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Bericht zum Euro-Hawk - Tagesspiegel

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- 11 -<br />

diesen zivilen Vorschriften abzuweichen 10 . Damit können die Besonderheiten des<br />

militärischen Flugbetriebes berücksichtigt werden.<br />

Umsetzung in militärische Regelwerke<br />

Die Bundeswehr hat von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht und<br />

luftrechtliche Verwaltungsvorschriften (insbesondere die Zentralen Dienstvorschriften<br />

der ZDv 19er Reihe) unter anderem für die Zulassung und den Flugbetrieb<br />

militärischer Luftfahrzeuge erlassen. Ausnahmen zu den bestehenden militärischen<br />

Vorschriften und Regelwerken können in zwingenden Fällen durch das BMVg erteilt<br />

werden, wenn die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr gefährdet ist oder Gefahr für Leib<br />

und Leben besteht.<br />

Unbemannte Luftfahrzeuge der Bundeswehr werden gem. ZDv 19/3 und LTF 1550 11<br />

eingeteilt in:<br />

Unbemannte Luftfahrzeuge der Kategorie 1 sind solche, die nur innerhalb von<br />

speziell gekennzeichnetem militärischem Übungsgelände oder abgesperrtem<br />

Gelände mit jeweils darüberliegendem Luftsperrgebiet (ED-R) oder Gebiet mit<br />

Flugbeschränkungen betrieben werden. Unbemannte Luftfahrzeuge der<br />

Kategorie 1 sind grundsätzlich nicht zulassungspflichtig, obliegen jedoch einer<br />

Prüfpflicht.<br />

Unbemannte Luftfahrzeuge der Kategorie 2 sind solche, die innerhalb von<br />

speziell gekennzeichnetem militärischen Übungsgelände oder abgesperrtem<br />

Gelände mit darüberliegendem Gebiet mit Flugbeschränkungen starten und<br />

landen. Der Flugweg dazwischen verläuft in einem Gebiet mit<br />

Flugbeschränkungen oder in für den allgemeinen Luftverkehr gesperrten<br />

Lufträumen auch außerhalb von militärischem Übungs- oder Erprobungsgelände.<br />

Unbemannte Luftfahrzeuge der Kategorie 2 sind zulassungspflichtig.<br />

Unbemannte Luftfahrzeuge der Kategorie 3 sind solche, die am allgemeinen<br />

Luftverkehr teilnehmen und auch außerhalb von Gebieten mit<br />

Luftbeschränkungen in allen Luftraumklassen gemäß den luftrechtlichen<br />

Bestimmungen betrieben werden.<br />

10 Neben der Bundeswehr dürfen auch die Bundespolizei, die Polizei sowie die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland<br />

stationierten Truppen von den Vorschriften abweichen (§ 30 LuftVG).<br />

11 Lufttüchtigkeitsforderung Sonderbestimmungen bei Prüfung und Zulassung unbemannter Luftfahrzeugsysteme der Bundeswehr (LTF 1550-001)

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