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Bericht zum Euro-Hawk - Tagesspiegel

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Gewährleistungsansprüche nicht geltend gemacht werden. Das BAAINBw hat in<br />

Vorbereitung des 11. Änderungsvertrages <strong>zum</strong> Entwicklungsvertrag ein<br />

Verhandlungsergebnis für das zusätzliche Leistungspaket in Höhe von<br />

rd. 14,5 Mio. € erzielt. U. a. wegen Verzögerungen und nicht voll zufriedenstellender<br />

Entwicklungsleistungen hat das BAAINBw hierfür auf dem Verhandlungsweg eine<br />

Reduzierung des Vertragswertes um rd. 7,0 Mio. € erreicht. Mit Unterzeichnung des<br />

11. Änderungsvertrages am 15. April 2013 wurde diese Reduzierung wirksam. Somit<br />

betrug die Vertragswerterhöhung lediglich noch 7,5 Mio. €.<br />

Der Entwicklungsvertrag spiegelt in seinem Aufbau und vor allem in seinem Inhalt die<br />

Vorgaben des Entwicklungs-Mustervertrages der Bundeswehr wieder. Die zusätzlich<br />

eingefügten Änderungen und Ergänzungen sind das Ergebnis langwieriger<br />

Verhandlungen und enthalten eine ausgewogene Risikoverteilung für beide<br />

Vertragspartner. Sie passen das Vertragsmuster auf die Konstellation des zu<br />

regelnden Sachverhaltes gut an. Die Beteiligung von in- und ausländischen Firmen<br />

im Rahmen des Entwicklungsvertrages stellte allein auf Grund der divergierenden<br />

Rechtsordnungen eine besondere Herausforderung dar. Der Vertrag war darauf<br />

ausgelegt, ein funktionsfähiges Missionssystem ISIS zu entwickeln, die Integration in<br />

die auf einer GLOBAL HAWK basierende Plattform (EURO HAWK) zu erreichen und<br />

das Musterprüfprogramm zur Vorbereitung der Musterzulassung der Serie<br />

durchzuführen. Abweichungen von den mustervertraglichen Regelungen, die <strong>zum</strong><br />

Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar negative Auswirkungen für die<br />

Bundeswehr haben, waren nicht erkennbar.<br />

Darüber hinaus wurden zur Vorbereitung der Zusammenarbeit mit Northrop<br />

Grumman diverse Vereinbarungen, sogenannte Technical Assistance Agreements<br />

(TAA), getroffen. Mit einem TAA wird vor Übergabe von Unterlagen der Transfer<br />

späterer Leistungen zwischen einer US Firma und ihrem ausländischen<br />

Vertragspartner vereinbart. Gegenstand der TAA sind gleichfalls die Nutzungsrechte<br />

der Empfänger, die das TAA unterzeichnet haben. US Firmen sind vor der Ausfuhr<br />

derartiger Unterlagen entsprechend den amerikanischen Exportkontrollvorschriften<br />

ITAR verpflichtet, durch die Vorlage unterzeichneter TAA beim US Department of<br />

State die Zustimmung zur Übergabe an ihre ausländischen Vertragspartner<br />

einzuholen.

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