GUV-V C53 - Regelwerk des Bundesverbandes der Unfallkassen
GUV-V C53 - Regelwerk des Bundesverbandes der Unfallkassen
GUV-V C53 - Regelwerk des Bundesverbandes der Unfallkassen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
M U S T E R - U V V<br />
Zu § 18 Abs. 1:<br />
<strong>GUV</strong>-V C 53<br />
Hinsichtlich Leistungsfähigkeit (z.B. Altersgrenzen) und Ausbildungsstand<br />
(z.B. Grundausbildung) wird auf die lan<strong>des</strong>rechtlichen Vorschriften verwiesen.<br />
(2) Feuerwehranwärter dürfen nur gemeinsam mit einem erfahrenen<br />
Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.<br />
(3) Angehörige <strong>der</strong> Jugendfeuerwehren dürfen nur nach lan<strong>des</strong>rechtlichen<br />
Vorschriften und für Aufgaben außerhalb <strong>des</strong> Gefahrenbereichs<br />
eingesetzt werden.<br />
Wasserför<strong>der</strong>ung<br />
§ 19. Strahlrohre, Schläuche und Verteiler sind so zu benutzen, dass Feuerwehrangehörige<br />
beim Umgang mit diesen Geräten sowie durch den Wasserstrahl<br />
nicht gefährdet werden.<br />
Zu § 19:<br />
Diese For<strong>der</strong>ung ist z.B. erfüllt, wenn<br />
– Schläuche beim Ausrollen unmittelbar an den Kupplungen festgehalten<br />
werden,<br />
– schlagartiges Öffnen o<strong>der</strong> Schließen von Verteiler und Strahlrohr vermieden<br />
wird (möglichst keine Kugelhahnverteiler verwenden),<br />
– nur absperrbare Strahlrohre verwendet werden,<br />
– ein schlagen<strong>des</strong> Strahlrohr nicht aufgehoben wird,<br />
– ein B-Strahlrohr von min<strong>des</strong>tens drei Personen gehalten wird bzw. bei<br />
Verwendung eines Stützkrümmers von min<strong>des</strong>tens zwei Personen,<br />
– ein Schlauch nicht am Körper befestigt wird,<br />
– beim Besteigen einer Leiter <strong>der</strong> Schlauch über <strong>der</strong> Schulter getragen<br />
und das Strahlrohr nicht zwischen den Feuerwehr-Haltegurt und den<br />
Körper gesteckt wird,<br />
– beim Einsatz von Hochdrucklöschgeräten den beson<strong>der</strong>en Gefahren<br />
durch den Hochdruckstrahl Rechnung getragen wird (vgl. <strong>GUV</strong>-Regel<br />
„Betreiben von Arbeitsmitteln“ [<strong>GUV</strong>-R 500, Kap. 2.36]),<br />
– beim Löschen die mögliche Wasserdampfbildung berücksichtigt wird.<br />
Betrieb von Verbrennungsmotoren<br />
§ 20. (1) Verbrennungsmotoren sind so zu betreiben, dass Feuerwehrangehörige<br />
durch Abgase nicht gefährdet werden.<br />
17