VOR RHABEN âENT STAD NBEZOG TWICKL DT ... - Idar-Oberstein
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan 0 ‐ 41 „Entwicklungsbereich Leysser“, Stadt <strong>Idar</strong>‐<strong>Oberstein</strong><br />
Textliche Festsetzungen 6<br />
1 BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
1.1.1 Art der baulichen Nutzung<br />
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 1‐15 BauNVO)<br />
1.1.2 Mischgebiete<br />
(gem. § 6 BauNVO)<br />
In den Mischgebieten sind die gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Betriebe und Anlagen mit<br />
folgenden Einschränkungen zulässig.<br />
Nicht zulässige Nutzungen:<br />
• Gartenbaubetriebe,<br />
• Tankstellen,<br />
• sonstige Gewerbebetriebe, soweit es sich um Betriebe mit ausschließlich oder überwiegenden<br />
Sexdarbietungen, Sexshops mit Darbietungen, Bordelle und Einrichtungen handelt, deren<br />
Zweck auf die Darstellung oder auf die Durchführung von Handlungen mit überwiegend<br />
sexuellem Charakter gerichtet ist;<br />
• Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebietes, die<br />
überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.<br />
Die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind<br />
auf Grundlage von § 1 Abs. 6 BauNVO in Verbindung mit § 31 BauGB nicht zulässig.<br />
Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO sind innerhalb der festgesetzten Mischgebiete KFZ‐Waschanlagen<br />
sowie SB‐Autowaschanlagen (SB Fahrzeug‐Pflegeanlagen) nicht zulässig.<br />
1.1.3 Kerngebiete<br />
(gem. § 7 BauNVO i.V.m § 1 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 und Abs. 6 BauNVO)<br />
Zulässig sind unter Berücksichtigung der unten genannten Einschränkungen die Nutzungen nach<br />
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO.<br />
Nicht zulässig nach § 1 Abs. 5 BauNVO sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO genannten Vergnügungsstätten<br />
sowie sonstige Gewerbebetriebe nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, soweit es sich um<br />
Betriebe mit ausschließlich oder überwiegenden Sexdarbietungen, Sexshops mit Darbietungen,<br />
Bordelle und Einrichtungen handelt, deren Zweck auf die Darstellung oder auf die Durchführung<br />
von Handlungen mit überwiegend sexuellem Charakter gerichtet ist.<br />
Tankstellen sind sowohl eigenständig als auch im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen<br />
nach § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO nicht zulässig.<br />
1.2 Maß der baulichen Nutzung<br />
1.2.1 Grundflächenzahl GRZ<br />
(gem. § 19 BauNVO)<br />
Kerngebiete MK 3 und MK 4 und MK 5<br />
Die Obergrenze der Grundflächenzahl wird auf 1,0 festgesetzt.<br />
Mischgebiete MI 1 und MI 2<br />
Die Obergrenze der Grundflächenzahl wird auf 0,8 festgesetzt.<br />
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