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RECHT<br />

Rechtsprechung<br />

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem<br />

Verkehrsunfall<br />

Das Gericht nimmt die Schätzung <strong>de</strong>s Normalpreises<br />

anhand <strong>de</strong>s arithmetischen Mittels zwischen <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r<br />

Fraunhofer-Liste und <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Schwacke-Liste ausgewiesenen<br />

Preisen vor. Die Schätzung anhand nur einer<br />

<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Tabellen ist jedoch grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft,<br />

weil die Scha<strong>de</strong>nsschätzung im Ermessen <strong>de</strong>s<br />

Tatrichters steht.<br />

Wer die Fahrerlaubnis <strong>de</strong>nnoch temporär<br />

verliert, kann sich immerhin die<br />

Ein-Prozent-Regelung für diesen<br />

Zeitraum sparen<br />

Für die Anmietung eines Unfallersatzwagens ist ein pauschaler<br />

Aufschlag von 20% vorzunehmen, weil <strong>de</strong>r Autovermieter<br />

die im Zusammenhang damit anfallen<strong>de</strong>n und<br />

we<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Schwacke-Liste noch in <strong>de</strong>r Fraunhofer-Liste<br />

hinreichend berücksichtigten Zusatzkosten regelmäßig<br />

an <strong>de</strong>n Mieter weitergibt.<br />

Besteht für das eigene Fahrzeug <strong>de</strong>s Mieters keine Vollkaskoversicherung,<br />

kann er die Kosten für die Vollkaskoversicherung<br />

<strong>de</strong>s Mietwagens nur ersetzt verlangen,<br />

wenn er während <strong>de</strong>r Mietzeit einem im Vergleich zu<br />

seinem eigenen Fahrzeug erhöhten Risiko ausgesetzt ist.<br />

Das ist auch dann <strong>de</strong>r Fall, wenn er ein Fahrzeug angemietet<br />

hat, das neuer <strong>als</strong> sein eigenes ist. LG Düsseldorf,<br />

Urteil vom 31.07.2013, Az. 23 S 287/12<br />

Bußgeld für geparktes Fahrzeug ohne gültige Umweltplakette<br />

Ein Fahrzeug verfügt über keine gültige Umweltplakette,<br />

wenn das auf <strong>de</strong>r Plakette am Fahrzeug eingetragene<br />

Kennzeichen nicht mit <strong>de</strong>m am Fahrzeug angebrachten<br />

Kennzeichen übereinstimmt. Bereits das Parken<br />

eines Fahrzeugs in einer Umweltzone ohne gültige Plakette<br />

stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem<br />

Bußgeld geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann. Das hat <strong>de</strong>r 1. Senat<br />

für Bußgeldsachen <strong>de</strong>s Oberlan<strong>de</strong>sgerichts Hamm mit<br />

Beschluss vom 24.09.2013 entschie<strong>de</strong>n und damit die<br />

Rechtsbeschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Betroffenen gegen ein Urteil <strong>de</strong>s<br />

Amtsgerichts Dortmund <strong>als</strong> unbegrün<strong>de</strong>t verworfen.<br />

Der Pkw eines rumänischen Herstellers <strong>de</strong>s 35 Jahre alten<br />

Betroffenen aus Dortmund war En<strong>de</strong> Januar 2013<br />

im nördlichen Stadtgebiet von Dortmund geparkt, im<br />

Bereich einer Umweltzone, die mit roten, gelben o<strong>de</strong>r<br />

grünen Umweltplaketten befahren wer<strong>de</strong>n darf. Die an<br />

<strong>de</strong>m Fahrzeug angebrachte grüne Umweltplakette wies<br />

ein Kennzeichen aus, das nicht <strong>de</strong>m am Fahrzeug angebrachten<br />

Kennzeichen entsprach. Für das in <strong>de</strong>r Umweltzone<br />

ohne gültige Plakette abgestellte Fahrzeug erhielt<br />

<strong>de</strong>r Betroffene ein Bußgeld von 40 Euro.<br />

Der 1. Senat für Bußgeldsachen <strong>de</strong>s Oberlan<strong>de</strong>sgerichts<br />

Hamm hat entschie<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Betroffene zu Recht<br />

mit <strong>de</strong>m Bußgeld belegt wor<strong>de</strong>n ist. Das Fahrzeug <strong>de</strong>s<br />

Betroffenen habe nur mit einer gültigen Umweltplakette<br />

am Verkehr in <strong>de</strong>r Umweltzone teilnehmen dürfen.<br />

Mit einer gültigen Plakette sei es nicht ausgestattet<br />

gewesen, weil das Kennzeichen <strong>de</strong>r am Fahrzeug angebrachten<br />

Plakette nicht mit <strong>de</strong>m aktuellen Kennzeichen<br />

<strong>de</strong>s Fahrzeugs übereingestimmt habe. Eine <strong>de</strong>rartige<br />

Übereinstimmung sei aber gesetzlich vorgeschrieben,<br />

um eine Kontrolle zu ermöglichen, ob ein Fahrzeug in<br />

eine Umweltzone einfahren dürfe. Bereits das geparkte<br />

Fahrzeug <strong>de</strong>s Betroffenen nehme an <strong>de</strong>m Verkehr in <strong>de</strong>r<br />

Umweltzone teil. Verkehr in diesem Sinne sei auch das<br />

Parken, das die Straßenverkehrsordnung <strong>als</strong> Teil <strong>de</strong>s ruhen<strong>de</strong>n<br />

Verkehrs erfasse. Eine <strong>de</strong>rartige Auslegung <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Vorschrift sei nicht unverhältnismäßig. Bei<br />

einem geparkten Fahrzeug sei nämlich im Regelfall klar,<br />

dass es mittels Motorkraft bewegt wur<strong>de</strong> bzw. bewegt<br />

wer<strong>de</strong> und <strong>de</strong>swegen einen unerwünschten Beitrag zur<br />

Schadstoffbelastung leiste. Auf die eher unwahrscheinlichen<br />

Ausnahmen, dass ein Fahrzeug ohne Inbetriebsetzen<br />

seines Motors z.B. mittels eines Anhängers in o<strong>de</strong>r<br />

durch die Umweltzone transportiert wer<strong>de</strong>, sei bei <strong>de</strong>r<br />

Auslegung nicht abzustellen, um <strong>de</strong>n Luftreinhaltungszweck<br />

<strong>de</strong>r gesetzlichen Vorschriften nicht zu schwächen.<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2013, Az. 1 RBs 135/13<br />

(rechtskräftig; Pressemitteilung <strong>de</strong>s Gerichts)<br />

(Fortsetzung auf S. 72)<br />

keit und Angemessenheit <strong>de</strong>r Anordnung eines<br />

Fahrverbots.<br />

So kommt ein Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 1<br />

BKatV immer in Betracht<br />

• bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen<br />

(Nrn. 9.1–9.3; 11.1–11.3 BKatV i.V.m. Tabelle<br />

1 <strong>de</strong>s Anhangs zur BKatV);<br />

• bei Unterschreitung <strong>de</strong>s erfor<strong>de</strong>rlichen Sicherheitsabstands,<br />

soweit die Geschwindigkeit mehr<br />

<strong>als</strong> 100 km/h beträgt (Nrn. 12.5.3, 12.5.4, 12.5.5<br />

<strong>de</strong>r Tabelle 2 <strong>de</strong>s Anhangs zur BKatV), beziehungsweise<br />

bei einer Geschwindigkeit von mehr<br />

<strong>als</strong> 130 km/h, sofern <strong>de</strong>r Abstand in Metern weniger<br />

<strong>als</strong> ein Viertel <strong>de</strong>s Tachowertes beträgt (Nrn.<br />

12.6.3, 12.6.4, 12.6.5 <strong>de</strong>r Tabelle 2 <strong>de</strong>s Anhangs<br />

zur BKatV);<br />

• bei Überholen an unübersichtlichen Stellen im<br />

Überholverbot mit Gefährdung o<strong>de</strong>r Sachbeschädigung<br />

(Nrn. 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2 BKatV)<br />

beziehungsweise bei Wen<strong>de</strong>n, Rückwärtsfahren<br />

o<strong>de</strong>r Fahren entgegen <strong>de</strong>r Fahrtrichtung auf Autobahnen<br />

o<strong>de</strong>r Kraftfahrtstraßen auf <strong>de</strong>r durchgehen<strong>de</strong>n<br />

Fahrbahn (Nr. 83.3 BKatV);<br />

• bei unzulässigem Überholen an Bahnübergängen<br />

(Nr. 89a.2 BKatV);<br />

• bei Rotlichtverstößen mit Gefährdung o<strong>de</strong>r<br />

Sachbeschädigung o<strong>de</strong>r bei schon länger <strong>als</strong> eine<br />

Sekun<strong>de</strong> andauern<strong>de</strong>r Rotphase eines Wechsellichtzeichens<br />

(Nrn. 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1,<br />

132.3.2 BKatV);<br />

• bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr und<br />

Voreintragung im Verkehrszentralregister (Nr.<br />

152.1 BKatV);<br />

• beim Überfahren eines geschlossenen Bahnübergangs<br />

(Nr. 244 BkatV) o<strong>de</strong>r<br />

• bei Teilnahme an einem unzulässigen Kraftfahrzeugrennen<br />

(Nr. 248 BKatV).<br />

Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet,<br />

so ist in <strong>de</strong>r Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.<br />

Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung<br />

<strong>de</strong>r Pflichten eines Kraftfahrzeugführers<br />

zum ersten Mal angeordnet, so ist nach § 4 Abs. 2<br />

BKatV seine Dauer in <strong>de</strong>r Regel auf einen Monat<br />

festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in <strong>de</strong>r Regel<br />

in Betracht, wenn gegen <strong>de</strong>n Führer eines<br />

Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung<br />

von min<strong>de</strong>stens 26 km/h bereits<br />

eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wor<strong>de</strong>n<br />

ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft<br />

<strong>de</strong>r Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung<br />

von min<strong>de</strong>stens 26 km/h begeht.<br />

Ferner ist nach § 4 Abs. 3 BKatV bei Verstößen gegen<br />

die 0,5-Promillegrenze <strong>de</strong>s § 24a StVG ebenfalls<br />

ein Fahrverbot anzuordnen, in <strong>de</strong>r Regel mit<br />

<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Nrn. 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und<br />

242.2 <strong>de</strong>s Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer<br />

von ein bis drei Monaten.<br />

Ausnahmsweises Absehen vom Regelfahrverbot:<br />

§ 4 Abs. 4 BKatV<br />

Nach § 4 Abs. 4 BKatV kann von <strong>de</strong>r Anordnung eines<br />

Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen wer<strong>de</strong>n.<br />

In diesem Fall soll das für <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n<br />

Tatbestand <strong>als</strong> Regelsatz vorgesehene Bußgeld<br />

angemessen erhöht wer<strong>de</strong>n.<br />

Damit wird zunächst zum Ausdruck gebracht,<br />

dass die Verhängung eines Fahrverbots stets verhältnismäßig<br />

und angemessen sein muss. Von <strong>de</strong>r<br />

Verhängung eines Regelfahrverbots kann sowohl<br />

bei Verneinung eines Regelfalles <strong>als</strong> auch bei <strong>de</strong>ssen<br />

Unangemessenheit abgesehen wer<strong>de</strong>n.<br />

Erhebliche Härten o<strong>de</strong>r die Summierung <strong>de</strong>r für<br />

sich allein genommen durchschnittlichen und<br />

gewöhnlichen Umstän<strong>de</strong> können ein Absehen<br />

vom Fahrverbot rechtfertigen. Beispielhaft seien<br />

hier eine nur geringfügige Überschreitung <strong>de</strong>s<br />

„Regelbereichs“ <strong>de</strong>s Bußgeldkatalogs, fehlen<strong>de</strong><br />

Voreintragungen im Flensburger Verkehrszentralregister,<br />

eine bereits länger zurückliegen<strong>de</strong><br />

Tat ohne weitere Auffälligkeiten, ein geringes<br />

Verkehrsaufkommen zur Tatzeit (beispielsweise<br />

nachts), Fehlen von Fußgängern o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r autobahnähnliche<br />

Ausbau einer innerörtlichen Straße.<br />

Absehen vom Regelfahrverbot aus beruflichen<br />

Grün<strong>de</strong>n<br />

Zwar spielen in <strong>de</strong>r Praxis auf Seite <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

die negativen beruflichen Folgen eines<br />

Fahrverbots bei Beurteilung <strong>de</strong>r Angemessen-<br />

70 <strong>Flotte</strong>nmanagement 6/2013

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