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Bericht zum Euro-Hawk - Tagesspiegel

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Ziele des gewählten Weges waren<br />

der Kauf einer unbemannten US GLOBAL HAWK Plattform (auf Basis Block 20)<br />

und die Überführung nach Deutschland zur weiteren Verwendung als Prototyp<br />

„EURO HAWK“,<br />

die Entwicklung eines „Systems zur signalerfassenden luftgestützten<br />

weiträumigen Aufklärung“ in nationaler Verantwortung,<br />

die Integration des SIGINT Missionssystems in den EURO HAWK mit dem Ziel<br />

der Herstellung eines Full Scale Demonstrators und<br />

die Qualifizierung aller Systemkomponenten – Träger und Missionssystem – zur<br />

Vorbereitung der Serienherstellung EURO HAWK.<br />

Mit dem Entwicklungsvertrag EURO HAWK ist ein sogenannter Full Scale<br />

Demonstrator als Entwicklungsziel beauftragt worden. Dieser hat die Qualität eines<br />

Prototyps.<br />

Diese Entwicklungsleistungen sollten Vorbereitungen für den beabsichtigten<br />

späteren Kauf von vier weiteren US GLOBAL HAWK Plattformen sowie die<br />

Einrüstung der Missionssysteme sein.<br />

Mit Entwicklungsverträgen verpflichten sich die Auftragnehmer der Bundeswehr<br />

üblicherweise zu einer Dienstleistung und damit nicht dazu, ein konkret<br />

beschriebenes Werk auch tatsächlich zu erbringen (Werkvertrag). Vielmehr ist es<br />

einem Entwicklungsvertrag immanent, dass beide Parteien <strong>zum</strong> Zeitpunkt des<br />

Vertragsschlusses nicht mit hinreichender Sicherheit von dem Erreichen des<br />

spezifizierten Entwicklungszieles ausgehen können. Dies hat seinen Grund darin,<br />

dass der Aufwand und das Risiko für das Erreichen des Entwicklungszieles in<br />

zeitlicher und technischer Hinsicht nicht kalkulierbar sind. Aus diesem Grund sind<br />

Entwicklungsverträge regelhaft keine Werkverträge, bei denen die vollinhaltliche<br />

Erfüllung eines konkret beschriebenen Werkes geschuldet wird. Hier handelt es sich<br />

vielmehr um Dienstleistungsverträge, mit denen die Dienstleistung<br />

erfolgsunabhängig geschuldet wird.<br />

In mit dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) abgestimmten<br />

Musterverträgen der Bundeswehr wird dieser Rechtslage dadurch Rechnung<br />

getragen, dass Entwicklungsverträge eine Klausel enthalten, nach der der

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