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Bericht zum Euro-Hawk - Tagesspiegel

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Nachweis, dass die Verwendung des Luftfahrzeugs aufgrund des derzeitigen<br />

Stands der Nachweisführung im Rahmen der Musterprüfung für den<br />

beabsichtigten Zweck und in den festgelegten Betriebsgrenzen unbedenklich ist.<br />

Nachweis über die Durchführung der Prototypen-/Vorserienprüfung (dient in<br />

Analogie zur Stückprüfung der Feststellung der Verkehrssicherheit des<br />

Prototypen- bzw. Vorserienstücks).<br />

Nachweis, dass die – ggf. vorläufigen – Vorschriften für den Betrieb und die<br />

Materialerhaltung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugs<br />

für den zugelassenen Betriebsbereich vorhanden sind.<br />

2.1.3. Rechtlicher Rahmen für den Flugbetrieb<br />

Das LuftVG ist bisher überwiegend auf die Regelung der bemannten Luftfahrt<br />

ausgerichtet. Es kennt unbemannte Luftfahrtgeräte im Wesentlichen nur in Form von<br />

Flugmodellen und Ballonen. Am 18. Januar 2010 wurden mit der Verordnung zur<br />

Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs<br />

(BGBl. I, S. 11) Regelungen für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen<br />

geschaffen.<br />

Nach § 30 Absatz 1 LuftVG dürfen die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei<br />

sowie die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland<br />

stationierten Truppen von diesen Vorschriften abweichen. Die Bundeswehr setzt auf<br />

dieser Grundlage bereits heute unbemannte Luftfahrzeuge zu militärischen Zwecken<br />

ein. Hierzu hat sie umfangreiche interne Verfahrensanweisungen zu den<br />

Voraussetzungen des Betriebs von unbemannten Luftfahrzeugen erstellt, um einen<br />

sicheren Betrieb zu gewährleisten.<br />

Die flugbetrieblichen Verfahren werden in der ZDv 19/2 „Flugbetriebsordnung für die<br />

Bundeswehr“ sowie in der ZDv 19/3 „Flugbetriebsordnung für unbemannte<br />

Luftfahrzeuge der Bundeswehr“ geregelt. In dieser Flugbetriebsordnung wird u. a. der<br />

Flugbetrieb auch ausländischer zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeuge mit<br />

militärischer Betriebserlaubnis grundsätzlich auf Einsätze in Luftsperrgebieten oder<br />

Gebieten mit Flugbeschränkung eingegrenzt. Zwingende Voraussetzung für einen<br />

Einsatz ist dabei der Nachweis der Feststellung, dass das unbeabsichtigte Verlassen

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