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Fachbeiträge<br />

Sozialrecht<br />

Einwirkung seine versicherte Tätigkeit als beschäftigter Lkw-Fahrer<br />

verrichtet hätte. Nach <strong>de</strong>n das BSG bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Tatsachenfeststellungen<br />

war aber schon nicht feststellbar, wann an diesem Tag zwischen<br />

1 Uhr und 9.30 Uhr die gesundheitsschädigen<strong>de</strong> Einwirkung auf <strong>de</strong>n<br />

Kläger erfolgt war. Es ist vielmehr festgestellt wor<strong>de</strong>n, dass er in <strong>de</strong>m<br />

genannten Zeitraum diese versicherte Tätigkeit nicht durchgehend<br />

verrichtet hat.<br />

Der Versicherte hat zwischen 2.30 Uhr und 9 Uhr eine Pause auf<br />

einem Rastplatz eingelegt, die nicht betrieblich geboten war und die<br />

auch nicht betrieblichen Zwecken dienen sollte. Es konnte offen bleiben,<br />

ob es sich dabei teilweise um eine <strong>de</strong>m Lkw-Fahrer hoheitlich<br />

vorgeschriebene Pause han<strong>de</strong>lte und ob dies allein ausgereicht hätte,<br />

diesen Teil <strong>de</strong>s Ruhens als Verrichtung <strong>de</strong>r versicherten Beschäftigung<br />

einzuordnen. Denn es bleiben mehrere Stun<strong>de</strong>n an nicht versicherter<br />

Ruhe, in <strong>de</strong>nen sich die schädigen<strong>de</strong> Einwirkung ereignet<br />

haben könnte. Da <strong>de</strong>r Kläger die objektive Beweislast u. a. für <strong>de</strong>n<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r schädigen<strong>de</strong>n Einwirkung und auch dafür trägt, dass<br />

er zu dieser Zeit seine versicherte Beschäftigung verrichtete, fiel die<br />

Nichtfeststellbarkeit ihm zur Last. Er hat gegen diese Feststellung<br />

auch keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben.<br />

» 4. Wegeunfall<br />

§ 8 Abs. 2 SGB VII beschäftigt sich mit mehreren Tatbestän<strong>de</strong>n, die<br />

<strong>de</strong>r versicherten Tätigkeit gleichstehen. <strong>Als</strong> erster Sachverhalt wird<br />

hier das Zurücklegen <strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>r versicherten Tätigkeit zusammenhängen<strong>de</strong>n<br />

unmittelbaren Weges nach und von <strong>de</strong>m Ort <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

aufgeführt. Wenn sich hier ein Unfall ereignet, wird von einem<br />

Wegeunfall gesprochen. Der unfallversicherungsrechtlich geschützte<br />

Weg zur Arbeitsstätte beginnt – auch bei Mehrfamilien- und Hochhäusern<br />

– mit <strong>de</strong>m Verlassen <strong>de</strong>s häuslichen Bereichs, also mit <strong>de</strong>m<br />

Durchschreiten <strong>de</strong>r Außentür <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s.<br />

Wichtig: Eine Tiefgarage, die durch eine Verbindungstür <strong>de</strong>n direkten<br />

Zutritt vom und zum Wohngebäu<strong>de</strong> ermöglicht, bil<strong>de</strong>t einen Teil <strong>de</strong>s<br />

häuslichen Bereichs. In diesem Bereich besteht kein Unfallversicherungsschutz.<br />

Das gilt selbst dann, wenn die Verbindungen in <strong>de</strong>r<br />

Garage <strong>de</strong>r Zurücklegung <strong>de</strong>s Arbeitsweges dienen.<br />

Garagen, die keinen Zutritt zum Wohngebäu<strong>de</strong> haben und daher erst<br />

nach <strong>de</strong>m Durchschreiten <strong>de</strong>r Außentür <strong>de</strong>s Wohngebäu<strong>de</strong>s erreicht<br />

wer<strong>de</strong>n können, gehören nicht mehr zum häuslichen Bereich. Dies<br />

be<strong>de</strong>utet, dass <strong>de</strong>r Weg zur Garage bereits unter Unfallversicherungsschutz<br />

steht.<br />

Dies gilt übrigens auch für Garagen, die in baulicher Hinsicht mit<br />

<strong>de</strong>m Wohngebäu<strong>de</strong> verbun<strong>de</strong>n sind. Voraussetzung ist, dass sie<br />

keinen Zutritt zum Wohngebäu<strong>de</strong> haben und daher erst nach <strong>de</strong>m<br />

Durchschreiten <strong>de</strong>r Außentür <strong>de</strong>s Wohngebäu<strong>de</strong>s erreicht wer<strong>de</strong>n<br />

können. Auch hier besteht für <strong>de</strong>n Weg zur Garage bereits Unfallversicherungsschutz.<br />

Der Unfallversicherungsschutz ist nicht auf <strong>de</strong>n kürzesten Weg nach<br />

o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Arbeitsstätte beschränkt. Deshalb steht eine wegen<br />

ihrer größeren Verkehrssicherheit für das benutzte Verkehrsmittel<br />

gewählte weitere Wegstrecke zu o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Arbeitsstätte unter<br />

Versicherungsschutz.<br />

Ein an einem arbeitsfreien Tag zurückgelegter Weg zur Abklärung <strong>de</strong>s<br />

konkreten (neuen) Arbeitsortes gehört zu <strong>de</strong>n eigenwirtschaftlichen<br />

Vorbereitungshandlungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers. Ereignet sich dabei<br />

ein Unfall, so ist dies kein Arbeitsunfall.<br />

» 5. Unterbrechung <strong>de</strong>s Weges<br />

Viele Arbeitnehmer erledigen auf <strong>de</strong>m Weg zur Arbeitsstätte o<strong>de</strong>r<br />

auf <strong>de</strong>m Weg nach Hause private Angelegenheiten. Dazu gehören<br />

beispielsweise Besuche, Spaziergänge, Einkäufe, Behör<strong>de</strong>ngänge.<br />

Dabei ist auch hier zu unterschei<strong>de</strong>n zwischen<br />

<strong>de</strong>m eigentlichen (direkten) Weg zum o<strong>de</strong>r vom Betrieb und<br />

<strong>de</strong>m Weg zu o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r privaten Verrichtung.<br />

Der Weg zu o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r privaten Verrichtung wird als Umweg o<strong>de</strong>r<br />

Abweg bezeichnet.<br />

Von Ausnahmen abgesehen steht <strong>de</strong>r Umweg o<strong>de</strong>r Abweg nicht<br />

unter Versicherungsschutz. Fraglich ist, ob nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Um- o<strong>de</strong>r<br />

Abweges, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer also zum „eigentlichen“ Betriebsweg<br />

zurückgekehrt ist, <strong>de</strong>r Versicherungsschutz wie<strong>de</strong>r auflebt.<br />

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

nicht endgültig vom Betrieb gelöst hat, wenn die Unterbrechung nicht<br />

länger als zwei Stun<strong>de</strong>n gedauert hat. Dies be<strong>de</strong>utet, dass die Rückkehr<br />

zum ursprünglichen Arbeitsweg innerhalb von zwei Stun<strong>de</strong>n<br />

erfolgen muss. Das gilt auch dann, wenn lediglich private Grün<strong>de</strong><br />

Art und Dauer <strong>de</strong>r Unterbrechung bestimmt haben.<br />

Wichtig: Ist allerdings eine Rückkehr zum üblichen Arbeitsweg innerhalb<br />

von zwei Stun<strong>de</strong>n nur <strong>de</strong>shalb nicht möglich, weil verkehrsbedingte<br />

Verzögerungen eingetreten sind, so lebt <strong>de</strong>r Versicherungsschutz<br />

wie<strong>de</strong>r auf. Zu <strong>de</strong>nken ist hier an Verzögerungen, die durch<br />

Staus o<strong>de</strong>r Verkehrsunfälle usw. eingetreten sind.<br />

Unterbricht ein Arbeitnehmer seine Fahrt zum o<strong>de</strong>r vom Betrieb, um<br />

verlorene Teile <strong>de</strong>r Fahrausrüstung (z. B. Handschuhe eines Mopedfahrers)<br />

zu suchen, so besteht <strong>de</strong>r Versicherungsschutz auch während<br />

<strong>de</strong>r Unterbrechung fort. Dient die Unterbrechung <strong>de</strong>s Arbeitsweges<br />

betrieblichen Zwecken, besteht immer während <strong>de</strong>r Unterbrechung<br />

kein Versicherungsschutz.<br />

Achtung: Will <strong>de</strong>r Arbeitnehmer einen Unfallverursacher feststellen,<br />

um Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche für ein auf <strong>de</strong>m Weg zur Arbeitsstätte<br />

beschädigtes Kraftfahrzeug zu sichern, so dient dies wesentlich <strong>de</strong>n<br />

eigenwirtschaftlichen Interessen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers. Dies be<strong>de</strong>utet,<br />

dass kein Unfallversicherungsschutz besteht 6 .<br />

Eine Unterbrechung tritt nicht ein, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer wegen<br />

eines Staus längere Zeit braucht. Hier gelten die gleichen Grundsätze<br />

wie bei Verzögerung <strong>de</strong>s Weges zum üblichen Arbeitsweg.<br />

Dient die Zurücklegung <strong>de</strong>s Weges zu o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Arbeitsstätte<br />

sowohl betrieblichen als auch eigenwirtschaftlichen Interessen<br />

(zum Beispiel geplanter Arztbesuch), so wird <strong>de</strong>r Unfallversicherungsschutz<br />

so lange unterbrochen, als allein eigenwirtschaftliche<br />

Tätigkeiten vorliegen.<br />

» 6. Unfallversicherungsschutz bei<br />

Fahrgemeinschaften<br />

In <strong>de</strong>r betrieblichen Praxis vereinbaren immer wie<strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>ne<br />

Arbeitnehmer, die meist in <strong>de</strong>r Nachbarschaft, manchmal auch weit<br />

voneinan<strong>de</strong>r entfernt wohnen, dass sie in einem Kraftfahrzeug zur<br />

Betriebsstätte fahren (Fahrgemeinschaften). Oftmals nehmen Personen<br />

daran teil, die keine Arbeitnehmer sind, jedoch als Selbstständige<br />

ebenfalls täglich ihre Betriebsstätte aufsuchen.<br />

Es lässt sich in aller Regel nicht vermei<strong>de</strong>n, dass in Zusammenhang<br />

mit Fahrgemeinschaften einzelne Arbeitnehmer im Rechtssinne<br />

einen – unter Umstän<strong>de</strong>n sehr großen – Umweg fahren. Schließlich<br />

sind die einzelnen Arbeitnehmer morgens „aufzusammeln“ und nach<br />

Geschäftsschluss wie<strong>de</strong>r zu ihrer Wohnung zu bringen.<br />

Das Gesetz (§ 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII) schreibt ausdrücklich vor,<br />

dass als versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen <strong>de</strong>s von einem<br />

un mittelbaren Weg nach und von <strong>de</strong>m Ort <strong>de</strong>r Tätigkeit abweichen<strong>de</strong>n<br />

Weges gilt. Voraussetzung ist, dass die Abweichung erfolgt, um mit<br />

an<strong>de</strong>ren Berufstätigen o<strong>de</strong>r Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug<br />

zu benutzen.<br />

28 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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