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Steuerrecht<br />

Fachbeiträge<br />

» RA Johannes Höring, Trier<br />

Steuerfreiheit und Steuerbarkeit <strong>de</strong>r<br />

Vermögensverwaltung mit Wertpapieren<br />

Zum Urteil <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzhofs vom 11.10.2012, V R<br />

9/10<br />

Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof (BFH) hat sich in seinem am 14.11.2012 veröffentlichten Urteil vom 11.10.2012 mit<br />

<strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r umsatzsteuerrechtlichen Behandlung, Steuerfreiheit und Steuerbarkeit <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung<br />

mit Wertpapieren auseinan<strong>de</strong>rgesetzt.<br />

» 1. Hintergrund<br />

Der V. Senat <strong>de</strong>s BFH hat sich in seinem am 14.11.2012 verkün<strong>de</strong>ten<br />

Urteil vom 11.10.2012 1 mit <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r umsatzsteuerrechtlichen<br />

Behandlung, Steuerfreiheit und Steuerbarkeit <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung<br />

mit Wertpapieren auseinan<strong>de</strong>rgesetzt und hat entschie<strong>de</strong>n,<br />

dass die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei <strong>de</strong>r ein Steuerpflichtiger<br />

aufgrund eigenen Ermessens über <strong>de</strong>n Kauf und Verkauf<br />

von Wertpapieren entschei<strong>de</strong>t und diese Entscheidung durch<br />

<strong>de</strong>n Kauf und Verkauf <strong>de</strong>r Wertpapiere vollzieht, eine einheitliche<br />

und im Inland steuerpflichtige Leistung ist (Anschluss an das EuGH-<br />

Urteil vom 19.7.2012 2 und insoweit Aufgabe <strong>de</strong>s BFH-Urteils vom<br />

11.10.2007 3 ).<br />

Des Weiteren hat <strong>de</strong>r BFH entschie<strong>de</strong>n, dass in <strong>de</strong>m Fall, in <strong>de</strong>m<br />

die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren an im Drittlandsgebiet<br />

ansässige Privatanleger erbracht wird, diese nach Art. 56 Abs. 1<br />

Buchst. e <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG am Empfängerort zu besteuern<br />

ist. Der Steuerpflichtige kann sich auf <strong>de</strong>n Anwendungsvorrang<br />

<strong>de</strong>s Unionsrechts gegenüber <strong>de</strong>r richtlinienwidrigen Regelung in<br />

§ 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a Umsatzsteuergesetz 2005 (UStG) berufen<br />

(Anschluss an das EuGH-Urteil vom 19.7.2012 und insoweit Bestätigung<br />

<strong>de</strong>s BFH-Urteils vom 11.10.2007).<br />

» 2. Der Streitfall<br />

2.1. Sachverhalt<br />

Ein Kreditinstitut (Klägerin) erbrachte im Streitjahr 2008 selbst<br />

sowie über Tochtergesellschaften, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG<br />

Teil ihres Unternehmens sind, Leistungen an Privatkun<strong>de</strong>n (Anleger).<br />

Die Anleger beauftragten die Klägerin, Wertpapiere unter Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r vom Anleger ausgewählten Strategievariante nach<br />

eigenem Ermessen und ohne vorherige Einholung einer Weisung<br />

<strong>de</strong>s Anlegers zu verwalten sowie alle Maßnahmen zu treffen, die bei<br />

<strong>de</strong>r Verwaltung <strong>de</strong>s Wertpapiervermögens zweckmäßig erscheinen.<br />

Die Klägerin war berechtigt, über die Vermögenswerte (Wertpapiere)<br />

im Namen und für Rechnung <strong>de</strong>s Anlegers zu verfügen. <strong>Als</strong> Vergütung<br />

hatte <strong>de</strong>r Anleger pro Jahr eine sog. Teilpauschalvergütung in<br />

Höhe von insgesamt 1,8 % <strong>de</strong>s Werts <strong>de</strong>s verwalteten Vermögens<br />

zu zahlen. Die Teilpauschalvergütung setzte sich aus einem Anteil<br />

für die Vermögensverwaltung in Höhe von 1,2 % <strong>de</strong>s Werts <strong>de</strong>s verwalteten<br />

Vermögens und einem Anteil für <strong>de</strong>n An- und Verkauf von<br />

Wertpapieren in Höhe von 0,6 % <strong>de</strong>s Vermögenswerts zusammen.<br />

Diese Vergütung umfasste auch die Konto- und Depotführung sowie<br />

die Ausgabeaufschläge für <strong>de</strong>n Erwerb von Investmentanteilen einschließlich<br />

<strong>de</strong>r Investmentanteile an Fonds, die durch Unternehmen<br />

<strong>de</strong>r Klägerin verwaltet wur<strong>de</strong>n. Jeweils zum En<strong>de</strong> eines Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres<br />

sowie zum Jahresen<strong>de</strong> erhielt <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> einen Bericht über<br />

<strong>de</strong>n Verlauf <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung. Der Anleger hatte das Recht,<br />

<strong>de</strong>n Auftrag je<strong>de</strong>rzeit mit sofortiger Wirkung zu been<strong>de</strong>n.<br />

Bei Abgabe ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für <strong>de</strong>n Voranmeldungszeitraum<br />

Mai 2008 wies die Klägerin das zuständige Finanzamt<br />

darauf hin, dass sie unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 11.10.2007<br />

davon ausgehe, dass ihre Leistungen bei <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung<br />

mit Wertpapieren nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG bei Leistungen an<br />

Anleger im Inland und im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerfrei<br />

und bei Leistungen an Anleger im Drittlandsgebiet als nach § 3a<br />

Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG nicht steuerbar seien. Das Finanzamt<br />

folgte <strong>de</strong>m nicht und erließ am 29.4.2009 einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid<br />

für <strong>de</strong>n Voranmeldungszeitraum Mai 2008, in<br />

<strong>de</strong>m es die Umsätze <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung mit Wertpapieren für<br />

Privatkun<strong>de</strong>n als steuerbar und steuerpflichtig behan<strong>de</strong>lte.<br />

Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Demgegenüber<br />

gab das FG Hessen <strong>de</strong>r Klage statt, da die Leistungen <strong>de</strong>r Klägerin<br />

bei <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung mit Wertpapieren nicht steuerpflichtig<br />

seien. 4 Hiergegen richtet sich die Revision <strong>de</strong>s Finanzamtes,<br />

für die es die Verletzung materiellen Rechts und das Schreiben <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Finanzen (BMF) vom 9.12.2008 anführt. 5<br />

1) BFH-Urteil vom 11.10.2012, V R 9/10, DStR 2012, 2331.<br />

2) EuGH-Urteil vom 19.7.2012, C-44/11, UR 2012, 667.<br />

3) BFH-Urteil vom 11.10.2007, V R 22/04, BStBl II 2008, 993.<br />

4) Urteil FG Hessen vom 22.3.2010, 6 K 1930/09, EFG 2010, 1364.<br />

5) BMF-Schreiben vom 9.12.2008, IV B 9 -S 7117-f/07/10003, BStBl I 2008, 1086.<br />

6) BFH-Beschluss vom 28.10.2010, V R 9/10, BFHE 231, 360, BStBl II 2011, 306.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

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