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Fakten & Nachrichten<br />
Einkommensteuer / Umsatzsteuer / Grundsteuer<br />
Zuschüsse zum ohnehin geschul<strong>de</strong>ten Arbeitslohn<br />
BFH, 19.9.2012, VI R 54/11, HI3492038; VI R 55/11, HI3492039<br />
Der „ohnehin geschul<strong>de</strong>te Arbeitslohn“ ist <strong>de</strong>r arbeitsrechtlich geschul<strong>de</strong>te.<br />
„Zusätzlich“ zum ohnehin geschul<strong>de</strong>ten Arbeitslohn i. S. d. §§ 3<br />
Nr. 33, 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG wer<strong>de</strong>n nur freiwillige Arbeitgeberleistungen<br />
erbracht. Nur solche schul<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Arbeitgeber nicht ohnehin.<br />
1. Der „ohnehin geschul<strong>de</strong>te Arbeitslohn“ ist <strong>de</strong>r arbeitsrechtlich<br />
geschul<strong>de</strong>te. „Zusätzlich“ zum ohnehin geschul<strong>de</strong>ten Arbeitslohn<br />
i. S. d. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG wer<strong>de</strong>n nur freiwillig geleistete Fahrtkostenzuschüsse<br />
erbracht.<br />
2. Die Sicherstellung <strong>de</strong>r Verwendung von Erholungsbeihilfen <strong>de</strong>s<br />
Arbeitgebers durch die Arbeitnehmer zu <strong>de</strong>ren Erholungszwecken<br />
nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt je<strong>de</strong>nfalls voraus, dass <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber über die Verwendung <strong>de</strong>r Mittel Kenntnis hat.<br />
» Sachverhalt<br />
Im Verfahren<br />
VI R 54/11 vereinbarte Steuerberater S mit seinen Arbeitnehmern,<br />
die Gehaltsstruktur ab Mitte 2005 zu än<strong>de</strong>rn. Teile <strong>de</strong>s Gehalts<br />
wur<strong>de</strong>n danach als steuerfreie o<strong>de</strong>r pauschal zu besteuern<strong>de</strong> Sachbezüge<br />
und Leistungen erbracht. In neuen Arbeitsverträgen wur<strong>de</strong>n<br />
die bisherigen Bruttolöhne herabgesetzt und um monatliche<br />
Zusatzleistungen ergänzt: Internetpauschale, Krankheitskosten-,<br />
Kin<strong>de</strong>rgarten-, Telekommunikationskostenzuschüsse. Bei Wegfall<br />
<strong>de</strong>r Voraussetzungen musste S entsprechen<strong>de</strong> Zahlungen erbringen.<br />
Finanzamt und -gericht sahen die Zusatzleistungen nicht als<br />
„zusätzlich zum ohnehin geschul<strong>de</strong>ten Arbeitslohn“ erbracht an<br />
und verneinten die Steuerfreiheit für Krankheitskostenzuschüsse<br />
aus Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n.<br />
VI R 55/11 schloss Ingenieur I mit einigen Arbeitnehmern im April<br />
2006 neue Arbeitsverträge. Ab Mai wur<strong>de</strong>n neben <strong>de</strong>m Bruttogehalt<br />
monatliche Zusatzleistungen erbracht: Internetpauschalen,<br />
Erholungsbeihilfen, Zuschüsse zu Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte<br />
sowie zu Kin<strong>de</strong>rgärten. Bei Wegfall <strong>de</strong>r Voraussetzungen musste I<br />
einen entsprechen<strong>de</strong>n Ausgleich o<strong>de</strong>r das Gehalt von April 2006<br />
zahlen. Die Pauschalbesteuerung bzw. Steuerfreiheit versagten<br />
Finanzamt und FG, da K die Zusatzleistungen nicht „zusätzlich<br />
zum ohnehin geschul<strong>de</strong>ten Arbeitslohn“ erbracht habe. Die Erholungsbeihilfe<br />
habe K monatlich gezahlt, ohne <strong>de</strong>ren Verwendung<br />
zu Erholungszwecken sicherzustellen.<br />
In bei<strong>de</strong>n Verfahren bestätigte <strong>de</strong>r BFH die Vorinstanzen.<br />
» Praxishinweis<br />
Die Urteilsfälle betreffen die im EStG mehrfach verwen<strong>de</strong>te Tatbestandsvoraussetzung<br />
„zusätzlich zum ohnehin geschul<strong>de</strong>ten Arbeitslohn“.<br />
Nur dann sind Arbeitgeberzuschüsse pauschal zu besteuern<br />
o<strong>de</strong>r steuerfrei. Ob Arbeitslohn „ohnehin geschul<strong>de</strong>t“ wird, richtet<br />
sich nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Der „ohnehin geschul<strong>de</strong>te<br />
Arbeitslohn“ ist also <strong>de</strong>r, auf <strong>de</strong>n zumin<strong>de</strong>st im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Zahlung<br />
ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht. „Zusätzlich“ zum „ohnehin<br />
geschul<strong>de</strong>ten Arbeitslohn“ sind also nur freiwillige Arbeitgeberleistungen.<br />
Die Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschul<strong>de</strong>ten<br />
Arbeitslohn“ wur<strong>de</strong> eingeführt, um zu verhin<strong>de</strong>rn, dass regulär<br />
besteuerter Arbeitslohn in steuerfreie Zuschüsse umgewan<strong>de</strong>lt wird.<br />
S hatte die Zusatzleistungen in neuen Arbeitsverträgen zugesagt, die<br />
Arbeitnehmer hatten darauf einen Anspruch, die Zusatzleistungen<br />
wur<strong>de</strong>n also nicht zusätzlich zum ohnehin geschul<strong>de</strong>ten Arbeitslohn<br />
erbracht. Es lag eine schädliche Barlohnumwandlung vor. Zusatzleistungen<br />
sollten stets unter Freiwilligkeitsvorbehalt stehen. Unter<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>s arbeitsrechtlichen Instituts <strong>de</strong>r betrieblichen<br />
Übung verengt diese Vorgehensweise jedoch <strong>de</strong>n Anwendungsbereich<br />
<strong>de</strong>r Pauschalierungs- und Begünstigungsnormen <strong>de</strong>utlich; letztlich<br />
ist hier <strong>de</strong>r Gesetzgeber gefor<strong>de</strong>rt.<br />
Das Urteil VI R 54/11 sorgt in einem Punkt für Klarheit: Die Verwaltungsregelung,<br />
die für Krankheitskostenzuschüsse eine Steuerbefreiung<br />
aus Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n enthält, verlangt eine Überweisung <strong>de</strong>r<br />
Geldmittel. Der BFH folgte insoweit nicht <strong>de</strong>m Einwand von S, dass<br />
auch ein „Zurverfügungstellen“ genüge.<br />
Das Urteil VI R 55/11 ist das erste <strong>de</strong>s BFH zu Erholungsbeihilfen.<br />
Erholungsbeihilfen kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuern,<br />
wenn er sicherstellt, dass sie zu Erholungszwecken verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n. Es genügt nicht, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber nur zahlt und nur<br />
zu vermuten ist, dass die Zahlungen zweckentsprechend verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n. Dies ergibt sich aus <strong>de</strong>m Wortsinn von „sicherstellt“. Die<br />
Handhabung durch I ist ein Beispiel für ein unzureichen<strong>de</strong>s Sicherstellen:<br />
Erholungsbeihilfen, die durchgehend monatlich pauschal<br />
gezahlt wer<strong>de</strong>n. Der BFH for<strong>de</strong>rt ein Min<strong>de</strong>stmaß an Vergewisserung<br />
über <strong>de</strong>n Verwendungszweck.<br />
Prof. Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2013,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Unterkunftskosten im Rahmen eines Studiums<br />
BFH, 19.9.2012, VI R 78/10, HI3481791<br />
1. Kosten <strong>de</strong>r Unterkunft eines Stu<strong>de</strong>nten am Studienort können als<br />
vorab entstan<strong>de</strong>ne Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in<br />
Abzug gebracht wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Studienort nicht <strong>de</strong>r Lebensmittelpunkt<br />
<strong>de</strong>s Steuerpflichtigen ist.<br />
2. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG kommt schon <strong>de</strong>shalb nicht zur<br />
Anwendung, weil eine Hochschule kein Beschäftigungsort im Sinne<br />
<strong>de</strong>r Vorschrift ist (Anschluss an Senatsentscheidungen vom 9.2.2012,<br />
VI R 44/10, BFHE S. 236, 431, und VI R 42/11, BFHE S. 236, 439).<br />
3. Ein Stu<strong>de</strong>nt, <strong>de</strong>r seinen Lebensmittelpunkt an <strong>de</strong>n Studienort verlagert<br />
hat, ist regelmäßig nicht auswärts untergebracht i. S. d. § 10<br />
Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG.<br />
» Sachverhalt<br />
K, 1984 geboren und in B beheimatet, war „Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent“.<br />
Danach studierte K in Z und wohnte dort zur Miete.<br />
Die Ausbildungskosten machte K als Werbungskosten geltend, war<br />
damit aber erst beim BFH erfolgreich. Das FG berücksichtigte im<br />
zweiten Rechtsgang die Mietkosten am Studienort nicht, eine doppelte<br />
Haushaltsführung liege nicht vor. Es wies daher die Klage ab; <strong>de</strong>r<br />
gewährte Son<strong>de</strong>rausgabenabzug für die Ausbildung ginge über die zu<br />
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