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Hunde - Haltung von

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Struktureinheit: Fachbereich Gesundheit<br />

Abt. Veterinärwesen und<br />

Lebensmittelüberwachung<br />

Ansprechpartner: amtl. Tierärzte<br />

Telefon: 0345 774 30 10<br />

Telefax: 0345 774 30 12<br />

Internet: www.halle.de<br />

E-Mail: veterinaeramt@halle.de<br />

zur <strong>Haltung</strong> <strong>von</strong> <strong>Hunde</strong>n<br />

Für das Halten <strong>von</strong> <strong>Hunde</strong>n gelten nachfolgende allgemeine Anforderungen:<br />

1. ausreichend Auslauf im Freien, außerhalb der Wohnung oder des Zwingers<br />

2. ausreichender Umgang mit der Person, die den Hund hält, bereut oder zu betreuen<br />

hat (Betreuungsperson), insbesondere bei einzeln gehaltenen <strong>Hunde</strong>n mehrmals täglich,<br />

um das Gemeinschaftsbedürfnis des <strong>Hunde</strong>s zu befriedigen (Auslauf und Sozialkontakte<br />

sind dem Alter und dem Gesundheitszustand des <strong>Hunde</strong>s anzupassen)<br />

3. jederzeit ausreichende Menge und Qualität <strong>von</strong> Wasser, artgemäßes Futter in<br />

ausreichender Menge und Qualität, regelmäßige Pflege und Gesundheitsvorsorge,<br />

tägliche Säuberung des Aufenthaltsbereichs inkl. der Ungezieferbekämpfung, Kot<br />

ist täglich zu entfernen<br />

Für das Halten <strong>von</strong> <strong>Hunde</strong>n im Zwinger gelten zusätzlich nachfolgende Anforderungen:<br />

1. Größe der uneingeschränkt benutzbaren Bodenfläche:<br />

Widerristhöhe (in cm)<br />

Bodenfläche: mindestens<br />

bis 50 cm 6 m 2<br />

über 50 cm 8 m 2<br />

über 65 cm 10 m 2<br />

2. Länge jeder Seite: mindestens doppelte Körperlänge des <strong>Hunde</strong>s; keine Seite kürzer<br />

als zwei Meter<br />

3. für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hündin mit<br />

Welpen zusätzlich die Hälfte, der für einen Hund vorgeschriebenen Bodenfläche (siehe<br />

oben)<br />

4. mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen<br />

5. Zwingerboden: trittsicher, leicht zu säubern und trocken zu halten<br />

6. Einfriedung des Zwingers aus gesundheitsunschädlich Material und so beschaffen,<br />

dass der Hund sich nicht daran verletzen kann<br />

7. Höhe der Einfriedung so, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere<br />

Begrenzung nicht erreicht und der Hund sie nicht überwinden kann;


2<br />

8. keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen<br />

kann<br />

9. Schutzhütte: wärmegedämmt; so groß, dass sich der Hund hinlegen kann und den<br />

Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann (sofern die Hütte nicht beheizbar<br />

ist)<br />

10. außerhalb der Schutzhütte ein Liegeplatz: witterungsgeschützt, schattig, mit wärmegedämmtem<br />

Boden<br />

11. werden mehrere <strong>Hunde</strong> auf einem Grundstück in Zwingern gehalten, so sollen die<br />

Zwinger so angeordnet sein, dass die <strong>Hunde</strong> Sichtkontakt zu anderen <strong>Hunde</strong>n haben<br />

12. <strong>Hunde</strong> dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden<br />

Für <strong>Hunde</strong> in Anbindehaltung gelten zusätzlich nachfolgende Anforderungen:<br />

1. mind. 6 Meter lange frei gleitende Laufvorrichtung<br />

2. mind. 5 Meter seitlichen Bewegungsspielraum<br />

3. ungehindertes Erreichen, Liegen und Umdrehen in der Schutzhütte<br />

4. Verwendung <strong>von</strong> nicht einschneidenden Brustgeschirr oder Halsband<br />

5. Verwendung einer Anbindung die gegen Aufdrehen gesichert ist,<br />

6. mit geringem Eigengewicht und <strong>von</strong> der keine Verletzungsgefahr ausgeht<br />

7. Boden: trittsicher, leicht zu säubern und trocken zu halten<br />

8. keine Gegenstände im Laufbereich<br />

9. Die Anbindehaltung ist bei <strong>Hunde</strong>n unter 12 Monaten, tragenden und säugenden<br />

Hündinnen verboten, sowie bei kranken <strong>Hunde</strong>n, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden<br />

oder Schäden zugefügt werden.<br />

Rechtliche Grundlagen (Stand 08/2013)<br />

Tierschutz-<strong>Hunde</strong>verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.05.2001 (BGBl. I S. 838), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.04.2006 (BGBl. I S. 900)<br />

Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 2182)

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