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Brandschutztechnische Anforderungen an Decken gemäß § 34 ...

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Schon in der BauO NRW 1984 konnten nach <strong>§</strong> 68 Abs. 2 Nr. 2<br />

Ausnahmen von den Vorschriften der <strong>§</strong><strong>§</strong> 25 – 46 (Fassung 1984) bei<br />

Modernisierungsmaßnahmen für Wohnungen und Wohngebäude und<br />

bei Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau<br />

gestattet werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht<br />

gefährdet wird, insbesondere wenn Bedenken wegen des<br />

Br<strong>an</strong>dschutzes nicht bestehen.<br />

Seite 3 von 4<br />

Mit Änderung der BauO NRW 1995 wurde mit der Neufassung des <strong>§</strong> 73<br />

„Abweichungen“ die Aufteilung in Ausnahmen und Befreiungen in<br />

<strong>§</strong> 68 BauO NRW 1984 aufgegeben und ein einheitlicher Abweichungstatbest<strong>an</strong>d<br />

geschaffen. In der Begründung zur Novelle 1995 ist zu <strong>§</strong> 73<br />

ausgeführt, dass sowohl für die früheren Fälle der Ausnahme als auch<br />

für die übrigen Abweichungen, mit denen die ehemalige Befreiung im<br />

Einzelfall erfasst werden sollen, nunmehr von der Abweichung <strong>gemäß</strong><br />

<strong>§</strong> 73 BauO NRW erfasst sind.<br />

Der Wille des Gesetzgebers, den nachträglichen Ausbau von<br />

Dachgeschossen zu Wohnzwecken zu erleichtern, wurde durch<br />

Einführung des Instruments der „Abweichung“ <strong>an</strong>stelle von „Ausnahmen<br />

und Befreiungen“ somit nicht verändert. Demnach ist nach wie vor<br />

davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, unter Beachtung der<br />

Eigentumsgar<strong>an</strong>tie des Artikel 14 Grundgesetz, bei älteren Gebäuden<br />

ein <strong>an</strong>deres, in der Regel geringeres Sicherheitsniveau akzeptiert, als<br />

bei Gebäuden, die nach den aktuell geltenden Br<strong>an</strong>dschutzbestimmungen<br />

errichtet wurden. Ansonsten hätte der Gesetzgeber<br />

regeln müssen, dass bei Änderung der <strong>Anforderungen</strong> der BauO NRW<br />

bestehende Gebäude innerhalb einer zu bestimmenden Frist <strong>an</strong> die<br />

neuen Vorschriften <strong>an</strong>zupassen sind. Dies gilt für Wohngebäude ebenso<br />

wie für Sonderbauten, wobei in Sonderbauverordnungen z. T.<br />

Regelungen über die Anwendung von Vorschriften auf bestehende<br />

Gebäude enthalten sind. Unter diesen Voraussetzungen ist es<br />

gerechtfertigt, bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen von den<br />

geltenden Vorschriften der BauO NRW abzuweichen und lediglich<br />

<strong>Anforderungen</strong> zu stellen, die ausreichen, um das Sicherheitsniveau des<br />

bestehenden Gebäudes zu erreichen. Kompensationsmaßnahmen sind<br />

in diesen Fällen grundsätzlich nicht erforderlich.

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