Bericht zum Euro-Hawk - Tagesspiegel
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Nachweis, dass die Verwendung des Luftfahrzeugs aufgrund des derzeitigen<br />
Stands der Nachweisführung im Rahmen der Musterprüfung für den<br />
beabsichtigten Zweck und in den festgelegten Betriebsgrenzen unbedenklich ist.<br />
Nachweis über die Durchführung der Prototypen-/Vorserienprüfung (dient in<br />
Analogie zur Stückprüfung der Feststellung der Verkehrssicherheit des<br />
Prototypen- bzw. Vorserienstücks).<br />
Nachweis, dass die – ggf. vorläufigen – Vorschriften für den Betrieb und die<br />
Materialerhaltung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugs<br />
für den zugelassenen Betriebsbereich vorhanden sind.<br />
2.1.3. Rechtlicher Rahmen für den Flugbetrieb<br />
Das LuftVG ist bisher überwiegend auf die Regelung der bemannten Luftfahrt<br />
ausgerichtet. Es kennt unbemannte Luftfahrtgeräte im Wesentlichen nur in Form von<br />
Flugmodellen und Ballonen. Am 18. Januar 2010 wurden mit der Verordnung zur<br />
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs<br />
(BGBl. I, S. 11) Regelungen für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen<br />
geschaffen.<br />
Nach § 30 Absatz 1 LuftVG dürfen die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei<br />
sowie die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland<br />
stationierten Truppen von diesen Vorschriften abweichen. Die Bundeswehr setzt auf<br />
dieser Grundlage bereits heute unbemannte Luftfahrzeuge zu militärischen Zwecken<br />
ein. Hierzu hat sie umfangreiche interne Verfahrensanweisungen zu den<br />
Voraussetzungen des Betriebs von unbemannten Luftfahrzeugen erstellt, um einen<br />
sicheren Betrieb zu gewährleisten.<br />
Die flugbetrieblichen Verfahren werden in der ZDv 19/2 „Flugbetriebsordnung für die<br />
Bundeswehr“ sowie in der ZDv 19/3 „Flugbetriebsordnung für unbemannte<br />
Luftfahrzeuge der Bundeswehr“ geregelt. In dieser Flugbetriebsordnung wird u. a. der<br />
Flugbetrieb auch ausländischer zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeuge mit<br />
militärischer Betriebserlaubnis grundsätzlich auf Einsätze in Luftsperrgebieten oder<br />
Gebieten mit Flugbeschränkung eingegrenzt. Zwingende Voraussetzung für einen<br />
Einsatz ist dabei der Nachweis der Feststellung, dass das unbeabsichtigte Verlassen