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Bericht zum Euro-Hawk - Tagesspiegel

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Auftragnehmer seinen Verpflichtungen zur Durchführung der Entwicklungsarbeiten<br />

nachkommt, „wenn er sich nach besten Kräften bemüht, unter Ausnutzung des<br />

neuesten Standes von Wissenschaft und Technik und unter Verwertung der eigenen<br />

Kenntnisse und Erfahrungen das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.“ (sog.<br />

Bemühensklausel).<br />

Im Entwicklungsvertrag EURO HAWK wurde für einzelne Leistungsanteile die<br />

Bemühensklausel ausgeschlossen mit der Folge, dass der Auftragnehmer einen<br />

Leistungserfolg schuldet. Die Bemühensklausel gilt im Entwicklungsvertrag allerdings<br />

für die beiden Bereiche „Integrationsleistung“ und „Test“. Letzterer regelt auch<br />

wesentliche Aktivitäten zur Unterstützung der Musterzulassung.<br />

Hinsichtlich der Musterzulassung des Full Scale Demonstrators enthält der<br />

Entwicklungsvertrag folgende Verpflichtungen:<br />

Der Auftragnehmer <strong>Euro</strong><strong>Hawk</strong> GmbH schuldet die Managementleistungen für<br />

logistische Unterstützung und für den Zulassungsprozess. Dies umfasst die<br />

Koordination der von den Unterauftragnehmern EADS und Northrop Grumman zu<br />

erbringenden Einzelleistungen. Diese Managementleistung der <strong>Euro</strong><strong>Hawk</strong> GmbH<br />

unterliegt nicht der Bemühensklausel und ist daher als Leistungserfolg<br />

geschuldet.<br />

Hinsichtlich des Full Scale Demonstrators wird die Durchführung bestimmter in<br />

der Leistungsbeschreibung definierter Aktivitäten zur Musterzulassung<br />

geschuldet. Dieser Leistungsanteil unterliegt der Bemühensklausel. Der<br />

Auftragnehmer ist damit verpflichtet, die Dienstleistung vorzunehmen. Der Erfolg<br />

der Musterzulassung ist nicht geschuldet.<br />

Der Vertrag enthält ein außerordentliches Kündigungsrecht zugunsten des<br />

Auftraggebers, welches jederzeit ganz oder teilweise ausgeübt werden kann. Der<br />

Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Erstattung aller durch den Auftrag<br />

bedingten unvermeidbaren Kosten zuzüglich des auf die zu erstattenden Kosten<br />

anfallenden anteiligen Gewinns. Es gibt keine weiteren expliziten vertraglichen<br />

Regelungen zu Rechtsfolgen bei Schlechterfüllung, Kündigung und Rücktritt.<br />

Insoweit sind für den Auftraggeber die gesetzlichen Rechte nach BGB anwendbar.<br />

Die wesentlichen, technisch herausfordernden Teile des Entwicklungsvertrages<br />

unterliegen der Bemühensklausel. Für diese Bereiche können werkvertragliche

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