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erücksichtigen<strong>de</strong>n Kosten hinaus. Der BFH hob die Vorentscheidung<br />

auf und verwies die Sache wie<strong>de</strong>r an das FG zurück, um zu prüfen,<br />

ob die Mietkosten Werbungskosten darstellen.<br />

» Praxishinweis<br />

Werbungskosten können auch aus berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen<br />

resultieren. Bei einer Zweitausbildung gilt dies unabhängig<br />

von <strong>de</strong>r gesetzlichen Neuregelung.<br />

Zu <strong>de</strong>n Werbungskosten gehören auch Kosten für beruflich veranlasste<br />

auswärtige Übernachtungen, mithin auch durch Bildungsmaßnahmen<br />

veranlasste Mietkosten. Der Tatbestand <strong>de</strong>r doppelten<br />

Haushaltsführung greift nicht, <strong>de</strong>nn er setzt eine Unterkunft am<br />

Beschäftigungsort, also am Ort <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitsstätte voraus.<br />

Die liegt bei einer arbeitgeberfrem<strong>de</strong>n Bildungseinrichtung nicht vor.<br />

Wie bei allen Kosten, die die Lebensführung berühren, gilt: Beruflich<br />

veranlasst sind nur notwendige Mehraufwendungen. Davon ist auszugehen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Stu<strong>de</strong>nt seinen Lebensmittelpunkt nicht am Studienort<br />

hat, son<strong>de</strong>rn die dortige Wohnung zur Wohnung am Ort <strong>de</strong>s<br />

Lebensmittelpunkts hinzutritt. Das ist strukturell mit <strong>de</strong>r doppelten<br />

Haushaltsführung vergleichbar. Ob in <strong>de</strong>r außerhalb <strong>de</strong>s Studienorts<br />

gelegenen Wohnung <strong>de</strong>r Mittelpunkt <strong>de</strong>r Lebensinteressen liegt, ist<br />

im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen. Abweichend von<br />

<strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>r doppelten Haushaltsführung gilt aber: Ein Stu<strong>de</strong>nt<br />

(Arbeitnehmer) kann auch auswärts tätig sein, wenn er seinen<br />

Lebensmittelpunkt am Heimatort hat, dort aber keinen eigenen Hausstand<br />

führt. Liegt <strong>de</strong>r Lebensmittelpunkt am Studienort und sind<br />

die Mietkosten daher keine Werbungskosten, greift auch § 10 Abs.<br />

1 Nr. 7 Satz 3 EStG nicht. Diese Norm ist keine Auffangvorschrift.<br />

Der BFH versteht auswärtige „Unterbringung“ als Gegensatz zum<br />

Lebensmittelpunkt am Studienort.<br />

Prof. Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2013,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

» Umsatzsteuer<br />

Vermögensverwaltung mit Wertpapieren<br />

Nr. 6 Buchst. a UStG berufen (Anschluss an das EuGH-Urteil Deutsche<br />

Bank in UR 2012, 667, und insoweit Bestätigung <strong>de</strong>s BFH-Urteils in<br />

BFHE S. 219, 257, BStBl 2008 II S 993).<br />

» Sachverhalt<br />

Eine Bank verwaltete im Auftrag von Privatanlegern Wertpapiervermögen<br />

unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r vom Kun<strong>de</strong>n ausgewählten<br />

Strategievariante nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Einholung<br />

einer Weisung <strong>de</strong>s Anlegers. Sie ging – im Gegensatz zum<br />

Finanzamt – von <strong>de</strong>r Steuerfreiheit <strong>de</strong>r Leistungen aus.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Der BFH verwies die Sache an das FG zurück, um Feststellungen zum<br />

Umfang <strong>de</strong>r Leistungen an Anleger im Drittland zutreffen, weil diese<br />

nicht im Inland steuerbar sind.<br />

» Praxishinweis<br />

Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s EuGH sind Leistungen <strong>de</strong>r Portfolioverwaltung<br />

als einheitliche Leistung zu beurteilen und nicht nach<br />

Art. 135 Abs. 1 Buchst. f <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG und damit auch<br />

nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerfrei.<br />

Erbringt <strong>de</strong>r Unternehmer Leistungen i. S. v. § 3a Abs. 4 Nr. 6<br />

Buchst. a UStG an Nichtunternehmer mit Wohnsitz o<strong>de</strong>r Sitz im Drittlandsgebiet<br />

i. S. v. § 3a Abs. 3 Satz 3 UStG, ist die Leistung im Inland<br />

nicht steuerbar. Art. 56 Abs. 1 Buchst. e <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/<br />

EG erstreckt sich nicht nur auf die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g<br />

dieser Richtlinie genannten Leistungen, son<strong>de</strong>rn auch auf die Vermögensverwaltung<br />

mit Wertpapieren. Der EuGH hat insoweit die<br />

vom BMF vertretene Auffassung zurückgewiesen. § 3a Abs. 4 Nr. 6<br />

Buchst. a UStG ist daher mit Unionsrecht nicht vereinbar und nicht<br />

anzuwen<strong>de</strong>n, wenn sich <strong>de</strong>r Steuerpflichtige darauf beruft.<br />

Dr. Suse Martin, Vors. Richterin am BFH, aus: BFH/PR 2/2013,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

» Grundsteuer<br />

Grundsteuererlass bei bebautem Grundstück mit<br />

getrennt vermietbaren Einheiten<br />

BFH, 11.10.2012, V R 9/10, HI3460366<br />

BFH, 27.9.2012, II R 8/12, HI3460364<br />

1. Die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei <strong>de</strong>r ein Steuerpflichtiger<br />

aufgrund eigenen Ermessens über <strong>de</strong>n Kauf und Verkauf<br />

von Wertpapieren entschei<strong>de</strong>t und diese Entscheidung durch <strong>de</strong>n<br />

Kauf und Verkauf <strong>de</strong>r Wertpapiere vollzieht, ist eine einheitliche und<br />

im Inland steuerpflichtige Leistung (Anschluss an das EuGH-Urteil<br />

Deutsche Bank in UR 2012, 667, und insoweit Aufgabe <strong>de</strong>s BFH-Urteils<br />

in BFHE S. 219, 257, BStBl 2008 II S. 993).<br />

2. Wird die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren an im Drittlandsgebiet<br />

ansässige Privatanleger erbracht, ist sie nach Art. 56 Abs. 1<br />

Buchst. e <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG am Empfängerort zu besteuern.<br />

Der Steuerpflichtige kann sich auf <strong>de</strong>n Anwendungsvorrang <strong>de</strong>s Unionsrechts<br />

gegenüber <strong>de</strong>r richtlinienwidrigen Regelung in § 3a Abs. 4<br />

Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus zahlreichen verschie<strong>de</strong>n ausgestatteten,<br />

zu unterschiedlichen Zwecken nutzbaren und getrennt<br />

vermietbaren Räumlichkeiten und sind die marktgerechten Mieten für<br />

die einzelnen Raumeinheiten unterschiedlich hoch, ist für je<strong>de</strong> nicht<br />

vermietete Raumeinheit geson<strong>de</strong>rt zu prüfen, ob <strong>de</strong>r Steuerpflichtige<br />

<strong>de</strong>n Leerstand zu vertreten hat.<br />

» Sachverhalt<br />

K begehrt für ihr im Sachwertverfahren bewertetes, aus 21 Einheiten<br />

bestehen<strong>de</strong>s Geschäftsgrundstück einen Grundsteuererlass für 1998<br />

wegen <strong>de</strong>s Leerstands von 5 Einheiten. Einspruch und Klage blieben<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

2 _ 13 SteuerConsultant 9

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