Bericht zum Euro-Hawk - Tagesspiegel
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Ziele des gewählten Weges waren<br />
der Kauf einer unbemannten US GLOBAL HAWK Plattform (auf Basis Block 20)<br />
und die Überführung nach Deutschland zur weiteren Verwendung als Prototyp<br />
„EURO HAWK“,<br />
die Entwicklung eines „Systems zur signalerfassenden luftgestützten<br />
weiträumigen Aufklärung“ in nationaler Verantwortung,<br />
die Integration des SIGINT Missionssystems in den EURO HAWK mit dem Ziel<br />
der Herstellung eines Full Scale Demonstrators und<br />
die Qualifizierung aller Systemkomponenten – Träger und Missionssystem – zur<br />
Vorbereitung der Serienherstellung EURO HAWK.<br />
Mit dem Entwicklungsvertrag EURO HAWK ist ein sogenannter Full Scale<br />
Demonstrator als Entwicklungsziel beauftragt worden. Dieser hat die Qualität eines<br />
Prototyps.<br />
Diese Entwicklungsleistungen sollten Vorbereitungen für den beabsichtigten<br />
späteren Kauf von vier weiteren US GLOBAL HAWK Plattformen sowie die<br />
Einrüstung der Missionssysteme sein.<br />
Mit Entwicklungsverträgen verpflichten sich die Auftragnehmer der Bundeswehr<br />
üblicherweise zu einer Dienstleistung und damit nicht dazu, ein konkret<br />
beschriebenes Werk auch tatsächlich zu erbringen (Werkvertrag). Vielmehr ist es<br />
einem Entwicklungsvertrag immanent, dass beide Parteien <strong>zum</strong> Zeitpunkt des<br />
Vertragsschlusses nicht mit hinreichender Sicherheit von dem Erreichen des<br />
spezifizierten Entwicklungszieles ausgehen können. Dies hat seinen Grund darin,<br />
dass der Aufwand und das Risiko für das Erreichen des Entwicklungszieles in<br />
zeitlicher und technischer Hinsicht nicht kalkulierbar sind. Aus diesem Grund sind<br />
Entwicklungsverträge regelhaft keine Werkverträge, bei denen die vollinhaltliche<br />
Erfüllung eines konkret beschriebenen Werkes geschuldet wird. Hier handelt es sich<br />
vielmehr um Dienstleistungsverträge, mit denen die Dienstleistung<br />
erfolgsunabhängig geschuldet wird.<br />
In mit dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) abgestimmten<br />
Musterverträgen der Bundeswehr wird dieser Rechtslage dadurch Rechnung<br />
getragen, dass Entwicklungsverträge eine Klausel enthalten, nach der der