VOR RHABEN âENT STAD NBEZOG TWICKL DT ... - Idar-Oberstein
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan 0 ‐ 41 „Entwicklungsbereich Leysser“, Stadt <strong>Idar</strong>‐<strong>Oberstein</strong><br />
Textliche Festsetzungen 12<br />
3 Werbeanlagen max. 2,00 x 2,00 m<br />
4 Werbeanlagen max.1,50 x 1,50 m am Treppen‐/Aufzugsturm auf Höhe der Fußgängerbrücke<br />
3 Hinweistafeln/ ‐pfeile max. 1,50 x 1,00m an den Einfahrten und der Ausfahrt<br />
2 Werbetafeln max.3,50 x 2,50 m je Gebäudeseite (ausgenommen zur B41 Naheüberbauung).<br />
Im Bereich des nicht überbaubaren Baulandes (Parkplatz, Grünflächen) sind keine<br />
weiteren Werbetafel zulässig.<br />
Fahnen gelten als Werbeanlagen. Pro Grundstücksseite sind 3 Fahnenmaste bis max. 8,00 m<br />
über Oberkante (OK) der Straßenoberfläche der jeweils zugeordneten Verkehrsfläche zulässig .<br />
Davon unberührt sind auf den Schaufenstern Beschriftungen, Bemalungen und Beklebungen nur<br />
bis zu 10 % der jeweiligen Glasfläche zulässig<br />
Anbringungsort:<br />
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung statthaft. Sie dürfen nur an den Wandflächen<br />
des zugehörigen Gebäudes und auf dem Vordach errichtet werden. Zur B 41 (Naheüberbauung)<br />
sind Werbeanlagen grundsätzlich nicht zulässig.<br />
Die freistehenden Hinweistafeln an den Ein‐ und Ausfahrten dürfen eine Höhe von 2,50m, gemessen<br />
von der Oberkante (OK) der Straßenoberfläche der jeweils zugeordneten Verkehrsfläche,<br />
nicht überschreiten.<br />
Gestaltung:<br />
Anlagen in fluoreszierenden Farben sowie Anlagen mit Wechsel‐, Lauf‐ oder Blinklicht und andere<br />
sonstige Stufen‐ und Intervall‐Schaltungen als Werbeanlagen sind unzulässig.<br />
Allgemeine Hinweise zur Gestaltung von Werbeanlagen (unverbindlich)<br />
Werbeanlagen sind bevorzugt als nicht von innen beleuchtete Anlagen auszubilden, wie z. B. als<br />
auf die Wandfläche aufgesetzte Buchstaben aus Holz oder Metall und als auf die Fassade oder<br />
nicht durchscheinendes Material aufgemalte Schriftzüge<br />
Genehmigungspflicht<br />
Aus stadtgestalterischen Gründen bedürfen ansonsten genehmigungsfreie Werbeanlagen einer<br />
Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde.<br />
2.1.5 Einfriedungen<br />
Die Gesamthöhe der Einfriedungen darf das Maß von 2.00 m, gemessen ab Oberkante Geländeoberfläche,<br />
nicht überschreiten.<br />
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