Bericht zum Euro-Hawk - Tagesspiegel
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der Nachweis der Verkehrssicherheit erbracht sind.<br />
Der Musterzulassung geht eine Musterprüfung voraus. Bei der Musterprüfung sind<br />
festgelegte Bau- und Prüfvorschriften anzuwenden. Diese werden in<br />
Musterprüfrahmenprogrammen festgelegt, welche in den Verträgen zu vereinbaren<br />
sind. Hierauf basierend erstellt der Auftragnehmer im Zuge der Entwicklung ein<br />
detailliertes Musterprüfprogramm. Das Musterprüfprogramm beschreibt dezidiert<br />
sämtliche durchzuführenden theoretischen Nachweise sowie Boden- und Flugtests,<br />
welche <strong>zum</strong> Nachweis der Erfüllung der Bau- und Prüfvorschriften dienen. Dies ist<br />
auf allen „technischen“ Ebenen (System, Subsysteme und Komponenten) des<br />
Luftfahrzeuges durchzuführen. Das Musterprüfprogramm ist durch die WTD 61/ML<br />
zu genehmigen.<br />
Der Abschluss der Musterprüfung erfolgt durch die Ausstellung eines<br />
Musterzulassungsscheins und dazugehörigen Kennblättern. Die Kernaussage der<br />
Musterzulassung ist, dass das jeweilige Muster in einem definierten Bauzustand und<br />
unter Anwendung festgelegter Vorschriften für Betrieb und Materialerhaltung, die<br />
auch die zugelassenen Betriebsgrenzen definieren, verkehrssicher ist.<br />
Für militärische Serienluftfahrzeuge wird die Verkehrssicherheit durch den<br />
Güteprüfdienst im Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der<br />
Bundeswehr, abgekürzt BAAINBw (bis 30. September 2012 Bundesamt für<br />
Wehrtechnik und Beschaffung, abgekürzt BWB), nachgewiesen. Hierzu erfolgt eine<br />
Prüfung jedes einzelnen Luftfahrzeugs auf Übereinstimmung mit dem zugelassenen<br />
Muster. Dies Verfahren wird als sogenannte „Stückprüfung“ bezeichnet. Eine<br />
erfolgreiche Stückprüfung wird mit dem Stückprüfschein dokumentiert.<br />
Auf der Grundlage dieser Nachweise erfolgt für jedes einzelne Luftfahrzeug die<br />
Zulassung <strong>zum</strong> Luftverkehr in der Bundeswehr. Das Luftfahrzeug verfügt dann über<br />
die sogenannte „Verkehrszulassung“, abgekürzt VZ.<br />
Ein Luftfahrzeug in der Entwicklung und Erprobung wird durch WTD 61/ML mit einer<br />
sogenannten „Vorläufigen Verkehrszulassung“, abgekürzt VVZ, <strong>zum</strong> Luftverkehr<br />
zugelassen. Hierzu sind folgende Nachweise erforderlich: