Als PDF downloaden - Haufe.de
Als PDF downloaden - Haufe.de
Als PDF downloaden - Haufe.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Steuerrecht<br />
Fachbeiträge<br />
» RA Johannes Höring, Trier<br />
Steuerfreiheit und Steuerbarkeit <strong>de</strong>r<br />
Vermögensverwaltung mit Wertpapieren<br />
Zum Urteil <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzhofs vom 11.10.2012, V R<br />
9/10<br />
Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof (BFH) hat sich in seinem am 14.11.2012 veröffentlichten Urteil vom 11.10.2012 mit<br />
<strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r umsatzsteuerrechtlichen Behandlung, Steuerfreiheit und Steuerbarkeit <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung<br />
mit Wertpapieren auseinan<strong>de</strong>rgesetzt.<br />
» 1. Hintergrund<br />
Der V. Senat <strong>de</strong>s BFH hat sich in seinem am 14.11.2012 verkün<strong>de</strong>ten<br />
Urteil vom 11.10.2012 1 mit <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r umsatzsteuerrechtlichen<br />
Behandlung, Steuerfreiheit und Steuerbarkeit <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung<br />
mit Wertpapieren auseinan<strong>de</strong>rgesetzt und hat entschie<strong>de</strong>n,<br />
dass die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei <strong>de</strong>r ein Steuerpflichtiger<br />
aufgrund eigenen Ermessens über <strong>de</strong>n Kauf und Verkauf<br />
von Wertpapieren entschei<strong>de</strong>t und diese Entscheidung durch<br />
<strong>de</strong>n Kauf und Verkauf <strong>de</strong>r Wertpapiere vollzieht, eine einheitliche<br />
und im Inland steuerpflichtige Leistung ist (Anschluss an das EuGH-<br />
Urteil vom 19.7.2012 2 und insoweit Aufgabe <strong>de</strong>s BFH-Urteils vom<br />
11.10.2007 3 ).<br />
Des Weiteren hat <strong>de</strong>r BFH entschie<strong>de</strong>n, dass in <strong>de</strong>m Fall, in <strong>de</strong>m<br />
die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren an im Drittlandsgebiet<br />
ansässige Privatanleger erbracht wird, diese nach Art. 56 Abs. 1<br />
Buchst. e <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG am Empfängerort zu besteuern<br />
ist. Der Steuerpflichtige kann sich auf <strong>de</strong>n Anwendungsvorrang<br />
<strong>de</strong>s Unionsrechts gegenüber <strong>de</strong>r richtlinienwidrigen Regelung in<br />
§ 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a Umsatzsteuergesetz 2005 (UStG) berufen<br />
(Anschluss an das EuGH-Urteil vom 19.7.2012 und insoweit Bestätigung<br />
<strong>de</strong>s BFH-Urteils vom 11.10.2007).<br />
» 2. Der Streitfall<br />
2.1. Sachverhalt<br />
Ein Kreditinstitut (Klägerin) erbrachte im Streitjahr 2008 selbst<br />
sowie über Tochtergesellschaften, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG<br />
Teil ihres Unternehmens sind, Leistungen an Privatkun<strong>de</strong>n (Anleger).<br />
Die Anleger beauftragten die Klägerin, Wertpapiere unter Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>r vom Anleger ausgewählten Strategievariante nach<br />
eigenem Ermessen und ohne vorherige Einholung einer Weisung<br />
<strong>de</strong>s Anlegers zu verwalten sowie alle Maßnahmen zu treffen, die bei<br />
<strong>de</strong>r Verwaltung <strong>de</strong>s Wertpapiervermögens zweckmäßig erscheinen.<br />
Die Klägerin war berechtigt, über die Vermögenswerte (Wertpapiere)<br />
im Namen und für Rechnung <strong>de</strong>s Anlegers zu verfügen. <strong>Als</strong> Vergütung<br />
hatte <strong>de</strong>r Anleger pro Jahr eine sog. Teilpauschalvergütung in<br />
Höhe von insgesamt 1,8 % <strong>de</strong>s Werts <strong>de</strong>s verwalteten Vermögens<br />
zu zahlen. Die Teilpauschalvergütung setzte sich aus einem Anteil<br />
für die Vermögensverwaltung in Höhe von 1,2 % <strong>de</strong>s Werts <strong>de</strong>s verwalteten<br />
Vermögens und einem Anteil für <strong>de</strong>n An- und Verkauf von<br />
Wertpapieren in Höhe von 0,6 % <strong>de</strong>s Vermögenswerts zusammen.<br />
Diese Vergütung umfasste auch die Konto- und Depotführung sowie<br />
die Ausgabeaufschläge für <strong>de</strong>n Erwerb von Investmentanteilen einschließlich<br />
<strong>de</strong>r Investmentanteile an Fonds, die durch Unternehmen<br />
<strong>de</strong>r Klägerin verwaltet wur<strong>de</strong>n. Jeweils zum En<strong>de</strong> eines Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres<br />
sowie zum Jahresen<strong>de</strong> erhielt <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> einen Bericht über<br />
<strong>de</strong>n Verlauf <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung. Der Anleger hatte das Recht,<br />
<strong>de</strong>n Auftrag je<strong>de</strong>rzeit mit sofortiger Wirkung zu been<strong>de</strong>n.<br />
Bei Abgabe ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für <strong>de</strong>n Voranmeldungszeitraum<br />
Mai 2008 wies die Klägerin das zuständige Finanzamt<br />
darauf hin, dass sie unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 11.10.2007<br />
davon ausgehe, dass ihre Leistungen bei <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung<br />
mit Wertpapieren nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG bei Leistungen an<br />
Anleger im Inland und im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerfrei<br />
und bei Leistungen an Anleger im Drittlandsgebiet als nach § 3a<br />
Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG nicht steuerbar seien. Das Finanzamt<br />
folgte <strong>de</strong>m nicht und erließ am 29.4.2009 einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid<br />
für <strong>de</strong>n Voranmeldungszeitraum Mai 2008, in<br />
<strong>de</strong>m es die Umsätze <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung mit Wertpapieren für<br />
Privatkun<strong>de</strong>n als steuerbar und steuerpflichtig behan<strong>de</strong>lte.<br />
Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Demgegenüber<br />
gab das FG Hessen <strong>de</strong>r Klage statt, da die Leistungen <strong>de</strong>r Klägerin<br />
bei <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung mit Wertpapieren nicht steuerpflichtig<br />
seien. 4 Hiergegen richtet sich die Revision <strong>de</strong>s Finanzamtes,<br />
für die es die Verletzung materiellen Rechts und das Schreiben <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Finanzen (BMF) vom 9.12.2008 anführt. 5<br />
1) BFH-Urteil vom 11.10.2012, V R 9/10, DStR 2012, 2331.<br />
2) EuGH-Urteil vom 19.7.2012, C-44/11, UR 2012, 667.<br />
3) BFH-Urteil vom 11.10.2007, V R 22/04, BStBl II 2008, 993.<br />
4) Urteil FG Hessen vom 22.3.2010, 6 K 1930/09, EFG 2010, 1364.<br />
5) BMF-Schreiben vom 9.12.2008, IV B 9 -S 7117-f/07/10003, BStBl I 2008, 1086.<br />
6) BFH-Beschluss vom 28.10.2010, V R 9/10, BFHE 231, 360, BStBl II 2011, 306.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
2 _ 13 SteuerConsultant 23