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Bericht zum Euro-Hawk - Tagesspiegel

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Eine detaillierte Übersicht der Ausgaben für die vorgenannten Leistungsanteile<br />

befindet sich in Anlage C. In dieser sind die Ausgaben bis Ende 2011 in<br />

Jahresscheiben sowie für den anschließenden Zeitraum quartalsweise angegeben.<br />

Zudem sind die zu den jeweiligen Endzeitpunkten der vorstehend betrachteten<br />

Zeiträume noch offenen vertraglichen Verpflichtungen aufgeführt.<br />

2.5. Information / Rolle Bundesrechnungshof (BRH) – Prüfung<br />

(ITAR Problematik)<br />

Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG 24 enthält eine institutionelle Verfassungsgarantie der<br />

Finanzkontrolle und des BRH als Institution 25 . Aufgrund dieses verfassungsmäßigen<br />

Auftrages prüft der BRH als unabhängiges Organ der staatlichen Finanzkontrolle die<br />

Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des<br />

Bundes. Im Rahmen dieser gesetzlichen Aufgaben unterstützt der BRH die<br />

Bundesregierung bei ihren Entscheidungen (§ 1 BRH-Gesetz) 26 .<br />

Die Prüfungstätigkeit des BRH zielt darauf ab, die Rechtmäßigkeit und<br />

Wirtschaftlichkeit der Verwaltung zu sichern und zu stärken. Mit seiner<br />

<strong>Bericht</strong>erstattung schafft er gemäß § 97 Abs. 1 BHO 27 eine Grundlage für die<br />

parlamentarische Kontrolle des Haushaltsvollzuges und die Entlastung der<br />

Bundesregierung.<br />

Für seine Prüfungen steht ihm ein in den §§ 88 ff. BHO geregeltes, eigenes<br />

Verfahren zur Verfügung. Aus § 89 BHO 28 ergibt sich, dass die Prüfung des BRH<br />

keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle staatlichen Handelns umfasst. Nach<br />

24 Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG: „Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die<br />

Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung.“<br />

25 Kube, in Maunz/Dürig Grundgesetz Kommentar, [67. Auflage 2013, Loseblatt], Art. 114 Rn. 46 ff.<br />

26 § 1 BRH-Gesetz: „Der Bundesrechnungshof ist eine oberste Bundesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz<br />

unterworfen. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt der Bundesrechnungshof den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die<br />

Bundesregierung bei ihren Entscheidungen.“<br />

27 § 97 Abs. 1 BHO: „Der Bundesrechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Bundesregierung wegen der<br />

Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung von Bedeutung sein kann, jährlich für den Bundestag und den Bundesrat in Bemerkungen zusammen,<br />

die er dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung zuleitet.“<br />

28 § 89 BHO: „(1) Der Bundesrechnungshof prüft<br />

1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,<br />

2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,<br />

3. Verwahrungen und Vorschüsse,<br />

4. die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.<br />

(2) Der Bundesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.“

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