und für Aufgaben außerhalb <strong>des</strong> Gefahrenbereichs<br />

eingesetzt werden.<br />

Wasserför<strong>der</strong>ung<br />

§ 19. Strahlrohre, Schläuche und Verteiler sind so zu benutzen, dass Feuerwehrangehörige<br />

beim Umgang mit diesen Geräten sowie durch den Wasserstrahl<br />

nicht gefährdet werden.<br />

Zu § 19:<br />

Diese For<strong>der</strong>ung ist z.B. erfüllt, wenn<br />

– Schläuche beim Ausrollen unmittelbar an den Kupplungen festgehalten<br />

werden,<br />

– schlagartiges Öffnen o<strong>der</strong> Schließen von Verteiler und Strahlrohr vermieden<br />

wird (möglichst keine Kugelhahnverteiler verwenden),<br />

– nur absperrbare Strahlrohre verwendet werden,<br />

– ein schlagen<strong>des</strong> Strahlrohr nicht aufgehoben wird,<br />

– ein B-Strahlrohr von min<strong>des</strong>tens drei Personen gehalten wird bzw. bei<br />

Verwendung eines Stützkrümmers von min<strong>des</strong>tens zwei Personen,<br />

– ein Schlauch nicht am Körper befestigt wird,<br />

– beim Besteigen einer Leiter <strong>der</strong> Schlauch über <strong>der</strong> Schulter getragen<br />

und das Strahlrohr nicht zwischen den Feuerwehr-Haltegurt und den<br />

Körper gesteckt wird,<br />

– beim Einsatz von Hochdrucklöschgeräten den beson<strong>der</strong>en Gefahren<br />

durch den Hochdruckstrahl Rechnung getragen wird (vgl. <strong>GUV</strong>-Regel<br />

„Betreiben von Arbeitsmitteln“ [<strong>GUV</strong>-R 500, Kap. 2.36]),<br />

– beim Löschen die mögliche Wasserdampfbildung berücksichtigt wird.<br />

Betrieb von Verbrennungsmotoren<br />

§ 20. (1) Verbrennungsmotoren sind so zu betreiben, dass Feuerwehrangehörige<br />

durch Abgase nicht gefährdet werden.<br />

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