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RECHT<br />

„Freikaufen“ vom Fahrverbot?<br />

Aktuelle Rechtsprechung zum Absehen<br />

vom Regelfahrverbot aus beruflichen<br />

Grün<strong>de</strong>n<br />

Die Verhängung eines Fahrverbots wegen Verkehrsverstößen<br />

trifft <strong>de</strong>n betroffenen Autofahrer<br />

meist sehr viel schwerwiegen<strong>de</strong>r, <strong>als</strong> die daneben<br />

verhängte Geldbuße, <strong>de</strong>nn im heutigen<br />

Geschäftsleben wird Mobilität großgeschrieben<br />

und <strong>de</strong>r Autofahrer ist daher ebenso beruflich wie<br />

auch privat auf seine Fahrerlaubnis angewiesen.<br />

Kann von <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis wegen eines Fahrverbots<br />

aber zeitweise kein Gebrauch gemacht<br />

wer<strong>de</strong>n, sind entgangene Geschäfte bis hin zur<br />

Existenzgefährdung an <strong>de</strong>r Tagesordnung – <strong>de</strong>nn<br />

mitunter droht sogar <strong>de</strong>r Jobverlust. In so manchem<br />

Fuhrpark hält sich <strong>de</strong>shalb das hartnäckige<br />

Gerücht, man könne sich bei Verhängung eines<br />

Fahrverbots wegen eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes<br />

von diesem Fahrverbot „freikaufen“,<br />

in<strong>de</strong>m man einfach eine erhöhte Geldbuße<br />

bezahlt. Was ist dran an diesem Gerücht – und gibt<br />

es so etwas wie das „Freikaufen“ vom Fahrverbot<br />

tatsächlich?<br />

Grundlagen zum Regelfahrverbot<br />

Die Anordnung eines Fahrverbots folgt aus § 25<br />

Straßenverkehrsgesetz (StVG). Zur Verhängung<br />

eines Regelfahrverbots schreibt § 4 <strong>de</strong>r Bußgeldkatalog-Verordnung<br />

(BKatV) vor, dass bei Begehung<br />

von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG<br />

die Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 Abs.1<br />

Satz 1 StVG wegen grober Verletzung <strong>de</strong>r Pflichten<br />

eines Kraftfahrzeugführers in <strong>de</strong>r Regel dann<br />

in Betracht kommt, wenn bestimmte Tatbestän<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>s Bußgeldkatalogs verwirklicht wer<strong>de</strong>n. Gesetzliche<br />

Anordnungsgrundlage für ein Fahrverbot<br />

ist <strong>als</strong>o das Straßenverkehrsgesetz, das insoweit<br />

durch § 4 BKatV nur konkretisiert wird. Nach<br />

<strong>de</strong>r Intention <strong>de</strong>s Gesetzgebers hat das Fahrverbot<br />

in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es<br />

ist <strong>als</strong> Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme<br />

gedacht und ausgeformt.<br />

Im Gegensatz zur Entziehung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis<br />

bleibt beim Fahrverbot die Fahrerlaubnis, <strong>als</strong>o die<br />

öffentlich-rechtliche Erlaubnis, im öffentlichen<br />

Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen, in<br />

ihrem rechtlichen Bestand unberührt. Dem Fahrerlaubnisinhaber<br />

wird insoweit untersagt, hiervon<br />

für <strong>de</strong>n Zeitraum <strong>de</strong>s verhängten Fahrverbots<br />

Gebrauch zu machen. Das be<strong>de</strong>utet, dass Zuwi<strong>de</strong>rhandlungen<br />

gegen das Fahrverbot <strong>als</strong> Vergehen<br />

gem. § 21 Abs.1 Nr. 1 StVG <strong>als</strong> „Fahren ohne<br />

Fahrerlaubnis“ mit Freiheitsstrafe bis zu einem<br />

Jahr o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Betroffen sind vor allem Raser und Drängler, das<br />

Fahren unter Einfluss von Alkohol und an<strong>de</strong>ren<br />

berauschen<strong>de</strong>n Mitteln sowie sonstige gefährliche<br />

Fahrweisen, die mit <strong>de</strong>r Gefährdung an<strong>de</strong>rer<br />

Verkehrsteilnehmer o<strong>de</strong>r Sachbeschädigungen<br />

verbun<strong>de</strong>n sind. Objektiv beschreiben die Tatbestän<strong>de</strong>,<br />

für die § 4 Abs.1 BKatV in Verbindung mit<br />

<strong>de</strong>r Anlage und <strong>de</strong>r Tabelle <strong>de</strong>s Bußgeldkatalogs<br />

das Fahrverbot <strong>als</strong> Regelsanktion vorsieht, ausnahmslos<br />

Verhaltensweisen, die beson<strong>de</strong>rs gravierend<br />

und Gefahr tragend sind. Die Erfüllung<br />

einer <strong>de</strong>r in § 4 BKatV genannten Tatbestän<strong>de</strong><br />

indiziert das Vorliegen einer „groben“ o<strong>de</strong>r „beharrlichen“<br />

Pflichtverletzung i.S.v. § 25 Abs.1<br />

Satz 1 StVG und damit zugleich die Erfor<strong>de</strong>rlich-<br />

(Fortsetzung auf S. 70)<br />

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