Bericht zum Euro-Hawk - Tagesspiegel
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des vorgesehenen Einsatzbereiches zuverlässig verhindert wird. Dieser Nachweis<br />
muss inhaltlich mit deutschen Zulassungsnormen übereinstimmen.<br />
Die Voraussetzungen für die Qualifikation des Bedienpersonals der unbemannten<br />
Luftfahrzeuge sind in der ZDv 19/13 „Zulassungsverordnung für die Führer und<br />
Führerinnen unbemannter Luftfahrzeuge für die Bundeswehr“ festgeschrieben. Die<br />
erforderliche Qualifikation des Personals orientiert sich in Abhängigkeit vom<br />
Einsatzprofil und der Kategorie der unbemannten Luftfahrzeuge an den<br />
Voraussetzungen für das Führen von bemannten Luftfahrzeugen.<br />
Mit dem 14. Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 12. Mai 2012<br />
wurden unbemannte Luftfahrtsysteme als eigene Kategorie von Luftfahrzeugen in<br />
das Luftverkehrsgesetz aufgenommen.<br />
Da zur Zeit keine ausreichenden Erkenntnisse – u. a. im Hinblick auf<br />
Notlandeverfahren, Funkverbindungen, Sensorik, Luftraumeinteilungen und<br />
Höhenstaffelungen – für einen sicheren und gleichberechtigten Betrieb dieser<br />
Luftfahrzeuge am Luftverkehr weder auf nationaler noch auf internationaler Ebene<br />
vorliegen, soll die Zulassung in Deutschland zur Aufrechterhaltung der<br />
Luftverkehrssicherheit durch ein gestuftes Vorgehen erfolgen.<br />
In einem ersten Schritt wurden unbemannte Luftfahrzeuge einschließlich ihrer<br />
Kontrollstation als „unbemannte Luftfahrtsysteme“ in § 1 LuftVG aufgenommen. Die<br />
nähere Kategorisierung und Spezifikation dieses Luftfahrtgeräts liegt dann im<br />
Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und<br />
Stadtentwicklung (BMVBS). Weiterhin wird es der zivilen Verwaltung (außerhalb der<br />
Bundeswehr) überlassen, im Einzelnen die Anforderungen an die zivile<br />
Lufttüchtigkeit 13 , die Teilnahme am gemischten Flugverkehr von bemannten und<br />
unbemannten Luftfahrzeugen sowie den Führer von unbemannten Luftfahrzeugen<br />
auf Ebene der Rechtsverordnung festzulegen.<br />
In den oben dargestellten militärischen Regelwerken wurde im Vergleich <strong>zum</strong> zivilen<br />
Flugbetrieb bereits eine weiterführende Differenzierung der unbemannten<br />
Luftfahrzeuge vorgenommen. Für unbemannte Luftfahrzeuge, die für die Teilnahme<br />
13 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 23.09.2003 sowie § 8 Abs. 2 Ziff. 2. LuftVZO i.V.m. § 1 LuftGerPV