Bericht zum Euro-Hawk - Tagesspiegel
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Gewährleistungsansprüche nicht geltend gemacht werden. Das BAAINBw hat in<br />
Vorbereitung des 11. Änderungsvertrages <strong>zum</strong> Entwicklungsvertrag ein<br />
Verhandlungsergebnis für das zusätzliche Leistungspaket in Höhe von<br />
rd. 14,5 Mio. € erzielt. U. a. wegen Verzögerungen und nicht voll zufriedenstellender<br />
Entwicklungsleistungen hat das BAAINBw hierfür auf dem Verhandlungsweg eine<br />
Reduzierung des Vertragswertes um rd. 7,0 Mio. € erreicht. Mit Unterzeichnung des<br />
11. Änderungsvertrages am 15. April 2013 wurde diese Reduzierung wirksam. Somit<br />
betrug die Vertragswerterhöhung lediglich noch 7,5 Mio. €.<br />
Der Entwicklungsvertrag spiegelt in seinem Aufbau und vor allem in seinem Inhalt die<br />
Vorgaben des Entwicklungs-Mustervertrages der Bundeswehr wieder. Die zusätzlich<br />
eingefügten Änderungen und Ergänzungen sind das Ergebnis langwieriger<br />
Verhandlungen und enthalten eine ausgewogene Risikoverteilung für beide<br />
Vertragspartner. Sie passen das Vertragsmuster auf die Konstellation des zu<br />
regelnden Sachverhaltes gut an. Die Beteiligung von in- und ausländischen Firmen<br />
im Rahmen des Entwicklungsvertrages stellte allein auf Grund der divergierenden<br />
Rechtsordnungen eine besondere Herausforderung dar. Der Vertrag war darauf<br />
ausgelegt, ein funktionsfähiges Missionssystem ISIS zu entwickeln, die Integration in<br />
die auf einer GLOBAL HAWK basierende Plattform (EURO HAWK) zu erreichen und<br />
das Musterprüfprogramm zur Vorbereitung der Musterzulassung der Serie<br />
durchzuführen. Abweichungen von den mustervertraglichen Regelungen, die <strong>zum</strong><br />
Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar negative Auswirkungen für die<br />
Bundeswehr haben, waren nicht erkennbar.<br />
Darüber hinaus wurden zur Vorbereitung der Zusammenarbeit mit Northrop<br />
Grumman diverse Vereinbarungen, sogenannte Technical Assistance Agreements<br />
(TAA), getroffen. Mit einem TAA wird vor Übergabe von Unterlagen der Transfer<br />
späterer Leistungen zwischen einer US Firma und ihrem ausländischen<br />
Vertragspartner vereinbart. Gegenstand der TAA sind gleichfalls die Nutzungsrechte<br />
der Empfänger, die das TAA unterzeichnet haben. US Firmen sind vor der Ausfuhr<br />
derartiger Unterlagen entsprechend den amerikanischen Exportkontrollvorschriften<br />
ITAR verpflichtet, durch die Vorlage unterzeichneter TAA beim US Department of<br />
State die Zustimmung zur Übergabe an ihre ausländischen Vertragspartner<br />
einzuholen.