VOR RHABEN âENT STAD NBEZOG TWICKL DT ... - Idar-Oberstein
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan 0 ‐ 41 „Entwicklungsbereich Leysser“, Stadt <strong>Idar</strong>‐<strong>Oberstein</strong><br />
Textliche Festsetzungen 8<br />
Die maximal zulässige Traufhöhe wird entsprechend den Einträgen in die Nutzungsschablonen<br />
festgesetzt. Die Traufhöhe darf durch Dachaufbauten (z.B. Zwerchhäuser) überschritten werden.<br />
Die Traufhöhe wird dabei definiert, als das senkrecht gemessene Maß zwischen der Schnittkante<br />
zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberkante Dachhaut und<br />
dem Bezugspunkt.<br />
Ausnahmen:<br />
Ausnahmsweise darf die festgesetzte Traufhöhe in Bereichen mit Fassadenrücksprüngen um bis<br />
zu 0,6 m überschritten werden, sofern diese Überschreitung maximal ein Drittel der Gebäudelänge<br />
einnimmt.<br />
Maximale Firsthöhen (FH)<br />
Die maximal zulässige Firsthöhe wird entsprechend dem Eintrag in die Nutzungsschablone festgesetzt.<br />
Dabei wird zwischen dem Bezugspunkt und dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion<br />
gemessen.<br />
1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche und Stellung der baulichen Anlagen<br />
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und §§ 22 und 23 BauNVO)<br />
Kerngebiete MK 3 und MK 4 und MK 5<br />
Innerhalb der festgesetzten Kerngebiete gilt die abweichende Bauweise a1. Zulässig sind Gebäude<br />
auch über 50 m Länge innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Die<br />
nach Landesrecht erforderlichen Abstandsflächen sind dabei einzuhalten.<br />
Mischgebiet MI 1<br />
Innerhalb des Mischgebietes MI 1 gilt die offene Bauweise.<br />
Im Bereich des Mischgebietes MI 1 sind Einzel‐ und Doppelhäuser sowie Hausgruppen zulässig.<br />
Mischgebiet MI 2<br />
Innerhalb des festgesetzten Mischgebietes MI 2 gilt die abweichende Bauweise a2. Zulässig sind<br />
Einzel‐ und Doppelhäuser als Grenzbebauung mit Abstandsfläche nur zu einer seitlichen Grenze<br />
(halboffene Bauweise).<br />
Ausnahmsweise kann im Rahmen des vorhandenen Gebäudebestandes auch eine beidseitige<br />
seitliche Grenzbebauung zugelassen werden.<br />
1.3.1 Baulinie<br />
(gem. § 23 Abs. 2 BauNVO)<br />
Ausnahmsweise kann ein Zurücktreten bzw. Überschreiten der Baulinie durch untergeordnete<br />
Gebäudeteilen in einer Breite bis zu 5,00 m und bis zu einer Tiefe von 1,50 m zugelassen werden.<br />
1.3.2 Baugrenzen<br />
(gem. § 23 Abs. 3 BauNVO)<br />
Ausnahmsweise dürfen die Baugrenzen mit Bauteilen, deren Oberflächen zu mehr als 70 % verglast<br />
sind (z. B. Wintergärten), in einer Breite bis zu 5,00 m und bis zu einer Tiefe von 1,50 m<br />
überschritten werden. Die Grenzabstände nach LBauO sind zu beachten.<br />
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