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Das neue hüttenmännische Gebäude. - GBV, Gemeinsamer ...

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bildung (aber mit mindestens der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst)<br />

wurden zunächst als Hospitanten zugelassen, konnten aber nach Ablauf<br />

eines Jahres als Bergakademikcr eingeschrieben werden, wenn sie durch eitle<br />

Aufnahmcprlifung nachwiesen, daß sie die Elementarmathematik in ihrem vollen<br />

Umfange beherrschten. Zur Diplomprlifung wurden nur Bergakademiker zugelassen.<br />

Von Ostern 1900 ab galten abgeänderte Aufnahmebedingungen. Zur Aufnahme<br />

als Bet'gakademiker war das Reifezeugnis einer neunklassigen Vollanstalt<br />

vorgeschrieben; man begnügte sich aber wie die technischen Hochschulen Preußens<br />

bis auf weiteres auch noch mit dem Zeugnis der Reife für die Prima einer neunklassigen<br />

Vollanstalt oder dem Reifezeugnis einer siebenldassigen Realschule.<br />

Personen mit geringerer Vorbildung wurden wegen der damals herrschenden Überflillung<br />

überhaupt nicht aufgenommen, auch nicht als Hospitanten. Die frühere<br />

Aufnahmeprüfung wurde aufgehoben.<br />

Durch die Prüfungsordnung vom 23. April 1903 wurde als Bedingung der<br />

Zulassung zur Diplompriifung das Reifezeugnis eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums<br />

oder einer Oberrealschule vorgeschrieben.<br />

Es wurden infolge davon<br />

auch nur Personen mit Reifezeugnis als Bcrgakadel1liker (ordentliche Studierende)<br />

aufgenommen, soweit nicht der Minister Dispens erteilte. Seit 1903 werden wieder<br />

Hospitanten (Hörer) aufgenommen, von welchen mindestens EiI~ährjgenberechtigung<br />

(bei Ausländern entsprechende Vorbildung) verlangt wird.<br />

Durch Allerhöchsten Erlaß vom 5. Juli [905 wurde die Übergangsbestimmung<br />

in den Verfassungsstatuten der vier technischen Hochschulen Preußens aufge­<br />

hoben, nach welcher junge Leute mit Primareife bis auf weiteres als Studierende<br />

r, zugelassen werden konnten. Hiernach bestimmte der Minister fiir Handel und<br />

Gewerbe durch Erlaß vom 1 I. August [905 auch für die Bergakademie zu ClausthaI,<br />

daß Ausnahmen von der normalen Schulbildung (Reifezeugnis) nicht mehr gestaltet<br />

werden, so daß gegenwärtig die Aufnahmebedingungen der Bergakademie,<br />

soweit es sich um Schulbildung handelt, mit denjenigen der technischen Hochschulen<br />

völlig libereinstimmen.<br />

Seit Ostern 1900 wurde bei der Aufnahme eines Studierenden ferner der<br />

Nachweis einer praktischen Tätigkeit von mindestens 6 Monaten verlangt. Seit<br />

dem Erlaß der Diplomprüfungsordnung vom 23. April 1903 wurde von den Studierenden<br />

des Bergfachs eine mindestens ein Jahr, von den Studierenden des<br />

Hüttenfachs eine mindestens '/, Jahr lang betriebene praktische Tätigkeit vor<br />

Beginn des Studiums gefordert. Es ist kein Zweifel, daß die strenge Durch­<br />

Iührung dieser Bestimmung, der sich die technische Hochschule zu Aachen und<br />

die Bergakademie zu Freiberg nicht angeschlossen haben, den Besuch der Akadcrnie,<br />

namentlich von seiten der Ausländer, ungLinstig beeinflußt hat. Seit Bcginn<br />

des Wintersemesters 1906/07 sind hinsichtlich der praktischen Tätigkeit für die<br />

Bcrgakademie zu Clansthai und elie Aachener technische Hochschule gleichartige<br />

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