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Mit „an<strong>de</strong>ren Berufstätigen“ be<strong>de</strong>utet, dass es sich bei <strong>de</strong>n Teilnehmern<br />
an <strong>de</strong>r Fahrgemeinschaft nicht um die Arbeitnehmer <strong>de</strong>s<br />
gleichen Betriebs han<strong>de</strong>ln muss. Der Versicherungsschutz besteht<br />
auch, wenn für einen o<strong>de</strong>r mehrere Mitfahren<strong>de</strong> erhebliche Umwege<br />
entstehen.<br />
Es genügt im Übrigen, dass mit an<strong>de</strong>ren Berufstätigen o<strong>de</strong>r Versicherten<br />
gemeinsam ein Fahrzeug benutzt wird. Der Versicherungsschutz<br />
ist im Übrigen we<strong>de</strong>r davon abhängig, dass sich durch die Fahrgemeinschaft<br />
eine Energieeinsparung ergibt, noch das Unfallrisiko<br />
vermin<strong>de</strong>rt wird.<br />
Ist jemand Mitglied einer Fahrgemeinschaft, fährt er an einem<br />
bestimmten Tag zwar die an<strong>de</strong>ren Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Fahrgemeinschaft<br />
zu ihren Arbeitsstellen, will er jedoch selbst an diesem Tag die Arbeit<br />
nicht aufnehmen, genießt er keinen Unfallversicherungsschutz. Am<br />
Versicherungsschutz <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Teilnehmer än<strong>de</strong>rt sich dadurch<br />
aber nichts.<br />
Das BSG beschäftigt sich in seinem Urteil vom 12.1.2010 7 mit <strong>de</strong>m<br />
Fall einer zweimal nacheinan<strong>de</strong>r durchgeführten Fahrgemeinschaft.<br />
Zwei Brü<strong>de</strong>r besuchen dieselbe Schule. Einer brachte <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren mit<br />
seinem Motorrad zum Parkplatz eines Freiba<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>r von dort über<br />
einen Fußweg zur Schule ging. Von dort fuhr er los, um einen Schulfreund<br />
abzuholen und von dort aus gemeinsam zur Schule zu fahren.<br />
Noch bevor er auf <strong>de</strong>m Weg zum Schulfreund wie<strong>de</strong>r seinen üblichen<br />
Schulweg erreicht hatte, stieß er mit einem Fußgänger zusammen.<br />
Dabei zog er sich eine Schulterverletzung zu. Das BSG erkannte <strong>de</strong>n<br />
Unfall als versicherten Wegeunfall an. Nach Ansicht <strong>de</strong>s BSG kann <strong>de</strong>r<br />
Vorschrift <strong>de</strong>s § 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII nicht entnommen wer<strong>de</strong>n,<br />
dass nur eine Fahrgemeinschaft versichert sei. Auch ist die Anzahl<br />
<strong>de</strong>r insgesamt teilnehmen<strong>de</strong>n Personen nicht beschränkt.<br />
» 7. Unterbringung von Kin<strong>de</strong>rn<br />
Der Weg zum und vom Betrieb ist auch dann versichert, wenn vom<br />
„üblichen“ Weg abgewichen wird, um Kin<strong>de</strong>r in frem<strong>de</strong> Obhut zu<br />
bringen. Es muss sich um Kin<strong>de</strong>r von Versicherten han<strong>de</strong>ln, die mit<br />
ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben. Sie müssen wegen <strong>de</strong>r<br />
beruflichen Tätigkeit <strong>de</strong>r Versicherten o<strong>de</strong>r ihren Ehegatten frem<strong>de</strong>r<br />
Obhut anvertraut wer<strong>de</strong>n. Das gilt auch dann, wenn es sich um<br />
Kin<strong>de</strong>r von Personen han<strong>de</strong>lt, die mit <strong>de</strong>n Versicherten in einem<br />
gemeinsamen Haushalt leben. Dabei kann es sich beispielsweise um<br />
die Kin<strong>de</strong>r von Geschwistern <strong>de</strong>s Versicherten han<strong>de</strong>ln. In diesen<br />
Fällen besteht Versicherungsschutz dann, wenn die Abweichung vom<br />
„normalen“ Arbeitsweg darauf beruht, dass die Kin<strong>de</strong>r wegen <strong>de</strong>r<br />
beruflichen Tätigkeit dieser Personen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Ehegatten frem<strong>de</strong>r<br />
Obhut anvertraut wer<strong>de</strong>n. Beispiele für frem<strong>de</strong> Obhut: Großeltern <strong>de</strong>s<br />
Kin<strong>de</strong>s, sonstige Verwandte <strong>de</strong>s Versicherten, Kin<strong>de</strong>rgarten, Kin<strong>de</strong>rhort,<br />
Bekannte, private Kin<strong>de</strong>rbetreuer.<br />
» 8. Familienwohnung<br />
Viele Arbeitnehmer müssen zu ihrer Arbeitsstätte große Entfernungen<br />
zurücklegen und haben <strong>de</strong>shalb am Ort <strong>de</strong>r Arbeitsstelle<br />
ein Zimmer o<strong>de</strong>r eine kleine Wohnung gemietet. Am Wochenen<strong>de</strong><br />
fahren sie dann zu ihrer Familie nach Hause.<br />
Das Gesetz (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII) spricht hier von <strong>de</strong>r Familienwohnung.<br />
Es stellt <strong>de</strong>n Weg von o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r ständigen Familienwohnung<br />
unter Unfallversicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass<br />
<strong>de</strong>r Versicherte wegen <strong>de</strong>r Entfernung <strong>de</strong>r Familienwohnung von <strong>de</strong>m<br />
Ort <strong>de</strong>r Tätigkeit an diesem o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>ssen Nähe eine Unterkunft hat.<br />
Der Unfallversicherungsschutz besteht in solchen Fällen auch dann,<br />
wenn die Entfernung zwischen <strong>de</strong>r Familienwohnung zur Arbeitsstätte<br />
bzw. Ausbildungsstätte nicht <strong>de</strong>r alleinige, son<strong>de</strong>rn einer <strong>de</strong>r<br />
Horst Marburger<br />
Oberverwaltungsrat a. D., war bis zu seiner<br />
Pensionierung Leiter <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsersatzabteilung<br />
<strong>de</strong>r AOK Ba<strong>de</strong>n-Württemberg. Er ist Verfasser<br />
von Fachaufsätzen und Fachbüchern.<br />
rechtlich wesentlichen Grün<strong>de</strong>n dafür ist, dass <strong>de</strong>r Beschäftigte auf<br />
<strong>de</strong>r Arbeitsstätte o<strong>de</strong>r in ihrer Nähe eine Unterkunft hat. Es liegt<br />
auch dann eine Familienwohnung vor, wenn <strong>de</strong>r Versicherte dort mit<br />
jeman<strong>de</strong>n in eheähnlicher Beziehung lebt.<br />
Auch die selbstständige Wohnung eines alleinstehen<strong>de</strong>n Versicherten<br />
ist eine Familienwohnung. Voraussetzung ist, dass sie <strong>de</strong>n Mittelpunkt<br />
seiner Lebensverhältnisse bil<strong>de</strong>t. <strong>Als</strong> „ständige Familienwohnung“<br />
gilt eine Wohnung, die für sich allein geeignet und dazu<br />
bestimmt ist, <strong>de</strong>m häuslichen Wirkungskreis zu dienen.<br />
Bei einem verheirateten Versicherten wird sich <strong>de</strong>r Mittelpunkt <strong>de</strong>r<br />
Lebensverhältnisse im Allgemeinen an <strong>de</strong>m Ort befin<strong>de</strong>n, an <strong>de</strong>m<br />
sich <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Ehegatte nicht nur vorübergehend aufhält.<br />
Für <strong>de</strong>n mit seinem Ehegatten in Deutschland arbeiten<strong>de</strong>n ausländischen<br />
Arbeitnehmer ist eine behelfsmäßige Unterkunft am Beschäftigungsort<br />
auch dann als Familienwohnung anzusehen, wenn die<br />
ehelichen Kin<strong>de</strong>r im eigenen Heim im Ausland leben und <strong>de</strong>r Obhut<br />
<strong>de</strong>r Großeltern anvertraut sind.<br />
Indizien dafür, dass ein bestimmter Ort Mittelpunkt <strong>de</strong>r Lebensverhältnisse<br />
darstellt, sind regelmäßige Fahrten vom Ort <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
zu <strong>de</strong>m Ort, an <strong>de</strong>m die Familie wohnt. Dazu zählt auch <strong>de</strong>r Umstand,<br />
dass dort die für die Familie wesentlichen persönlichen und wirtschaftlichen<br />
Entscheidungen getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />
Wichtig: Durch unbe<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> Umwege o<strong>de</strong>r Unterbrechungen wird<br />
<strong>de</strong>r Unfallversicherungsschutz bei Fahrten zwischen <strong>de</strong>r ständigen<br />
Familienwohnung und <strong>de</strong>m Ort <strong>de</strong>r Tätigkeit nicht ausgeschlossen.<br />
Nach Auffassung <strong>de</strong>r Sozialgerichtsbarkeit ist aber ein Umweg von<br />
100 km – unabhängig von <strong>de</strong>r Gesamtlänge <strong>de</strong>r Wegstrecke – grundsätzlich<br />
nicht mehr als unbe<strong>de</strong>utend anzusehen.<br />
Trotz eines solchen be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Umwegs kann <strong>de</strong>r Versicherungsschutz<br />
aber trotz<strong>de</strong>m bestehen, wenn ein Ausnahmefall vorliegt. Bei<br />
<strong>de</strong>r Beurteilung sind alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht<br />
zu ziehen. Beispielsweise gehört dazu neben <strong>de</strong>m Längenvergleich<br />
<strong>de</strong>s Umwegs auch die im Hinblick auf das Verkehrsmittel gewählte<br />
Verkehrsstrecke, um möglichst zügig und sicher die Familienwohnung<br />
zu erreichen.<br />
1) Urteil <strong>de</strong>s BSG vom 24.7.2012 (B 2 U 9/11; Die Leistungen 2012, Beilage S. 271).<br />
2) Urteil <strong>de</strong>s BSG vom 12.5.2009 (B 2 U 12/08 R; Die Leistungen 2009, Beilage S. 194).3)<br />
Urteil <strong>de</strong>s BSG vom 9.11.2010 (B 2 U 14/10 R; Die Leistungen 2011, Beilage S. 37).<br />
4) Urteil <strong>de</strong>s BSG vom 27.4.2010 (B 2 U 23/09 R; Die Leistungen 2010, Beilage S. 198).<br />
5) Urteil <strong>de</strong>s BSG vom 31.1.2012 (B 2 U 2/11 R; Die Leistungen 2012, Beilage S. 106).<br />
6) Urteil <strong>de</strong>s BSG vom 24.2.2009 (B 2 U 26/07 R; Die Leistungen 2012, Beilage S. 109).<br />
7) Urteil <strong>de</strong>s BSG vom 12.1.2010 (B 2 U 36/08 R; Die Leistungen 2010, Beilage S. 69).<br />
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