Bericht zum Euro-Hawk - Tagesspiegel
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diesen zivilen Vorschriften abzuweichen 10 . Damit können die Besonderheiten des<br />
militärischen Flugbetriebes berücksichtigt werden.<br />
Umsetzung in militärische Regelwerke<br />
Die Bundeswehr hat von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht und<br />
luftrechtliche Verwaltungsvorschriften (insbesondere die Zentralen Dienstvorschriften<br />
der ZDv 19er Reihe) unter anderem für die Zulassung und den Flugbetrieb<br />
militärischer Luftfahrzeuge erlassen. Ausnahmen zu den bestehenden militärischen<br />
Vorschriften und Regelwerken können in zwingenden Fällen durch das BMVg erteilt<br />
werden, wenn die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr gefährdet ist oder Gefahr für Leib<br />
und Leben besteht.<br />
Unbemannte Luftfahrzeuge der Bundeswehr werden gem. ZDv 19/3 und LTF 1550 11<br />
eingeteilt in:<br />
Unbemannte Luftfahrzeuge der Kategorie 1 sind solche, die nur innerhalb von<br />
speziell gekennzeichnetem militärischem Übungsgelände oder abgesperrtem<br />
Gelände mit jeweils darüberliegendem Luftsperrgebiet (ED-R) oder Gebiet mit<br />
Flugbeschränkungen betrieben werden. Unbemannte Luftfahrzeuge der<br />
Kategorie 1 sind grundsätzlich nicht zulassungspflichtig, obliegen jedoch einer<br />
Prüfpflicht.<br />
Unbemannte Luftfahrzeuge der Kategorie 2 sind solche, die innerhalb von<br />
speziell gekennzeichnetem militärischen Übungsgelände oder abgesperrtem<br />
Gelände mit darüberliegendem Gebiet mit Flugbeschränkungen starten und<br />
landen. Der Flugweg dazwischen verläuft in einem Gebiet mit<br />
Flugbeschränkungen oder in für den allgemeinen Luftverkehr gesperrten<br />
Lufträumen auch außerhalb von militärischem Übungs- oder Erprobungsgelände.<br />
Unbemannte Luftfahrzeuge der Kategorie 2 sind zulassungspflichtig.<br />
Unbemannte Luftfahrzeuge der Kategorie 3 sind solche, die am allgemeinen<br />
Luftverkehr teilnehmen und auch außerhalb von Gebieten mit<br />
Luftbeschränkungen in allen Luftraumklassen gemäß den luftrechtlichen<br />
Bestimmungen betrieben werden.<br />
10 Neben der Bundeswehr dürfen auch die Bundespolizei, die Polizei sowie die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland<br />
stationierten Truppen von den Vorschriften abweichen (§ 30 LuftVG).<br />
11 Lufttüchtigkeitsforderung Sonderbestimmungen bei Prüfung und Zulassung unbemannter Luftfahrzeugsysteme der Bundeswehr (LTF 1550-001)