Bericht zum Euro-Hawk - Tagesspiegel
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Auftragnehmer seinen Verpflichtungen zur Durchführung der Entwicklungsarbeiten<br />
nachkommt, „wenn er sich nach besten Kräften bemüht, unter Ausnutzung des<br />
neuesten Standes von Wissenschaft und Technik und unter Verwertung der eigenen<br />
Kenntnisse und Erfahrungen das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.“ (sog.<br />
Bemühensklausel).<br />
Im Entwicklungsvertrag EURO HAWK wurde für einzelne Leistungsanteile die<br />
Bemühensklausel ausgeschlossen mit der Folge, dass der Auftragnehmer einen<br />
Leistungserfolg schuldet. Die Bemühensklausel gilt im Entwicklungsvertrag allerdings<br />
für die beiden Bereiche „Integrationsleistung“ und „Test“. Letzterer regelt auch<br />
wesentliche Aktivitäten zur Unterstützung der Musterzulassung.<br />
Hinsichtlich der Musterzulassung des Full Scale Demonstrators enthält der<br />
Entwicklungsvertrag folgende Verpflichtungen:<br />
Der Auftragnehmer <strong>Euro</strong><strong>Hawk</strong> GmbH schuldet die Managementleistungen für<br />
logistische Unterstützung und für den Zulassungsprozess. Dies umfasst die<br />
Koordination der von den Unterauftragnehmern EADS und Northrop Grumman zu<br />
erbringenden Einzelleistungen. Diese Managementleistung der <strong>Euro</strong><strong>Hawk</strong> GmbH<br />
unterliegt nicht der Bemühensklausel und ist daher als Leistungserfolg<br />
geschuldet.<br />
Hinsichtlich des Full Scale Demonstrators wird die Durchführung bestimmter in<br />
der Leistungsbeschreibung definierter Aktivitäten zur Musterzulassung<br />
geschuldet. Dieser Leistungsanteil unterliegt der Bemühensklausel. Der<br />
Auftragnehmer ist damit verpflichtet, die Dienstleistung vorzunehmen. Der Erfolg<br />
der Musterzulassung ist nicht geschuldet.<br />
Der Vertrag enthält ein außerordentliches Kündigungsrecht zugunsten des<br />
Auftraggebers, welches jederzeit ganz oder teilweise ausgeübt werden kann. Der<br />
Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Erstattung aller durch den Auftrag<br />
bedingten unvermeidbaren Kosten zuzüglich des auf die zu erstattenden Kosten<br />
anfallenden anteiligen Gewinns. Es gibt keine weiteren expliziten vertraglichen<br />
Regelungen zu Rechtsfolgen bei Schlechterfüllung, Kündigung und Rücktritt.<br />
Insoweit sind für den Auftraggeber die gesetzlichen Rechte nach BGB anwendbar.<br />
Die wesentlichen, technisch herausfordernden Teile des Entwicklungsvertrages<br />
unterliegen der Bemühensklausel. Für diese Bereiche können werkvertragliche