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Fachbeiträge<br />
Steuerrecht<br />
Der V. Senat <strong>de</strong>s BFH hat mit Beschluss vom 28.10.2010 das Revisionsverfahren<br />
ausgesetzt und <strong>de</strong>m Gerichtshof <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union (EuGH) folgen<strong>de</strong> Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 6<br />
„Ist die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren (Portfolioverwaltung),<br />
bei <strong>de</strong>r ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt aufgrund<br />
eigenen Ermessens über <strong>de</strong>n Kauf und Verkauf von Wertpapieren<br />
entschei<strong>de</strong>t und diese Entscheidung durch <strong>de</strong>n Kauf und Verkauf<br />
<strong>de</strong>r Wertpapiere vollzieht,<br />
- nur als Verwaltung von Son<strong>de</strong>rvermögen für mehrere Anleger<br />
gemeinsam nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. g <strong>de</strong>r Richtlinie<br />
2006/112/EG o<strong>de</strong>r auch<br />
- als individuelle Portfolioverwaltung für einzelne Anleger nach<br />
Art. 135 Abs. 1 Buchst. f <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG (Umsatz,<br />
<strong>de</strong>r sich auf Wertpapiere bezieht, o<strong>de</strong>r als Vermittlung eines<br />
<strong>de</strong>rartigen Umsatzes) steuerfrei?<br />
Welche Be<strong>de</strong>utung kommt bei <strong>de</strong>r Bestimmung von Hauptleistung<br />
und Nebenleistung <strong>de</strong>m Kriterium, dass die Nebenleistung für die<br />
Kundschaft keinen eigenen Zweck, son<strong>de</strong>rn das Mittel darstellt,<br />
um die Hauptleistung <strong>de</strong>s Leistungserbringers unter optimalen<br />
Bedingungen in Anspruch zu nehmen, im Verhältnis zur geson<strong>de</strong>rten<br />
Berechnung <strong>de</strong>r Nebenleistung und <strong>de</strong>r Erbringbarkeit <strong>de</strong>r<br />
Nebenleistung durch Dritte zu?<br />
Erfasst Art. 56 Abs. 1 Buchst. e <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG nur<br />
die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG<br />
genannten Leistungen o<strong>de</strong>r auch die Vermögensverwaltung mit<br />
Wertpapieren (Portfolioverwaltung), selbst wenn dieser Umsatz<br />
nicht <strong>de</strong>r zuletzt genannten Bestimmung unterliegt?“<br />
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 19.7.2012 diese Fragen wie folgt<br />
beantwortet:<br />
„Eine Leistung <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung mit Wertpapieren wie<br />
die im Ausgangsverfahren in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong>, d. h. eine entgeltliche<br />
Tätigkeit, bei <strong>de</strong>r ein Steuerpflichtiger aufgrund eigenen Ermessens<br />
über <strong>de</strong>n Kauf und Verkauf von Wertpapieren entschei<strong>de</strong>t<br />
und diese Entscheidung durch <strong>de</strong>n Kauf und Verkauf <strong>de</strong>r Wertpapiere<br />
vollzieht, besteht aus zwei Elementen, die so eng miteinan<strong>de</strong>r<br />
verbun<strong>de</strong>n sind, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftliche<br />
Leistung bil<strong>de</strong>n.<br />
Art. 135 Abs. 1 Buchst. f bzw. g <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG <strong>de</strong>s<br />
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem<br />
ist dahin auszulegen, dass eine Vermögensverwaltung<br />
mit Wertpapieren wie die im Ausgangsverfahren in Re<strong>de</strong><br />
stehen<strong>de</strong> nicht gemäß dieser Bestimmung von <strong>de</strong>r Mehrwertsteuer<br />
befreit ist.<br />
Art. 56 Abs. 1 Buchst. e <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen,<br />
dass er nicht nur die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g<br />
dieser Richtlinie genannten Leistungen umfasst, son<strong>de</strong>rn auch die<br />
Leistungen <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung mit Wertpapieren.“<br />
Das Finanzamt sieht sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt. Lediglich<br />
im Hinblick auf die dritte Vorlagefrage sei weiterhin klärungsbedürftig,<br />
welche Folgen sich für das <strong>de</strong>utsche Recht ergeben. Eine<br />
unmittelbare Anwendung <strong>de</strong>s Art. 56 Abs. 1 Buchst. e <strong>de</strong>r Richtlinie<br />
2006/112/EG <strong>de</strong>s Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem<br />
(Richtlinie 2006/112/EG) gegenüber § 3a UStG<br />
komme im Hinblick auf das BMF-Schreiben vom 9.12.2008 nicht in<br />
Betracht.<br />
2.2. BFH-Urteil im Anschluss an die EuGH-Rechtsprechung<br />
Der BFH hat entschie<strong>de</strong>n, dass die im Inland erbrachten Leistungen<br />
bei <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung mit Wertpapieren <strong>de</strong>s Kreditinstituts<br />
nicht steuerfrei sind, während die Leistungen, die die Klägerin an im<br />
RA Johannes Höring<br />
ist im Bereich <strong>de</strong>s Internationalen Steuerrechts, <strong>de</strong>s Bank- und Kapitalmarktrechts<br />
sowie <strong>de</strong>s Investment(steuer-)rechts tätig. <strong>Als</strong> aktives<br />
Mitglied diverser Verbän<strong>de</strong> und Interessensvereinigun gen verfolgt er<br />
intensiv nationale und internationale Än<strong>de</strong>rungen und ist zu<strong>de</strong>m als<br />
(Buch-)Autor aktiv.<br />
Drittlandsgebiet ansässige Privatanleger erbrachte, nicht steuerbar<br />
sind.<br />
Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG „die Umsätze im<br />
Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen<br />
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren“.<br />
Die Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. f<br />
<strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG, <strong>de</strong>r für „Umsätze – einschließlich <strong>de</strong>r<br />
Vermittlung, jedoch nicht <strong>de</strong>r Verwahrung und <strong>de</strong>r Verwaltung –,<br />
die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen,<br />
Schuldverschreibungen o<strong>de</strong>r sonstige Wertpapiere beziehen, mit<br />
Ausnahme von Warenpapieren und <strong>de</strong>r in Art. 15 Abs. 2 genannten<br />
Rechte und Wertpapiere“ gilt.<br />
Nach <strong>de</strong>m o. g. EuGH-Urteil steht fest, dass die durch die Klägerin<br />
erbrachten Leistungen als einheitliche Leistung anzusehen sind. Der<br />
EuGH hat insoweit die in <strong>de</strong>m BMF-Schreiben vom 9.12.2008 vertretene<br />
Rechtsauffassung bestätigt. Nicht entscheidungserheblich<br />
sind daher die Überlegungen <strong>de</strong>r Klägerin zu abweichen<strong>de</strong>n Sachverhaltsgestaltungen<br />
in an<strong>de</strong>ren Fällen. Zu<strong>de</strong>m steht weiter fest, dass<br />
die im Inland erbrachten Leistungen bei <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung<br />
mit Wertpapieren nicht nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. f <strong>de</strong>r Richtlinie<br />
2006/112/EG und damit auch nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG<br />
steuerfrei, son<strong>de</strong>rn steuerpflichtig sind. Der EuGH hat auch insoweit<br />
die in <strong>de</strong>m BMF-Schreiben vom 9.12.2008 vertretene Rechtsauffassung<br />
bestätigt. Der V. Senat hält daher insoweit an seinem Urteil vom<br />
11.10.2007 nicht fest.<br />
Der V. Senat kann nicht abschließend in <strong>de</strong>r Sache entschei<strong>de</strong>n, da<br />
das FG Hessen keine Feststellungen zum Umfang <strong>de</strong>r Leistungen<br />
ge troffen hat, die die Klägerin gegenüber im Drittlandsgebiet ansässigen<br />
Anlegern erbracht hat.<br />
Dies ist entscheidungserheblich, da sich die Klägerin aufgrund <strong>de</strong>s<br />
Art. 56 Abs. 1 Buchst. e <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG gegenüber § 3a<br />
Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG zukommen<strong>de</strong>n Anwendungsvorrangs bei<br />
<strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>s Leistungsorts auf die für sie günstigere Regelung<br />
<strong>de</strong>s Unionsrechts berufen kann. Erbringt <strong>de</strong>r Unternehmer Leistungen<br />
gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG an Nichtunternehmer<br />
mit Wohnsitz o<strong>de</strong>r Sitz im Drittlandsgebiet nach § 3a Abs. 3 Satz 3<br />
UStG, ist die Leistung im Inland nicht steuerbar. Nach § 3a Abs. 4 Nr.<br />
6 Buchst. a UStG gilt dies allerdings nur „für die sonstigen Leistungen<br />
<strong>de</strong>r in § 4 Nr. 8 Buchst. a bis h und Nr. 10 bezeichneten Art sowie die<br />
Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten“. § 3a Abs. 4 Nr. 6<br />
Buchst. a UStG dient <strong>de</strong>r Umsetzung von Art. 56 Abs. 1 Buchst. e <strong>de</strong>r<br />
Richtlinie 2006/112/EG. Diese Bestimmung erfasst „Bank-, Finanzund<br />
Versicherungsumsätze, einschließlich Rückversicherungsumsätze,<br />
ausgenommen die Vermietung von Schließfächern“. Nach <strong>de</strong>m<br />
o. g. EuGH-Urteil erstreckt sich Art. 56 Abs. 1 Buchst. e <strong>de</strong>r Richtlinie<br />
2006/112/EG nicht nur auf die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a<br />
bis g dieser Richtlinie genannten Leistungen, son<strong>de</strong>rn auch auf die<br />
Vermögensverwaltung mit Wertpapieren. Der EuGH hat insoweit die<br />
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