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Fachbeiträge<br />
Sozialrecht<br />
Einwirkung seine versicherte Tätigkeit als beschäftigter Lkw-Fahrer<br />
verrichtet hätte. Nach <strong>de</strong>n das BSG bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Tatsachenfeststellungen<br />
war aber schon nicht feststellbar, wann an diesem Tag zwischen<br />
1 Uhr und 9.30 Uhr die gesundheitsschädigen<strong>de</strong> Einwirkung auf <strong>de</strong>n<br />
Kläger erfolgt war. Es ist vielmehr festgestellt wor<strong>de</strong>n, dass er in <strong>de</strong>m<br />
genannten Zeitraum diese versicherte Tätigkeit nicht durchgehend<br />
verrichtet hat.<br />
Der Versicherte hat zwischen 2.30 Uhr und 9 Uhr eine Pause auf<br />
einem Rastplatz eingelegt, die nicht betrieblich geboten war und die<br />
auch nicht betrieblichen Zwecken dienen sollte. Es konnte offen bleiben,<br />
ob es sich dabei teilweise um eine <strong>de</strong>m Lkw-Fahrer hoheitlich<br />
vorgeschriebene Pause han<strong>de</strong>lte und ob dies allein ausgereicht hätte,<br />
diesen Teil <strong>de</strong>s Ruhens als Verrichtung <strong>de</strong>r versicherten Beschäftigung<br />
einzuordnen. Denn es bleiben mehrere Stun<strong>de</strong>n an nicht versicherter<br />
Ruhe, in <strong>de</strong>nen sich die schädigen<strong>de</strong> Einwirkung ereignet<br />
haben könnte. Da <strong>de</strong>r Kläger die objektive Beweislast u. a. für <strong>de</strong>n<br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>r schädigen<strong>de</strong>n Einwirkung und auch dafür trägt, dass<br />
er zu dieser Zeit seine versicherte Beschäftigung verrichtete, fiel die<br />
Nichtfeststellbarkeit ihm zur Last. Er hat gegen diese Feststellung<br />
auch keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben.<br />
» 4. Wegeunfall<br />
§ 8 Abs. 2 SGB VII beschäftigt sich mit mehreren Tatbestän<strong>de</strong>n, die<br />
<strong>de</strong>r versicherten Tätigkeit gleichstehen. <strong>Als</strong> erster Sachverhalt wird<br />
hier das Zurücklegen <strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>r versicherten Tätigkeit zusammenhängen<strong>de</strong>n<br />
unmittelbaren Weges nach und von <strong>de</strong>m Ort <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
aufgeführt. Wenn sich hier ein Unfall ereignet, wird von einem<br />
Wegeunfall gesprochen. Der unfallversicherungsrechtlich geschützte<br />
Weg zur Arbeitsstätte beginnt – auch bei Mehrfamilien- und Hochhäusern<br />
– mit <strong>de</strong>m Verlassen <strong>de</strong>s häuslichen Bereichs, also mit <strong>de</strong>m<br />
Durchschreiten <strong>de</strong>r Außentür <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s.<br />
Wichtig: Eine Tiefgarage, die durch eine Verbindungstür <strong>de</strong>n direkten<br />
Zutritt vom und zum Wohngebäu<strong>de</strong> ermöglicht, bil<strong>de</strong>t einen Teil <strong>de</strong>s<br />
häuslichen Bereichs. In diesem Bereich besteht kein Unfallversicherungsschutz.<br />
Das gilt selbst dann, wenn die Verbindungen in <strong>de</strong>r<br />
Garage <strong>de</strong>r Zurücklegung <strong>de</strong>s Arbeitsweges dienen.<br />
Garagen, die keinen Zutritt zum Wohngebäu<strong>de</strong> haben und daher erst<br />
nach <strong>de</strong>m Durchschreiten <strong>de</strong>r Außentür <strong>de</strong>s Wohngebäu<strong>de</strong>s erreicht<br />
wer<strong>de</strong>n können, gehören nicht mehr zum häuslichen Bereich. Dies<br />
be<strong>de</strong>utet, dass <strong>de</strong>r Weg zur Garage bereits unter Unfallversicherungsschutz<br />
steht.<br />
Dies gilt übrigens auch für Garagen, die in baulicher Hinsicht mit<br />
<strong>de</strong>m Wohngebäu<strong>de</strong> verbun<strong>de</strong>n sind. Voraussetzung ist, dass sie<br />
keinen Zutritt zum Wohngebäu<strong>de</strong> haben und daher erst nach <strong>de</strong>m<br />
Durchschreiten <strong>de</strong>r Außentür <strong>de</strong>s Wohngebäu<strong>de</strong>s erreicht wer<strong>de</strong>n<br />
können. Auch hier besteht für <strong>de</strong>n Weg zur Garage bereits Unfallversicherungsschutz.<br />
Der Unfallversicherungsschutz ist nicht auf <strong>de</strong>n kürzesten Weg nach<br />
o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Arbeitsstätte beschränkt. Deshalb steht eine wegen<br />
ihrer größeren Verkehrssicherheit für das benutzte Verkehrsmittel<br />
gewählte weitere Wegstrecke zu o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Arbeitsstätte unter<br />
Versicherungsschutz.<br />
Ein an einem arbeitsfreien Tag zurückgelegter Weg zur Abklärung <strong>de</strong>s<br />
konkreten (neuen) Arbeitsortes gehört zu <strong>de</strong>n eigenwirtschaftlichen<br />
Vorbereitungshandlungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers. Ereignet sich dabei<br />
ein Unfall, so ist dies kein Arbeitsunfall.<br />
» 5. Unterbrechung <strong>de</strong>s Weges<br />
Viele Arbeitnehmer erledigen auf <strong>de</strong>m Weg zur Arbeitsstätte o<strong>de</strong>r<br />
auf <strong>de</strong>m Weg nach Hause private Angelegenheiten. Dazu gehören<br />
beispielsweise Besuche, Spaziergänge, Einkäufe, Behör<strong>de</strong>ngänge.<br />
Dabei ist auch hier zu unterschei<strong>de</strong>n zwischen<br />
<strong>de</strong>m eigentlichen (direkten) Weg zum o<strong>de</strong>r vom Betrieb und<br />
<strong>de</strong>m Weg zu o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r privaten Verrichtung.<br />
Der Weg zu o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r privaten Verrichtung wird als Umweg o<strong>de</strong>r<br />
Abweg bezeichnet.<br />
Von Ausnahmen abgesehen steht <strong>de</strong>r Umweg o<strong>de</strong>r Abweg nicht<br />
unter Versicherungsschutz. Fraglich ist, ob nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Um- o<strong>de</strong>r<br />
Abweges, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer also zum „eigentlichen“ Betriebsweg<br />
zurückgekehrt ist, <strong>de</strong>r Versicherungsschutz wie<strong>de</strong>r auflebt.<br />
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
nicht endgültig vom Betrieb gelöst hat, wenn die Unterbrechung nicht<br />
länger als zwei Stun<strong>de</strong>n gedauert hat. Dies be<strong>de</strong>utet, dass die Rückkehr<br />
zum ursprünglichen Arbeitsweg innerhalb von zwei Stun<strong>de</strong>n<br />
erfolgen muss. Das gilt auch dann, wenn lediglich private Grün<strong>de</strong><br />
Art und Dauer <strong>de</strong>r Unterbrechung bestimmt haben.<br />
Wichtig: Ist allerdings eine Rückkehr zum üblichen Arbeitsweg innerhalb<br />
von zwei Stun<strong>de</strong>n nur <strong>de</strong>shalb nicht möglich, weil verkehrsbedingte<br />
Verzögerungen eingetreten sind, so lebt <strong>de</strong>r Versicherungsschutz<br />
wie<strong>de</strong>r auf. Zu <strong>de</strong>nken ist hier an Verzögerungen, die durch<br />
Staus o<strong>de</strong>r Verkehrsunfälle usw. eingetreten sind.<br />
Unterbricht ein Arbeitnehmer seine Fahrt zum o<strong>de</strong>r vom Betrieb, um<br />
verlorene Teile <strong>de</strong>r Fahrausrüstung (z. B. Handschuhe eines Mopedfahrers)<br />
zu suchen, so besteht <strong>de</strong>r Versicherungsschutz auch während<br />
<strong>de</strong>r Unterbrechung fort. Dient die Unterbrechung <strong>de</strong>s Arbeitsweges<br />
betrieblichen Zwecken, besteht immer während <strong>de</strong>r Unterbrechung<br />
kein Versicherungsschutz.<br />
Achtung: Will <strong>de</strong>r Arbeitnehmer einen Unfallverursacher feststellen,<br />
um Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche für ein auf <strong>de</strong>m Weg zur Arbeitsstätte<br />
beschädigtes Kraftfahrzeug zu sichern, so dient dies wesentlich <strong>de</strong>n<br />
eigenwirtschaftlichen Interessen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers. Dies be<strong>de</strong>utet,<br />
dass kein Unfallversicherungsschutz besteht 6 .<br />
Eine Unterbrechung tritt nicht ein, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer wegen<br />
eines Staus längere Zeit braucht. Hier gelten die gleichen Grundsätze<br />
wie bei Verzögerung <strong>de</strong>s Weges zum üblichen Arbeitsweg.<br />
Dient die Zurücklegung <strong>de</strong>s Weges zu o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Arbeitsstätte<br />
sowohl betrieblichen als auch eigenwirtschaftlichen Interessen<br />
(zum Beispiel geplanter Arztbesuch), so wird <strong>de</strong>r Unfallversicherungsschutz<br />
so lange unterbrochen, als allein eigenwirtschaftliche<br />
Tätigkeiten vorliegen.<br />
» 6. Unfallversicherungsschutz bei<br />
Fahrgemeinschaften<br />
In <strong>de</strong>r betrieblichen Praxis vereinbaren immer wie<strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>ne<br />
Arbeitnehmer, die meist in <strong>de</strong>r Nachbarschaft, manchmal auch weit<br />
voneinan<strong>de</strong>r entfernt wohnen, dass sie in einem Kraftfahrzeug zur<br />
Betriebsstätte fahren (Fahrgemeinschaften). Oftmals nehmen Personen<br />
daran teil, die keine Arbeitnehmer sind, jedoch als Selbstständige<br />
ebenfalls täglich ihre Betriebsstätte aufsuchen.<br />
Es lässt sich in aller Regel nicht vermei<strong>de</strong>n, dass in Zusammenhang<br />
mit Fahrgemeinschaften einzelne Arbeitnehmer im Rechtssinne<br />
einen – unter Umstän<strong>de</strong>n sehr großen – Umweg fahren. Schließlich<br />
sind die einzelnen Arbeitnehmer morgens „aufzusammeln“ und nach<br />
Geschäftsschluss wie<strong>de</strong>r zu ihrer Wohnung zu bringen.<br />
Das Gesetz (§ 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII) schreibt ausdrücklich vor,<br />
dass als versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen <strong>de</strong>s von einem<br />
un mittelbaren Weg nach und von <strong>de</strong>m Ort <strong>de</strong>r Tätigkeit abweichen<strong>de</strong>n<br />
Weges gilt. Voraussetzung ist, dass die Abweichung erfolgt, um mit<br />
an<strong>de</strong>ren Berufstätigen o<strong>de</strong>r Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug<br />
zu benutzen.<br />
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