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in <strong>de</strong>m BMF-Schreiben vom 9.12.2008 vertretene Rechtsauffassung<br />

zurückgewiesen. Ist Art. 56 Abs. 1 Buchst. e <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/<br />

EG auch auf die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

steht zugleich fest, dass § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG gegen<br />

das Unionsrecht verstößt. Eine richtlinienkonforme Auslegung von<br />

§ 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG entsprechend Art. 56 Abs. 1 Buchst. e<br />

<strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG ist aufgrund <strong>de</strong>r insoweit zu beachten<strong>de</strong>n<br />

Wortlautgrenze nicht möglich. § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG nimmt<br />

ausdrücklich auf § 4 Nr. 8 Buchst. a bis h und Nr. 10 UStG Bezug und<br />

schließt damit an<strong>de</strong>re Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze, bei<br />

<strong>de</strong>nen es sich wie z. B. bei <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung mit Wertpapieren<br />

auch nicht um die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten<br />

han<strong>de</strong>lt, von seinem Anwendungsbereich ausdrücklich aus. Die<br />

Klägerin ist berechtigt, sich auf das für sie günstigere Unionsrecht zu<br />

berufen. Insoweit ist an <strong>de</strong>m BFH-Urteil vom 11.10.2007, mit <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

BFH bereits entschie<strong>de</strong>n hat, dass § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG das<br />

Unionsrecht nicht zutreffend umsetzt, entgegen <strong>de</strong>m BMF-Schreiben<br />

vom 9.12.2008 weiterhin festzuhalten.<br />

» 3. Hinweis<br />

Der V. Senat konnte allerdings nicht abschließend in <strong>de</strong>r Sache entschei<strong>de</strong>n,<br />

da das FG Hessen keine Feststellungen zum Umfang <strong>de</strong>r<br />

Leistungen getroffen hat, die die Klägerin gegenüber im Drittlandsgebiet<br />

ansässigen Anlegern erbracht hatte. 7<br />

Nach <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>s BFH ist die Klägerin aber berechtigt, sich<br />

auf das für sie günstigere Unionsrecht zu berufen. Insoweit ist an <strong>de</strong>m<br />

Senatsurteil vom 11.10.2007 8 , mit <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r BFH bereits entschie<strong>de</strong>n<br />

hat, dass § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG das Unionsrecht nicht<br />

zutreffend umsetzt, entgegen <strong>de</strong>m BMF-Schreiben vom 9.12.2008 9<br />

weiterhin festzuhalten.<br />

Für die Beantwortung <strong>de</strong>r vorgelegten Streitfragen hängt maßgeblich<br />

vom sog. Grundsatz <strong>de</strong>r steuerlichen Neutralität bei Leistungen zur<br />

Vermögensanlage ab, die auch vom EuGH in <strong>de</strong>m o. g. Urteil geklärt<br />

wur<strong>de</strong>n.<br />

Letztlich gilt es immer zu klären, ob es unter Wettbewerbsgesichtspunkten<br />

sachlich gerechtfertigt ist, dass für die sog. kollektive Wertpapieranlage<br />

durch Anleger, die sich an Wertpapierfonds beteiligen,<br />

eine Steuerbefreiung besteht, während die sog. individuelle Portfolioverwaltung,<br />

bei <strong>de</strong>r z. B. ein Kreditinstitut für einzelne Anleger<br />

Wertpapiere kauft und verkauft, nach Auffassung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen<br />

Finanzverwaltung <strong>de</strong>r Umsatzsteuer unterliegen soll.<br />

Das Urteil <strong>de</strong>s BFH im Anschluss an die Entscheidung <strong>de</strong>s EuGH<br />

betrifft die gesamte Branche <strong>de</strong>r individuellen Portfolioverwaltung<br />

für einzelne Anleger in und außerhalb von Kreditinstituten und hat<br />

<strong>de</strong>mentsprechend erhebliche steuerliche Auswirkungen, da dies<br />

nicht nur für die Besteuerung <strong>de</strong>s Vermögensverwalters selbst,<br />

son<strong>de</strong>rn auch für das zivilrechtliche Verhältnis zum Anleger von<br />

Be<strong>de</strong>utung ist.<br />

In Abgrenzung hierzu hatte <strong>de</strong>r EuGH in <strong>de</strong>m Urteil vom 28.6.2007 10<br />

entschie<strong>de</strong>n, dass es <strong>de</strong>r mehrwertsteuerrechtliche Neutralitätsgrundsatz<br />

gebiete, die Steuerbefreiung nicht nur auf Son<strong>de</strong>rvermögen<br />

im Sinne <strong>de</strong>r OGAW-Richtlinie zu erstrecken, son<strong>de</strong>rn auch<br />

auf Individualgebil<strong>de</strong>. Ein Organismus für gemeinsame Anlagen in<br />

Wertpapieren (OGAW) verwaltet die Anlagegegenstän<strong>de</strong> im eigenen<br />

Namen und für eigene Rechnung als Eigentümer, während <strong>de</strong>r<br />

einzelne Anleger lediglich Anteile am Fonds als solchem besitzt,<br />

nicht aber an <strong>de</strong>n unterliegen<strong>de</strong>n Anlagegegenstän<strong>de</strong>n selbst. Demgegenüber<br />

bleibt es bei <strong>de</strong>r Portfolioverwaltung dabei, dass <strong>de</strong>r<br />

Anleger rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer <strong>de</strong>r einzelnen<br />

Anlagegegenstän<strong>de</strong> ist.<br />

7) Siehe Urteil FG Hessen vom 22.3.2010, 6 K 1930/09, EFG 2010, 1364.<br />

8) BFH-Urteil vom 11.10.2007, V R 22/04, WM 2008, 832.<br />

9) BMF-Schreiben vom 9.12.2008, IV B 9 -S 7117-f/07/10003, UVR 2009, 69.<br />

10) EuGH-Urteil vom 28.6.2007, C-363/05, BStBl. II 2010, 573.<br />

Steuerfreiheit und Steuerbarkeit <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung mit Wertpapieren<br />

» BFH, Urteil vom 11.10.2012, V R 9/10<br />

Leitsatz<br />

1. Die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei <strong>de</strong>r ein Steuerpflichtiger aufgrund eigenen Ermessens über <strong>de</strong>n Kauf und<br />

Verkauf von Wertpapieren entschei<strong>de</strong>t und diese Entscheidung durch <strong>de</strong>n Kauf und Verkauf <strong>de</strong>r Wertpapiere vollzieht, ist eine<br />

einheitliche und im Inland steuerpflichtige Leistung (Anschluss an das EuGH-Urteil Deutsche Bank in UR 2012, 667, und insoweit<br />

Aufgabe <strong>de</strong>s BFH-Urteils in BFHE 219, 257, BStBl II 2008, 993).<br />

2. Wird die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren an im Drittlandsgebiet ansässige Privatanleger erbracht, ist sie nach<br />

Art. 56 Abs. 1 Buchst. e <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG am Empfängerort zu besteuern. Der Steuerpflichtige kann sich auf <strong>de</strong>n<br />

Anwendungsvorrang <strong>de</strong>s Unionsrechts gegenüber <strong>de</strong>r richtlinienwidrigen Regelung in § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG berufen<br />

(Anschluss an das EuGH-Urteil Deutsche Bank in UR 2012, 667, und insoweit Bestätigung <strong>de</strong>s BFH-Urteils in BFHE 219, 257,<br />

BStBl II 2008, 993).<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

2 _ 13 SteuerConsultant 25

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