Bericht zum Euro-Hawk - Tagesspiegel
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Unbemannte Luftfahrzeuge der HALE / MALE Klasse – wie der EURO HAWK –<br />
können in der Kategorie 2 betrieben werden. So muss das Bedienpersonal der<br />
unbemannten HALE und MALE Luftfahrzeuge im deutschen Betrieb eine gültige<br />
Lizenz für bemannte Luftfahrzeuge besitzen. Eine Teilnahme am allgemeinen<br />
Luftverkehr gemäß Kategorie 3 wird erst möglich sein, wenn die dafür erforderlichen<br />
gesetzlichen Regeln und Verfahren geschaffen sind. Darüber hinaus ist die<br />
Teilnahme nur dann möglich, wenn ein sogenanntes „Sense and Avoid-System“<br />
verfügbar sein wird. Ein solches System ist noch nicht marktreif. Die entsprechenden<br />
Technologien und Standards sind noch nicht entwickelt.<br />
Für einen sicheren zivilen wie militärischen Flugbetrieb besteht grundsätzlich keine<br />
generelle Verpflichtung, Luftfahrzeuge und somit auch unbemannte Luftfahrzeuge<br />
mit Kollisionswarnsystemen (z. B. TCAS 12 ) auszurüsten. Die TCAS-Einrüstpflicht<br />
betrifft im Wesentlichen turbinengetriebene Luftfahrzeuge mit mehr als 19 Sitzplätzen<br />
oder einem maximalen Abfluggewicht über 5.700 kg, die unter<br />
Instrumentenflugregeln operieren. Solche Systeme warnen den Piloten vor einer<br />
Kollision. Der Pilot selbst hat die Ausweichmaßnahme aktiv durchzuführen (im<br />
Gegensatz zu dem bisher noch nicht entwickelten „Sense and Avoid-System“,<br />
welches die Ausweichmaßnahmen nach Warnung im Ergebnis automatisch<br />
durchführen soll). Für militärische Luftfahrzeuge besteht grundsätzlich keine<br />
Ausrüstungsverpflichtung mit TCAS-Systemen.<br />
Musterzulassung / Verkehrszulassung<br />
Für das Prüf- und Zulassungswesen für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät hat die<br />
Bundeswehr – in Anwendung der Ausnahmeregelungen auf Grundlage des<br />
§ 30 LuftVG – die ZDv 19/1 einschließlich nachgeordneter<br />
Durchführungsbestimmungen erlassen. Für die Durchführung der Musterprüfung und<br />
Erteilung der Musterzulassung ist WTD 61/ML verantwortlich.<br />
Alle militärischen Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte müssen den in der ZDv 19/1<br />
festgelegten Zulassungsprozess durchlaufen. Am Abschluss dieses Prozesses wird<br />
gemäß ZDv 19/1 ein Luftfahrzeug zur Teilnahme am Luftverkehr zugelassen, wenn<br />
das Muster des Luftfahrzeuges und des zugehörigen Luftfahrtgerätes zugelassen<br />
(Musterzulassung) und<br />
12 TCAS: Traffic Collision Avoidance System