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Fachbeiträge<br />

Steuerrecht<br />

Der V. Senat <strong>de</strong>s BFH hat mit Beschluss vom 28.10.2010 das Revisionsverfahren<br />

ausgesetzt und <strong>de</strong>m Gerichtshof <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union (EuGH) folgen<strong>de</strong> Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 6<br />

„Ist die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren (Portfolioverwaltung),<br />

bei <strong>de</strong>r ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt aufgrund<br />

eigenen Ermessens über <strong>de</strong>n Kauf und Verkauf von Wertpapieren<br />

entschei<strong>de</strong>t und diese Entscheidung durch <strong>de</strong>n Kauf und Verkauf<br />

<strong>de</strong>r Wertpapiere vollzieht,<br />

- nur als Verwaltung von Son<strong>de</strong>rvermögen für mehrere Anleger<br />

gemeinsam nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. g <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

2006/112/EG o<strong>de</strong>r auch<br />

- als individuelle Portfolioverwaltung für einzelne Anleger nach<br />

Art. 135 Abs. 1 Buchst. f <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG (Umsatz,<br />

<strong>de</strong>r sich auf Wertpapiere bezieht, o<strong>de</strong>r als Vermittlung eines<br />

<strong>de</strong>rartigen Umsatzes) steuerfrei?<br />

Welche Be<strong>de</strong>utung kommt bei <strong>de</strong>r Bestimmung von Hauptleistung<br />

und Nebenleistung <strong>de</strong>m Kriterium, dass die Nebenleistung für die<br />

Kundschaft keinen eigenen Zweck, son<strong>de</strong>rn das Mittel darstellt,<br />

um die Hauptleistung <strong>de</strong>s Leistungserbringers unter optimalen<br />

Bedingungen in Anspruch zu nehmen, im Verhältnis zur geson<strong>de</strong>rten<br />

Berechnung <strong>de</strong>r Nebenleistung und <strong>de</strong>r Erbringbarkeit <strong>de</strong>r<br />

Nebenleistung durch Dritte zu?<br />

Erfasst Art. 56 Abs. 1 Buchst. e <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG nur<br />

die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG<br />

genannten Leistungen o<strong>de</strong>r auch die Vermögensverwaltung mit<br />

Wertpapieren (Portfolioverwaltung), selbst wenn dieser Umsatz<br />

nicht <strong>de</strong>r zuletzt genannten Bestimmung unterliegt?“<br />

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 19.7.2012 diese Fragen wie folgt<br />

beantwortet:<br />

„Eine Leistung <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung mit Wertpapieren wie<br />

die im Ausgangsverfahren in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong>, d. h. eine entgeltliche<br />

Tätigkeit, bei <strong>de</strong>r ein Steuerpflichtiger aufgrund eigenen Ermessens<br />

über <strong>de</strong>n Kauf und Verkauf von Wertpapieren entschei<strong>de</strong>t<br />

und diese Entscheidung durch <strong>de</strong>n Kauf und Verkauf <strong>de</strong>r Wertpapiere<br />

vollzieht, besteht aus zwei Elementen, die so eng miteinan<strong>de</strong>r<br />

verbun<strong>de</strong>n sind, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftliche<br />

Leistung bil<strong>de</strong>n.<br />

Art. 135 Abs. 1 Buchst. f bzw. g <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG <strong>de</strong>s<br />

Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem<br />

ist dahin auszulegen, dass eine Vermögensverwaltung<br />

mit Wertpapieren wie die im Ausgangsverfahren in Re<strong>de</strong><br />

stehen<strong>de</strong> nicht gemäß dieser Bestimmung von <strong>de</strong>r Mehrwertsteuer<br />

befreit ist.<br />

Art. 56 Abs. 1 Buchst. e <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen,<br />

dass er nicht nur die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g<br />

dieser Richtlinie genannten Leistungen umfasst, son<strong>de</strong>rn auch die<br />

Leistungen <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung mit Wertpapieren.“<br />

Das Finanzamt sieht sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt. Lediglich<br />

im Hinblick auf die dritte Vorlagefrage sei weiterhin klärungsbedürftig,<br />

welche Folgen sich für das <strong>de</strong>utsche Recht ergeben. Eine<br />

unmittelbare Anwendung <strong>de</strong>s Art. 56 Abs. 1 Buchst. e <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

2006/112/EG <strong>de</strong>s Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem<br />

(Richtlinie 2006/112/EG) gegenüber § 3a UStG<br />

komme im Hinblick auf das BMF-Schreiben vom 9.12.2008 nicht in<br />

Betracht.<br />

2.2. BFH-Urteil im Anschluss an die EuGH-Rechtsprechung<br />

Der BFH hat entschie<strong>de</strong>n, dass die im Inland erbrachten Leistungen<br />

bei <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung mit Wertpapieren <strong>de</strong>s Kreditinstituts<br />

nicht steuerfrei sind, während die Leistungen, die die Klägerin an im<br />

RA Johannes Höring<br />

ist im Bereich <strong>de</strong>s Internationalen Steuerrechts, <strong>de</strong>s Bank- und Kapitalmarktrechts<br />

sowie <strong>de</strong>s Investment(steuer-)rechts tätig. <strong>Als</strong> aktives<br />

Mitglied diverser Verbän<strong>de</strong> und Interessensvereinigun gen verfolgt er<br />

intensiv nationale und internationale Än<strong>de</strong>rungen und ist zu<strong>de</strong>m als<br />

(Buch-)Autor aktiv.<br />

Drittlandsgebiet ansässige Privatanleger erbrachte, nicht steuerbar<br />

sind.<br />

Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG „die Umsätze im<br />

Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen<br />

die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren“.<br />

Die Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. f<br />

<strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG, <strong>de</strong>r für „Umsätze – einschließlich <strong>de</strong>r<br />

Vermittlung, jedoch nicht <strong>de</strong>r Verwahrung und <strong>de</strong>r Verwaltung –,<br />

die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen,<br />

Schuldverschreibungen o<strong>de</strong>r sonstige Wertpapiere beziehen, mit<br />

Ausnahme von Warenpapieren und <strong>de</strong>r in Art. 15 Abs. 2 genannten<br />

Rechte und Wertpapiere“ gilt.<br />

Nach <strong>de</strong>m o. g. EuGH-Urteil steht fest, dass die durch die Klägerin<br />

erbrachten Leistungen als einheitliche Leistung anzusehen sind. Der<br />

EuGH hat insoweit die in <strong>de</strong>m BMF-Schreiben vom 9.12.2008 vertretene<br />

Rechtsauffassung bestätigt. Nicht entscheidungserheblich<br />

sind daher die Überlegungen <strong>de</strong>r Klägerin zu abweichen<strong>de</strong>n Sachverhaltsgestaltungen<br />

in an<strong>de</strong>ren Fällen. Zu<strong>de</strong>m steht weiter fest, dass<br />

die im Inland erbrachten Leistungen bei <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung<br />

mit Wertpapieren nicht nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. f <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

2006/112/EG und damit auch nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG<br />

steuerfrei, son<strong>de</strong>rn steuerpflichtig sind. Der EuGH hat auch insoweit<br />

die in <strong>de</strong>m BMF-Schreiben vom 9.12.2008 vertretene Rechtsauffassung<br />

bestätigt. Der V. Senat hält daher insoweit an seinem Urteil vom<br />

11.10.2007 nicht fest.<br />

Der V. Senat kann nicht abschließend in <strong>de</strong>r Sache entschei<strong>de</strong>n, da<br />

das FG Hessen keine Feststellungen zum Umfang <strong>de</strong>r Leistungen<br />

ge troffen hat, die die Klägerin gegenüber im Drittlandsgebiet ansässigen<br />

Anlegern erbracht hat.<br />

Dies ist entscheidungserheblich, da sich die Klägerin aufgrund <strong>de</strong>s<br />

Art. 56 Abs. 1 Buchst. e <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG gegenüber § 3a<br />

Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG zukommen<strong>de</strong>n Anwendungsvorrangs bei<br />

<strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>s Leistungsorts auf die für sie günstigere Regelung<br />

<strong>de</strong>s Unionsrechts berufen kann. Erbringt <strong>de</strong>r Unternehmer Leistungen<br />

gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG an Nichtunternehmer<br />

mit Wohnsitz o<strong>de</strong>r Sitz im Drittlandsgebiet nach § 3a Abs. 3 Satz 3<br />

UStG, ist die Leistung im Inland nicht steuerbar. Nach § 3a Abs. 4 Nr.<br />

6 Buchst. a UStG gilt dies allerdings nur „für die sonstigen Leistungen<br />

<strong>de</strong>r in § 4 Nr. 8 Buchst. a bis h und Nr. 10 bezeichneten Art sowie die<br />

Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten“. § 3a Abs. 4 Nr. 6<br />

Buchst. a UStG dient <strong>de</strong>r Umsetzung von Art. 56 Abs. 1 Buchst. e <strong>de</strong>r<br />

Richtlinie 2006/112/EG. Diese Bestimmung erfasst „Bank-, Finanzund<br />

Versicherungsumsätze, einschließlich Rückversicherungsumsätze,<br />

ausgenommen die Vermietung von Schließfächern“. Nach <strong>de</strong>m<br />

o. g. EuGH-Urteil erstreckt sich Art. 56 Abs. 1 Buchst. e <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

2006/112/EG nicht nur auf die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a<br />

bis g dieser Richtlinie genannten Leistungen, son<strong>de</strong>rn auch auf die<br />

Vermögensverwaltung mit Wertpapieren. Der EuGH hat insoweit die<br />

24 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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