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VOR RHABEN „ENT STAD NBEZOG TWICKL DT ... - Idar-Oberstein

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan 0 ‐ 41 „Entwicklungsbereich Leysser“, Stadt <strong>Idar</strong>‐<strong>Oberstein</strong><br />

Textliche Festsetzungen 8<br />

Die maximal zulässige Traufhöhe wird entsprechend den Einträgen in die Nutzungsschablonen<br />

festgesetzt. Die Traufhöhe darf durch Dachaufbauten (z.B. Zwerchhäuser) überschritten werden.<br />

Die Traufhöhe wird dabei definiert, als das senkrecht gemessene Maß zwischen der Schnittkante<br />

zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberkante Dachhaut und<br />

dem Bezugspunkt.<br />

Ausnahmen:<br />

Ausnahmsweise darf die festgesetzte Traufhöhe in Bereichen mit Fassadenrücksprüngen um bis<br />

zu 0,6 m überschritten werden, sofern diese Überschreitung maximal ein Drittel der Gebäudelänge<br />

einnimmt.<br />

Maximale Firsthöhen (FH)<br />

Die maximal zulässige Firsthöhe wird entsprechend dem Eintrag in die Nutzungsschablone festgesetzt.<br />

Dabei wird zwischen dem Bezugspunkt und dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion<br />

gemessen.<br />

1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche und Stellung der baulichen Anlagen<br />

(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und §§ 22 und 23 BauNVO)<br />

Kerngebiete MK 3 und MK 4 und MK 5<br />

Innerhalb der festgesetzten Kerngebiete gilt die abweichende Bauweise a1. Zulässig sind Gebäude<br />

auch über 50 m Länge innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Die<br />

nach Landesrecht erforderlichen Abstandsflächen sind dabei einzuhalten.<br />

Mischgebiet MI 1<br />

Innerhalb des Mischgebietes MI 1 gilt die offene Bauweise.<br />

Im Bereich des Mischgebietes MI 1 sind Einzel‐ und Doppelhäuser sowie Hausgruppen zulässig.<br />

Mischgebiet MI 2<br />

Innerhalb des festgesetzten Mischgebietes MI 2 gilt die abweichende Bauweise a2. Zulässig sind<br />

Einzel‐ und Doppelhäuser als Grenzbebauung mit Abstandsfläche nur zu einer seitlichen Grenze<br />

(halboffene Bauweise).<br />

Ausnahmsweise kann im Rahmen des vorhandenen Gebäudebestandes auch eine beidseitige<br />

seitliche Grenzbebauung zugelassen werden.<br />

1.3.1 Baulinie<br />

(gem. § 23 Abs. 2 BauNVO)<br />

Ausnahmsweise kann ein Zurücktreten bzw. Überschreiten der Baulinie durch untergeordnete<br />

Gebäudeteilen in einer Breite bis zu 5,00 m und bis zu einer Tiefe von 1,50 m zugelassen werden.<br />

1.3.2 Baugrenzen<br />

(gem. § 23 Abs. 3 BauNVO)<br />

Ausnahmsweise dürfen die Baugrenzen mit Bauteilen, deren Oberflächen zu mehr als 70 % verglast<br />

sind (z. B. Wintergärten), in einer Breite bis zu 5,00 m und bis zu einer Tiefe von 1,50 m<br />

überschritten werden. Die Grenzabstände nach LBauO sind zu beachten.<br />

WSW & Partner GmbH ‐ Hertelsbrunnenring 20 ‐ 67657 Kaiserslautern ‐ Tel. (0631) 3423‐0 ‐ Fax (0631) 3423‐200

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