Brandschutztechnische Anforderungen an Decken gemäß § 34 ...
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Schon in der BauO NRW 1984 konnten nach <strong>§</strong> 68 Abs. 2 Nr. 2<br />
Ausnahmen von den Vorschriften der <strong>§</strong><strong>§</strong> 25 – 46 (Fassung 1984) bei<br />
Modernisierungsmaßnahmen für Wohnungen und Wohngebäude und<br />
bei Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau<br />
gestattet werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht<br />
gefährdet wird, insbesondere wenn Bedenken wegen des<br />
Br<strong>an</strong>dschutzes nicht bestehen.<br />
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Mit Änderung der BauO NRW 1995 wurde mit der Neufassung des <strong>§</strong> 73<br />
„Abweichungen“ die Aufteilung in Ausnahmen und Befreiungen in<br />
<strong>§</strong> 68 BauO NRW 1984 aufgegeben und ein einheitlicher Abweichungstatbest<strong>an</strong>d<br />
geschaffen. In der Begründung zur Novelle 1995 ist zu <strong>§</strong> 73<br />
ausgeführt, dass sowohl für die früheren Fälle der Ausnahme als auch<br />
für die übrigen Abweichungen, mit denen die ehemalige Befreiung im<br />
Einzelfall erfasst werden sollen, nunmehr von der Abweichung <strong>gemäß</strong><br />
<strong>§</strong> 73 BauO NRW erfasst sind.<br />
Der Wille des Gesetzgebers, den nachträglichen Ausbau von<br />
Dachgeschossen zu Wohnzwecken zu erleichtern, wurde durch<br />
Einführung des Instruments der „Abweichung“ <strong>an</strong>stelle von „Ausnahmen<br />
und Befreiungen“ somit nicht verändert. Demnach ist nach wie vor<br />
davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, unter Beachtung der<br />
Eigentumsgar<strong>an</strong>tie des Artikel 14 Grundgesetz, bei älteren Gebäuden<br />
ein <strong>an</strong>deres, in der Regel geringeres Sicherheitsniveau akzeptiert, als<br />
bei Gebäuden, die nach den aktuell geltenden Br<strong>an</strong>dschutzbestimmungen<br />
errichtet wurden. Ansonsten hätte der Gesetzgeber<br />
regeln müssen, dass bei Änderung der <strong>Anforderungen</strong> der BauO NRW<br />
bestehende Gebäude innerhalb einer zu bestimmenden Frist <strong>an</strong> die<br />
neuen Vorschriften <strong>an</strong>zupassen sind. Dies gilt für Wohngebäude ebenso<br />
wie für Sonderbauten, wobei in Sonderbauverordnungen z. T.<br />
Regelungen über die Anwendung von Vorschriften auf bestehende<br />
Gebäude enthalten sind. Unter diesen Voraussetzungen ist es<br />
gerechtfertigt, bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen von den<br />
geltenden Vorschriften der BauO NRW abzuweichen und lediglich<br />
<strong>Anforderungen</strong> zu stellen, die ausreichen, um das Sicherheitsniveau des<br />
bestehenden Gebäudes zu erreichen. Kompensationsmaßnahmen sind<br />
in diesen Fällen grundsätzlich nicht erforderlich.