Bericht zum Euro-Hawk - Tagesspiegel
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Die derzeitige vertragliche Verpflichtung endet am 31. Juli 2013. Es ist vorgesehen<br />
die Erprobung qualifiziert abzuschließen. Dafür ist die Verlängerung des<br />
Entwicklungsvertrages bis <strong>zum</strong> 30. September 2013 notwendig. Die dazu<br />
notwendige 2. Zwischenentscheidung wird zurzeit erstellt.<br />
2.3. Verlauf des Entwicklungsvorhabens ab 2007<br />
2.3.1. Zulassung<br />
Die nachweisführende Industrie hat im Rahmen einer Musterprüfung u. a. „alle für<br />
prüfpflichtige Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät erforderlichen Nachweise zu<br />
erbringen“ 23 und den uneingeschränkten Zugang zu den Musterunterlagen, z. B.<br />
Konstruktionsunterlagen, Zeichnungen, Bearbeitungs-, Fertigungs- und<br />
Prüfverfahren, zu ermöglichen. Dazu wurde bereits im Januar 2003 ein TAA<br />
zwischen den Beteiligten am EURO HAWK Projekt vereinbart, das fortlaufend<br />
erweitert wurde (vgl. oben).<br />
Die Arbeit der WTD 61/ML konzentrierte sich zunächst auf die Bewertung des durch<br />
die Industrie vorgelegten Musterprüfprogramms. Die Firma Northrop Grumman hat<br />
ab dem Jahr 2008 sukzessiv erste Qualifikationsdokumente vorgelegt. Aufgrund des<br />
nicht ausreichenden Umfangs und der Qualität der vorgelegten Dokumente wuchs<br />
der Koordinationsaufwand zwischen WTD 61/ML und der Firma Northrop Grumman<br />
stetig an. Deshalb hat WTD 61/ML Anfang 2009 entschieden, den<br />
Gesamtsystemmusterprüfer für EURO HAWK zunächst für die Dauer eines Jahres<br />
zur Firma Northrop Grumman, Rancho Bernardo, USA, zu entsenden. Dieser<br />
Zeitraum wurde später um 15 Monate verlängert. Zusätzlich wurde zur Unterstützung<br />
der Firma Northrop Grumman ein Flugversuchsingenieur der WTD 61 <strong>zum</strong><br />
US Air Force Flight Test Center, Edwards Air Force Base, CA, abgeordnet.<br />
Es wurden folgende Aufgaben wahrgenommen:<br />
Begleitung der Aktivitäten der Firma bezüglich der Musterzulassung,<br />
Koordinierung der Zusammenarbeit mit der Firma im Hinblick auf die<br />
bevorstehende Flugerprobung,<br />
23 ZDv 19/1 Kap. 2 Ziff. 209.