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Bericht zum Euro-Hawk - Tagesspiegel

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des vorgesehenen Einsatzbereiches zuverlässig verhindert wird. Dieser Nachweis<br />

muss inhaltlich mit deutschen Zulassungsnormen übereinstimmen.<br />

Die Voraussetzungen für die Qualifikation des Bedienpersonals der unbemannten<br />

Luftfahrzeuge sind in der ZDv 19/13 „Zulassungsverordnung für die Führer und<br />

Führerinnen unbemannter Luftfahrzeuge für die Bundeswehr“ festgeschrieben. Die<br />

erforderliche Qualifikation des Personals orientiert sich in Abhängigkeit vom<br />

Einsatzprofil und der Kategorie der unbemannten Luftfahrzeuge an den<br />

Voraussetzungen für das Führen von bemannten Luftfahrzeugen.<br />

Mit dem 14. Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 12. Mai 2012<br />

wurden unbemannte Luftfahrtsysteme als eigene Kategorie von Luftfahrzeugen in<br />

das Luftverkehrsgesetz aufgenommen.<br />

Da zur Zeit keine ausreichenden Erkenntnisse – u. a. im Hinblick auf<br />

Notlandeverfahren, Funkverbindungen, Sensorik, Luftraumeinteilungen und<br />

Höhenstaffelungen – für einen sicheren und gleichberechtigten Betrieb dieser<br />

Luftfahrzeuge am Luftverkehr weder auf nationaler noch auf internationaler Ebene<br />

vorliegen, soll die Zulassung in Deutschland zur Aufrechterhaltung der<br />

Luftverkehrssicherheit durch ein gestuftes Vorgehen erfolgen.<br />

In einem ersten Schritt wurden unbemannte Luftfahrzeuge einschließlich ihrer<br />

Kontrollstation als „unbemannte Luftfahrtsysteme“ in § 1 LuftVG aufgenommen. Die<br />

nähere Kategorisierung und Spezifikation dieses Luftfahrtgeräts liegt dann im<br />

Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und<br />

Stadtentwicklung (BMVBS). Weiterhin wird es der zivilen Verwaltung (außerhalb der<br />

Bundeswehr) überlassen, im Einzelnen die Anforderungen an die zivile<br />

Lufttüchtigkeit 13 , die Teilnahme am gemischten Flugverkehr von bemannten und<br />

unbemannten Luftfahrzeugen sowie den Führer von unbemannten Luftfahrzeugen<br />

auf Ebene der Rechtsverordnung festzulegen.<br />

In den oben dargestellten militärischen Regelwerken wurde im Vergleich <strong>zum</strong> zivilen<br />

Flugbetrieb bereits eine weiterführende Differenzierung der unbemannten<br />

Luftfahrzeuge vorgenommen. Für unbemannte Luftfahrzeuge, die für die Teilnahme<br />

13 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 23.09.2003 sowie § 8 Abs. 2 Ziff. 2. LuftVZO i.V.m. § 1 LuftGerPV

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